207/J XXI.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Mühlbachler, Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Folgen der Einstellung der Rollenden Landstraße zwischen Budweis und Wels

 

Gemäß § 42 Abs. 2a StVO sind Fahrten vom Wochenendfahrverbot ausgenommen, die im

Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km

eines Ent - oder Beladebahnhofs durchgeführt werden. Da die Rollende Landstraße von

Budweis bis Villach auf der Strecke Budweis -  Wels eingestellt wurde, hat das zur Folge, daß

immer mehr LKW, auf der B 310 zwischen Wullowitz und Wels auch am Wochenende

unterwegs sind.

 

Diese LKW, die vorwiegend aus der Tschechischen Republik, Polen und Rußland kommen,

und nicht den strengen, technischen österreichischen Bestimmungen unterliegen, erhalten von

der Ö - Kombi um 2.100 Schilling eine sogenannte Vor -  und Nachlaufgenehmigung. Diese

reicht um unter die Ausnahmeregelung der Straßenverkehrsordnung zu fallen.

Wie den unterzeichneten Abgeordneten mitgeteilt wurde, werden nach mehreren Fahrten mit

der Rollenden Landstraße sogar sogenannte ,,Belohnungsgenehmigungen“ ausgegeben, die

keine Anschlußbenutzung der Rollenden Landstraße mehr voraussetzen. Die Tatsache, daß

auch viele Gefahrenguttransporte diese Strecke benutzen, erhöht das Gefährdungspotential

erheblich.

 

Mit Wiedereinführung der Rollenden Landstraße zwischen Wels und Budweis könnte die

Umgehung des Wochenendfahrverbots auf dieser Strecke beseitigt und die tägliche Belastung

der Bevölkerung der an die B 310 angrenzenden Gemeinden erheblich vermindert werden.

 

Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr folgende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Ist Ihnen der oben geschilderte Sachverhalt bekannt?

 

2. Aus welchen Gründen wurde die Rollende Landstraße zwischen Budweis und Wels

    eingestellt?

 

3. Werden Sie sich als Verfechter des Grundsatzes „Schiene statt Verkehrslawine" für

    die Wiedereinführung der Rollenden Landstraße in diesem Streckenabschnitt aus

    Gründen der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung einsetzen?

 

4. Sind Ihnen Fälle bekannt, in welchen Vorlaufgenehmigungen um 2.100 Schilling

    erworben wurden, der LKW aber nicht ab Wels die Rollende Landstraße benützt hat

    und somit das Wochenendfahrverbot umgangen wurde? Mit welchen Sanktionen wird

    dieses Vergehen geahndet?