244/J XXI.GP
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Aufhebung des Denkmalschutzes des „Alten Badhauses“ in Gars am Kamp
Das „Alte Badhaus“ in Gars am Kamp stand bis zum Bescheid GZ 7657/7199 des
Bundesdenkmalamtes ex lege unter Denkmalschutz. Über Jahre hinweg hat das
Bundesdenkmalamt den Eigentümer, die Marktgemeinde Gars am Kamp, teilweise
eindringlich, auf notwendige Erhaltungs - und Sicherungsarbeiten bei dem seit Mitte der
80er Jahre nicht mehr in Betrieb befindlichen Flußbadgebäude aufmerksam gemacht
und deren Veranlassung angeordnet.
So wurde am 12. Juli 1995 eine Begehung des Badhauses durchgeführt. In der
Niederschrift des Bundesdenkmalamtes GZ 765718/95 über diese Begehung wurden die
zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Behörde notwendigen Maßnahmen detailliert
aufgelistet. Außerdem wurde eine weitere Begehung für Anfang September 1995
vorgeschlagen, um die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen abzunehmen. Zitat aus
dieser Niederschrift: „Die Gemeinde Gars nimmt das Verhandlungsergebnis
zustimmend zur Kenntnis und wird die angeführten Termine einhalten.“ Weiters wurde
vermerkt, dass Vizebürgermeister Ing. Falk zugesichert habe, zur Erhaltung des
Denkmals um eine Förderung beim Land Niederösterreich anzusuchen.
Die Markgemeinde Gars hat diesen Aufforderungen aber offenbar nie Folge geleistet.
Am 12. September 1997 wurde der Marktgemeinde Gars am Kamp mit Schreiben des
Bundesdenkmalamtes GZ 7657/311997 mitgeteilt, dass die Abstützung bzw.
Auswechslung der morschen bzw. kaputten Holzbalken in den Untergeschossräumen
des Bades als unbedingt notwendig erachtet wird und die Arbeiten sofort durchzuführen
sind. Es wurde dafür auch eine Beihilfe aus Subventionsmitteln des Bundesministeriums
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Höhe von S 20.000,-- zur Verfügung
gestellt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997, GZ 7657/4/97, verwies das Bundesdenkmalamt
die Marktgemeinde Gars darauf, dass im „Alten Badhaus“ offenbar bereits zum
wiederholten Male Vandalenakte und Einbrüche verübt worden waren. Die
Marktgemeinde Gars wurde aufgefordert,
nachweislich Anzeigen bei der zuständigen
Behörde zu erstatten und entsprechende Gegenmaßnahmen gegen diese schleichende
Zerstörung des Objektes zu treffen (nachweisliche Bewachung).
Im Jahr 1998 stellte Willi Dungl sein Projekt für ein Zentrum für chinesische Medizin
im „Alten Badhaus“ vor. Die Marktgemeinde Gars lud dazu am 19. Oktober 1998 zu
einer feierlichen Grundsteinlegung ein (Garser Kulturbrief Nr. VIII, Oktober 1998).
