273/J XXI.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit betreffend
"Jugendliche Heiminsassen als Hilfsarbeiter ohne Sozialversicherung - Anrechnung von
Arbeitszeiten gemäss § 225 ASVG“
Wie Arbeiterkammern bekannt wurde bestand offensichtlich eine Gesetzeslücke in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG. So gibt es Fälle, dass Personen, die in Kinder - und
Jugendheimen ("sog. Erziehungsheimen") untergebracht waren, für dortige Beschäftigung als
Hilfsarbeiter in Heimbetrieben nicht pflichtversichert wurden. Diesen Personen, die offenbar
nun vermehrt ihre Pensionsanträge einbringen fehlen nun diese Versicherungszeiten (z.B. für
vorzeitige Alterspension; Leistungsverbesserung).
Kinder und Jugendliche (Zöglinge) wurden ab der Nachkriegszeit auf Antrag des
Jugendamtes oder des Vormundes in Kinder - und Jugendheimen (sog. Erziehungsheimen)
untergebracht. Ein Teil davon konnte ein Lehrverhältnis beginnen, andere wiederum nicht.
Diese Zöglinge wurden dann in diesen Jugendheimen zur Arbeit in dortigen Anlagen (z.B.
Gärtnerei, Bäckerei. Tischlerei) als Hilfsarbeiter herangezogen. Dabei wurde den Zöglingen
auf Anfrage zugesichert, dass diese bei ihrer Arbeit in den Heimen sozialversichert sind
(Dienstverhältnis).
So wurde beispielsweise Herr W. C. unter der Obhut des ihm angewiesenen Vormundes aus
M vom 7. bis zum 19. Lebensjahr in verschiedenen Kinder - bzw. Jugendheimen
untergebracht und dort ab dem 16. Lebensjahr im Zeitraum von 30 Monaten im Jugendheim
zur Arbeit in der Gärtnerei herangezogen (als Hilfsarbeiter). Nun musste er im Zuge seiner
Pensionsaufstellung feststellen, dass dieser Zeitraum bei der Pensionsversicherung nicht
aufscheint.
Derartige Heimzöglinge die als Hilfsarbeiter beschäftigt waren - so die zuständige
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - unterlagen nach der damaligen Rechtslage nicht
der Versicherungspflicht. Möglich ist auch, dass diese Anmeldung durch den Heimträger
verabsäumt wurde.
Anträgen von Betroffenen auf Anerkennung noch zu entrichtender
Pensionsversicherungsbeiträge wird gem. § 225 Abs. 3 ASVG meist keine Folge gegeben.
Gem. § 225 Abs. 3 ASVG kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten
nach Abs. 1 Z 1 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden.
Nach der gängigen Lehrmeinung sollen durch den § 225 Abs. 3 ASVG nur Lücken im
Versicherungsverlauf geschlossen werden, um Versicherten die Erfüllung der Wartezeit für
eine Leistung aus der Pensionsversicherung zu ermöglichen. Die Voraussetzung für eine
Verbesserung der Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung soll damit nicht
geschaffen werden. Im oben zitierten Fall wurde mit dieser Begründung die Anerkennung
bescheidmäßig abgelehnt.
Es ist daher als äußerst ungerecht anzusehen, dass diese offensichtlichen Dienstverhältnisse
als Hilfsarbeiter in derartigen Heimen keine Berücksichtung bei der Berechnung der
Pensionszeiten finden sollen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für aaaaaarbeit, Soziales
und Gesundheit nachstehende Anfrage:
1. Wie viele ehemalige Zöglinge in Erziehungsheimen sind nach Ihrer Schätzung in
Österreich noch davon betroffen?
2. Ist es richtig, dass diese Heimzöglinge von der Versicherungspflicht ausgeschlossen
waren oder war die Nichtversicherung allein ein Versäumnis der Heimträger?
3. Auf Grund welcher Regelung war dieser Personenkreis (Heimzöglinge) von der
Versicherungspflicht ausgeschlossen?
a) Wann wurde diese Regelung geschaffen?
b) Gilt diese Regelung heute noch?
c) Wenn nein, wie lange galt sie?
4. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben ehemalige Heimzöglinge - die trotz
Dienstverhältnis nicht angemeldet wurden - den Differenzschaden geltend zu machen?
5. Werden Sie sich für eine Änderung des ASVG eintreten, nach der auch fur ehemalige
Zöglinge, die in Heimen als Hilfsarbeiter oder sonst wie tätig waren, deren Tätigkeiten als
Versicherungszeiten anerkannt werden?
6. Wie viele Anträge von Personen auf Wirksamerklärung von Beitragszeiten in der
Sozialversicherung wurden von 1995 bis 1999 gestellt? (Aufschlüsselung auf die
einzelnen Kalenderjahre und Versicherungsanstalten)
7. Wie viele davon wurden abgelehnt? (Aufschlüsselung auf die einzelnen Kalenderjahre
und Versicherungsanstalten)
8. Wie wurde dies zumeist begründet?
9. In wie vielen Fällen wurde von 1995 - 1999 Anträge deswegen abgelehnt, weil die
beantragte wirksame Klärung von Pensionsversicherungsbeträgen zur Erhöhung einer
künftigen Leistung aus der Pensionsversicherung führen wurde?