273/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit betreffend

"Jugendliche Heiminsassen als Hilfsarbeiter ohne Sozialversicherung - Anrechnung von

Arbeitszeiten gemäss § 225 ASVG“

 

Wie Arbeiterkammern bekannt wurde bestand offensichtlich eine Gesetzeslücke in der

Pensionsversicherung nach dem ASVG. So gibt es Fälle, dass Personen, die in Kinder - und

Jugendheimen ("sog. Erziehungsheimen") untergebracht waren, für dortige Beschäftigung als

Hilfsarbeiter in Heimbetrieben nicht pflichtversichert wurden. Diesen Personen, die offenbar

nun vermehrt ihre Pensionsanträge einbringen fehlen nun diese Versicherungszeiten (z.B. für

vorzeitige Alterspension; Leistungsverbesserung).

 

Kinder und Jugendliche (Zöglinge) wurden ab der Nachkriegszeit auf Antrag des

Jugendamtes oder des Vormundes in Kinder - und Jugendheimen (sog. Erziehungsheimen)

untergebracht. Ein Teil davon konnte ein Lehrverhältnis beginnen, andere wiederum nicht.

Diese Zöglinge wurden dann in diesen Jugendheimen zur Arbeit in dortigen Anlagen (z.B.

Gärtnerei, Bäckerei. Tischlerei) als Hilfsarbeiter herangezogen. Dabei wurde den Zöglingen

auf  Anfrage zugesichert, dass diese bei ihrer Arbeit in den Heimen sozialversichert sind

(Dienstverhältnis).

 

So wurde beispielsweise Herr W. C.  unter der Obhut des ihm angewiesenen Vormundes aus

M vom 7. bis zum 19. Lebensjahr in verschiedenen Kinder - bzw. Jugendheimen

untergebracht und dort ab dem 16. Lebensjahr im Zeitraum von 30 Monaten im Jugendheim

zur Arbeit in der Gärtnerei herangezogen (als Hilfsarbeiter). Nun musste er im Zuge seiner

Pensionsaufstellung feststellen, dass dieser Zeitraum bei der Pensionsversicherung nicht

aufscheint.

 

Derartige Heimzöglinge die als Hilfsarbeiter beschäftigt waren - so die zuständige

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - unterlagen nach der damaligen Rechtslage nicht

der Versicherungspflicht. Möglich ist auch, dass diese Anmeldung durch den Heimträger

verabsäumt wurde.

 

Anträgen von Betroffenen auf Anerkennung noch zu entrichtender

Pensionsversicherungsbeiträge wird gem. § 225 Abs. 3 ASVG meist keine Folge gegeben.

Gem. § 225 Abs. 3 ASVG kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten

nach Abs. 1 Z 1 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden.

 

Nach der gängigen Lehrmeinung sollen durch den § 225 Abs. 3 ASVG nur Lücken im

Versicherungsverlauf geschlossen werden, um Versicherten die Erfüllung der Wartezeit für

eine Leistung aus der Pensionsversicherung zu ermöglichen. Die Voraussetzung für eine

Verbesserung der Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung soll damit nicht

geschaffen werden. Im oben zitierten Fall wurde mit dieser Begründung die Anerkennung

bescheidmäßig abgelehnt.

 

Es ist daher als äußerst ungerecht anzusehen, dass diese offensichtlichen Dienstverhältnisse

als Hilfsarbeiter in derartigen Heimen keine Berücksichtung bei der Berechnung der

Pensionszeiten finden sollen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für aaaaaarbeit, Soziales

und Gesundheit nachstehende Anfrage:

 

1. Wie viele ehemalige Zöglinge in Erziehungsheimen sind nach Ihrer Schätzung in

     Österreich noch davon betroffen?

 

2. Ist es richtig, dass diese Heimzöglinge von der Versicherungspflicht ausgeschlossen

    waren oder war die Nichtversicherung allein ein Versäumnis der Heimträger?

 

3. Auf Grund welcher Regelung war dieser Personenkreis (Heimzöglinge) von der

    Versicherungspflicht ausgeschlossen?

     a) Wann wurde diese Regelung geschaffen?

     b) Gilt diese Regelung heute noch?

     c) Wenn nein, wie lange galt sie?

 

4. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben ehemalige Heimzöglinge - die trotz

    Dienstverhältnis nicht angemeldet wurden - den Differenzschaden geltend zu machen?

 

5. Werden Sie sich für eine Änderung des ASVG eintreten, nach der auch fur ehemalige

    Zöglinge, die in Heimen als Hilfsarbeiter oder sonst wie tätig waren, deren Tätigkeiten als

    Versicherungszeiten anerkannt werden?

 

6. Wie viele Anträge von Personen auf Wirksamerklärung von Beitragszeiten in der

    Sozialversicherung wurden von 1995 bis 1999 gestellt? (Aufschlüsselung auf die

    einzelnen Kalenderjahre und Versicherungsanstalten)

 

7. Wie viele davon wurden abgelehnt? (Aufschlüsselung auf die einzelnen Kalenderjahre

    und Versicherungsanstalten)

 

8. Wie wurde dies zumeist begründet?

 

9. In wie vielen Fällen wurde von 1995 - 1999 Anträge deswegen abgelehnt, weil die

    beantragte wirksame Klärung von Pensionsversicherungsbeträgen zur Erhöhung einer

    künftigen Leistung aus der Pensionsversicherung führen wurde?