207/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Mühlbachler, Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Folgen der Einstellung der Rollenden Landstraße zwischen Budweis und Wels
Gemäß § 42 Abs. 2a StVO sind Fahrten vom Wochenendfahrverbot ausgenommen, die im
Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km
eines Ent - oder Beladebahnhofs durchgeführt werden. Da die Rollende Landstraße von
Budweis bis Villach auf der Strecke Budweis - Wels eingestellt wurde, hat das zur Folge, daß
immer mehr LKW, auf der B 310 zwischen Wullowitz und Wels auch am Wochenende
unterwegs sind.
Diese LKW, die vorwiegend aus der Tschechischen Republik, Polen und Rußland kommen,
und nicht den strengen, technischen österreichischen Bestimmungen unterliegen, erhalten von
der Ö - Kombi um 2.100 Schilling eine sogenannte Vor - und Nachlaufgenehmigung. Diese
reicht um unter die Ausnahmeregelung der Straßenverkehrsordnung zu fallen.
Wie den unterzeichneten Abgeordneten mitgeteilt wurde, werden nach mehreren Fahrten mit
der Rollenden Landstraße sogar sogenannte ,,Belohnungsgenehmigungen“ ausgegeben, die
keine Anschlußbenutzung der Rollenden Landstraße mehr voraussetzen. Die Tatsache, daß
auch viele Gefahrenguttransporte diese Strecke benutzen, erhöht das Gefährdungspotential
erheblich.
Mit Wiedereinführung der Rollenden Landstraße zwischen Wels und Budweis könnte die
Umgehung des Wochenendfahrverbots auf dieser Strecke beseitigt und die tägliche Belastung
der Bevölkerung der an die B 310 angrenzenden Gemeinden erheblich vermindert werden.
Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage:
1. Ist Ihnen der oben geschilderte Sachverhalt bekannt?
2. Aus welchen Gründen wurde die Rollende Landstraße zwischen Budweis und Wels
eingestellt?
3. Werden Sie sich als Verfechter des Grundsatzes „Schiene statt Verkehrslawine" für
die Wiedereinführung der Rollenden Landstraße in diesem Streckenabschnitt aus
Gründen der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung einsetzen?
4. Sind Ihnen Fälle bekannt, in welchen Vorlaufgenehmigungen um 2.100 Schilling
erworben wurden, der LKW aber nicht ab Wels die Rollende Landstraße benützt hat
und somit das Wochenendfahrverbot umgangen wurde? Mit welchen Sanktionen wird
dieses Vergehen geahndet?