Mit Schreiben vom 17. Februar 1999, GZ 7657/411999 an den Obmann des „Vereins der
Freunde des Kamptales“, einer Bürgerinitiative, die sich für die Erhaltung des Alten
Badhauses und eine Verwirklichung des Dungl - Projekts an einem anderen Standort in
Gars am Kamp einsetzte, teilte das Bundesdenkmalamt folgendes mit: Bereits mit
Schreiben vom 16. Dezember 1988, GZ 7657/10/88 hätte das Bundesdenkmalamt die
Marktgemeinde Gars am Kamp auf die hohe künstlerische und kulturelle Bedeutung des
Garser Bades aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 sei der
Marktgemeinde mitgeteilt worden, dass es sich im Falle des Garser Bades um ein
Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handle und diesbezüglich ein
Feststellungsbescheid erlassen werden solle. Festgehalten wurde dabei, dass bestimmte
Umbauten der Badeanlage nach entsprechender Abstimmung denkmalschützerisch
vertretbar seien und die Aufnahme diesbezüglicher Gespräche zielführend sei. Zentral
ist aber folgende Aussage in diesem Schriftstück: „Wie eine kürzlich unter dem Vorsitz
von Herrn Präsident DI Dr. G. Rizzi gemeinsam mit dem Herrn Generalkonservator
Prof. Dr. E. Bacher durch geführte amtsinterne Besprechung ergeben hat, kann zu dem
nunmehr vorliegenden Projekt, das den Abbruch bedeutender Teile des Bades
vorsieht, die denkmalbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden. Über etwaige
mit der Bausubstanz adäquat umgehende Alternativlösungen werden voraussichtlich in
allernächster Zeit Gespräche stattfinden.“
Ganze 7 Monate später wurde vom Bundesdenkmalamt in völliger Umkehrung der bis
zum diesem Datum erfolgten Äußerungen und Aktivitäten unter der GZ 7657/7/99 vom
10. September 1999 per Bescheid festgestellt, dass ein öffentliches Interesse am „Alten
Badehaus“ nicht gegeben sei. Dieser Bescheid liegt den unterfertigten Abgeordneten
nicht vor.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 30. Dezember 1999, GZ 7657/12199 an
die Rechtsanwältin des „Vereins der Freunde des Kamptals“ werden die Beweggründe
für diese Entscheidung erläutert: „Die Erhaltung der Garser Badeanstalt, eines
überwiegend aus Holz errichteten Baus, wäre nur bei entsprechender Nutzung
gewährleistet. Das Strandbad hat aber als Badeanstalt keine Existenzmöglichkeit, weil
die Temperatur des Kamp, bewirkt durch die Stauanlagen der Kraftwerke, zu tief ist.
Die Chance für einen Badebetrieb im Strandbad Gars ist für die Zukunft auch deshalb
nicht gegeben, da die Gemeinde Gars das in nächster Nähe gelegene, ebenfalls
historische Bad Thunau zu einer großen, allen aktuellen Anforderungen entsprechenden
Badeanlage ausgebaut hat.
Der schlechte Bauzustand der hölzernen Flügelbauten, der dem Bundesdenkmalamt und
den Parteien während des jahrelangen Ermittlungsverfahrens bekannt war hat sid: bis
zur Abbruchreife verschlechtert. Zu diesen
Bauschäden liegen dem Bundesdenkmalamt
entsprechende Gutachten vor. Die Pläne zum letzten dem Bundesdenkmalamt
vorliegenden Projekt für die Badeanstalt machen sichtbar, dass bei einem derartigen
Ausbau die Identität des historischen Bauwerks verloren ginge. Der zwangsläufig
eintretende Authentizitätsverlust wäre jedenfalls so groß, dass die Aufrechterhaltung
des öffentlichen Erhaltungsinteresses nicht gerechtfertigt ist.“
Unmittelbar nach dem Erlass dieses Bescheides wurden seitens der „Willi Dungl‘s
chinesisches Zentrum für Gesundheitspflege GmbH“, bei der die Marktgemeinde Gars
am Kamp als Gesellschafterin fungiert, Pläne für ein nach dem Abriss des „Alten
Badhauses“ am selben Ort neu zu errichtendes Chinesisches Zentrum vorgelegt. Eine
Mitarbeiterin des Dungl - Zentrums wird dazu in der Zeitung „Waldviertler“ mit der
Aussage zitiert: Die Tatsache, nunmehr nicht auf das Badhaus Rücksicht nehmen zu
müssen, erleichtert uns die Finanzierung, fallen doch die teuren
Instandsetzungsarbeiten weg.“ Im selben Artikel wird berichtet, dass seitens einer
Mitarbeiterin des Dungl - Zentrums sowie der Gemeinde der Bescheid des Denkmalamtes
mit folgender Aussage erklärt wird: „Die Verantwortlichen des Bundesdenkmalamtes
haben sich erst heu er in einem Lokalaugenschein vom tatsächlichen Zustand des
historischen Gebäudes ein Bild gemacht.“
In einem Bericht in der NÖN, Woche 43/99, wird von Ihrem Besuch bei der
Projektpräsentation in Gars am Kamp berichtet. Sie werden dabei mit der Aussage
zitiert: „Es ist wichtig, das Bewusstsein für kulturelles Erbe zu stärken, aber mit ‚Nur
anschauen‘ kann man die Dinge nicht erhalten.“
Auch im Trend, Ausgabe 1/2000, wird vom Dungl - Projekt berichtet. Auch darin werden
Sie zitiert, und zwar mit folgender Aussage: „Das Bewusstsein für kulturelles Erbe
muss zwar gestärkt werden, darf aber nicht über das Ziel hinausschießen.“ In diesem
Artikel wird auch vom empörten Dorftratsch berichtet: „Die Beamten erhielten eine
Weisung von oberster Stelle, munkelt man seither in Gars. Immerhin weilte Kultur - und
Gesundheitsministerin Elisabeth Gehrer vergangenen Sommer in Dungls Biohotel und
ist eine glühende Verfechterin des neuen Projektes.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen im Zusammenhang mit dem dargestellten
Sachverhalt folgende
Anfrage:
1. Wurden alle im Schreiben GZ 7657/8/95 des Bundesdenkmalamtes beauftragten
Maßnahmen seitens der Gemeinde fristgerecht durchgeführt?
a) Wenn nein, welche Maßnahmen wurden nach Ablauf der Frist durchgeführt?
b) Musste das Bundesdenkmalamt weitere Schritte vor deren Umsetzung setzen?
c) Welche Maßnahmen wurden nicht durchgeführt?
d) Welche weiteren Schritte hat das Bundesdenkmalamt zur Umsetzung der
Maßnahmen
getätigt?
e) Hätte es im gegenständlichen Fall Sanktionsmöglichkeiten des
Bundesdenkmalamtes gegen die Gemeinde bei Nichterfüllung der Auflagen
gegeben?
f) Wenn ja, welche?
g) Wurden solche Maßnahmen seitens des Bundesdenkmalamtes ergriffen?
h) Welche genau wurden ergriffen?
i) Erachten Sie die gesetzlichen Möglichkeiten bei Nichterfüllung solcher Auflagen
als ausreichend?
j) Ist Ihnen bekannt, ob die Marktgemeinde Gars am Kamp um eine Förderung zur
Erhaltung des Denkmals beim Land Niederösterreich angesucht hat?
k) Wenn ja, wurde eine Förderung gewährt und in welcher Höhe?
i) Wurden die bewilligten Mittel im Sinne des Bundesdenkmalamtes genutzt?
m) Wer kontrollierte dies?
2. Wurde die mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes GZ 7657/3/1997 der Gemeinde
Gars aufgetragene Abstützung bzw. Auswechslung der morschen bzw. kaputten
Holzbalken im Badhaus durchgeführt?
a) Musste das Bundesdenkmalamt weitere Schritte vor der Durchführung dieser
Arbeiten setzen?
b) Wenn nein, welche weiteren Schritte hat das Bundesdenkmalamt gesetzt?
c) Wurde die angebotene Beihilfe des Bundesministeriums in Anspruch genommen?
d) Wenn ja, wurde sie im Sinne des Bundesdenkmalamtes verwendet?
e) Wer kontrollierte dies?
3. Wurden - wie mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes GZ 7657/4/97 gefordert -
die Vandalenakte und Einbrüche seitens der Marktgemeinde angezeigt?
a) Wurde die Bewachung nachweislich beauftragt und durchgeführt?
4. Die Zerstörung von geschützten Denkmälern bedarf einer Bewilligung des
Bundesdenkmalamtes. Als Zerstörung gilt es gem. § 4 Abs. 1 Z. 2
Denkmalschutzgesetz auch, wenn „der Eigentümer die Durchführung der für den
Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der
offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt und diese keine oder nur geringe
Geldmittel erfordern würden.“
a) Teilen Sie die Auffassung, dass die Vorgangsweise der Marktgemeinde Gars im
Sinne des Gesetzes auf eine Zerstörung des denkmalgeschützten „Alten Badhauses“
abzielte?
b) Hätten geringe Geldmittel für die Instandhaltung des Objekts ausgereicht, wenn die
Gemeinde Erhaltungsmaßnahmen nach Beendigung der Nutzung des Gebäudes als
Flußbad Mitte der 80er Jahre kontinuierlich durchgeführt hätte?
c) Welche Sanktionsmöglichkeiten kann das Bundesdenkmalamt ergreifen, wenn es
zu der Ansicht gelangt, dass eine Zerstörung (durch Unterlassung der Erhaltung) im
Sinne des Gesetzes betrieben wird?
d) Wurden solche Maßnahmen im gegenständlichen Fall seitens des
Bundesdenkmalamts
seit Mitte der 80er Jahre jemals veranlasst?
5. Offensichtlich kam es nach dem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 15.
Dezember 1988 an die Marktgemeinde Gars doch nicht zum Erlass eines
Feststellungsbescheides, da ein solcher auch Niederschlag im Grundbuch hätte
finden müssen.
a) Wurde ein Verfahren zum Erlass eines Feststellungsbescheides durchgeführt?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, wieso erließ das Bundesdenkmalamt nicht von Amts wegen einen
Bescheid, mit dem das Garser Badhaus unter Denkmalschutz gestellt wurde, wenn
dies doch zunächst seine Absicht war?
d) Wenn ja, wie lauteten die Stellungnahmen der Gemeinde als Eigentümerin in
diesem Verfahren und welches Ergebnis brachte das Verfahren?
6. Das Schriftstück GZ 7657/4/1999 enthält die Aussage, dass für das nunmehr
vorliegende Projekt (Anm.: erste Variante des Chinesischen Zentrums Willi
Dungls), das den Abbruch bedeutender Teile des Bades vorsieht, die
denkmalbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden kann. Vier Monate zuvor
fand für dieses Projekt eine feierliche Grundsteinlegung statt.
a) Gab es zum Zeitpunkt der feierlichen Grundsteinlegung eine positive Äußerung des
Bundesdenkmalamtes zu diesem Projekt?
b) Wenn nein, wie beurteilen Sie die Vorgangsweise der Marktgemeinde Gars am
Kamp, öffentlich ein Projekt vorzustellen, ohne vorher die für die
Projektverwirklichung notwendige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes
einzuholen?
7. Der Bescheid GZ 7657/7/99 stellte alle vorherigen Aktivitäten des
Bundesdenkmalamtes in dieser Causa auf den Kopf.
a) Welche gravierenden Ereignisse zwischen Februar und September 1999 führten
dazu, dass im September 1999 plötzlich eine Nutzung des „Alten Badhauses“ als
Voraussetzung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung als notwendig erachtet
wurde?
b) Wurde diese Bedingung irgendwann zuvor vom Bundesdenkmalamt formuliert?
c) War dem Bundesdenkmalamt bekannt, dass in Plank und Langenlois Flussbäder am
Kamp betrieben werden?
d) Ist der Kamp wenige Kilometer von Gars entscheidend wärmer, da er ja in Gars
offensichtlich zum Baden zu kalt ist?
e) Ist Ihnen bekannt, dass zahlreiche Garser den Kamp im Sommer im Bereich des
Alten Badhauses nach wie vor als Badeplatz nutzen?
f) Welche Temperaturrichtlinien liegen diesem Bescheid zugrunde? Gibt es eine
erforderliche Mindesttemperatur für die Badenutzung? Wie tief ist die Temperatur
im Kamp in Gars?
g) Wie beurteilen Sie diese Kältebegründung im Hinblick auf die anderen
Kampflussbäder?
h) Das Bad Thunau hat zwar ein historisches Gebäude, beim Bad selbst handelt es sich
allerdings um ein Freibad. Wäre nicht auch der Erhalt eines Flussbades in Gars aus
kultureller und historischer Hinsicht wünschenswert?
i) Könnte es Ihrer Ansicht nach nicht so sein, dass die Gemeinde Gars am Kamp aus
vorrangig wirtschaftlichem Interesse eine Beendigung der Bademöglichkeit in Gars
wünscht, um eine bessere Auslastung des Bades Thunau zu erreichen?
j) Wann zwischen Februar und September 1999 hat sich der Bauzustand der
hölzernen Flügelbauten so verändert, dass es zur Abbruchreife kam?
8. Im Schreiben GZ 7657/4/1999 des Bundesdenkmalamtes wird festgestellt, dass das
Projekt „Dungl 1“ keine denkmalbehördliche Genehmigung erhalten kann da die
Veränderungen am Badhaus zu groß wären. Im Bescheid 7657/12/99 dagegen
wurde offensichtlich festgestellt, dass durch dieses Projekt ein so großer
Authentizitätsverlust eintreten würde, dass die Aufrechterhaltung des öffentlichen
Erhaltungsinteresses am Badhaus nicht mehr gegeben wäre.
a) Halten Sie diese Begründung des zweiten Bescheids für rechtskonform?
b) Wie beurteilen Sie die konträren Aussagen in den beiden angeführten
Schriftstücken?
c) Sollte der im zweiten Bescheid angeführte „Authentizitätsverlust“ am Badhaus
durch das Dungl - Projekt nicht dazu führen, dass dieses Projekt
denkmalschutzbehördlich nicht bewilligt wird (wie im ersten Bescheid ja
vorgesehen) und nicht dazu, dass das Badhaus seinen Denkmalschutz verliert?
d) Führt sich nicht jeglicher Denkmalschutz ad absurdum, wenn er aufgehoben wird,
weil das Gebäude nach einem Umbau angeblich nicht mehr schützenswert wäre?
9. Teilen Sie die Auffassung, dass die im „Waldviertler“ zitierte Aussage, dass die
Verantwortlichen des Bundesdenkmalamtes erst 1999 einen Lokalaugenschein
durchgeführt haben, nachweislich falsch ist?
10. Sind die Ihnen im „Trend“ und in der „NÖN“ zugeschriebenen Aussagen
authentisch?
a) Wenn ja, sind Sie der Meinung, dass wirtschaftliche Interessen Vorrang vor
Interessen des Denkmalschutzes haben?
b) Wie begründen Sie eine solche Interessenabwägung?
c) Wenn nein, wie ist Ihre Aussage, dass „nicht über das Ziel hinausgeschossen
werden dürfe“ sonst zu werten?
d) Ist auch bei anderer Projekten damit zu rechnen, dass der Denkmalschutz
aufgehoben wird, wenn ein Bauvorhaben das Objekt so verändert, dass das
Schutzinteresse verloren geht?
11. War Ihr Besuch bei der Präsentation
des Projekts in Gars dienstlich?
12. Wie den Medien zu entnehmen war, wurde in Gars von „Weisungen von höchster
Stelle“ betreffend das Dungl - Projekt gemunkelt.
a) Haben Sie im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt (Denkmalschutz
Badhaus bzw. Dungl - Projekt) jemals Kontakt mit dem Bundesdenkmalamt
aufgenommen?
b) Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?
c) Gab es hinsichtlich des Bescheids GZ 7657/12/99 von Ihnen Weisungen an das
Bundesdenkmal amt?
d) Teilen Sie die Ansicht, dass Ihr Auftreten im Zusammenhang mit dem Dungl
Projekt und Ihre Äußerungen in Richtung Projektgegner den Eindruck erwecken
könnten, dass Sie einen Einfluss auf den Kurswechsel des Bundesdenkmalamtes in
dieser Causa hatten?
e) Teilen Sie die Ansicht, dass die Äußerung seitens einer Mitarbeiterin des Dungl-
Zentrums, dass der Bescheid die Finanzierung des Projekts erleichtere, den
Eindruck hinterlässt, das wirtschaftliche Interessen wichtiger sind als Interessen des
Denkmalschutzes?
f) Wurde in der Angelegenheit Denkmalschutz Badhaus bzw. Projektantrag Dungl
jemals der Denkmalbeirat gehört?
g) Wenn ja, zu welcher Frage und was war seine Einschätzung?
h) Ist die Causa „Altes Badhaus“ in Gars mit dem Bescheid GZ 7657/7/99 für das
Bundesdenkmalamt endgültig abgeschlossen? Wenn nein, welche weiteren Schritte
können noch erfolgen?