303/J XXI.GP
der Abgeordneten Brosz, Grünewald, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Studienordnung und Prüfungsvorschrift für die Pädagogischen Akademien
Verschiedene Bestimmungen in der Studienordnung sowie der Prüfungsvorschrift der
Pädagogischen Akademien erscheinen in Hinblick auf mögliche Ungerechtigkeiten bei
der Beurteilung von Studierenden zu streng formuliert. Es entsteht der Eindruck, dass
negative Beurteilungen, so sie einmal vorgeschlagen wurden, fast nicht mehr
abänderbar sind. Auch stimmt es bedenklich, wenn Entscheidungen, die die
Studierenden an den Pädagogischen Akademien existenziell betreffen, hinter
verschlossenen Türen gefällt werden und auf eine Kommunikation zwischen Lehrenden
und Studierenden offensichtlich wenig Wert gelegt wird.
Des weiteren bestehen für Studierende an Pädagogischen Akademien im Vergleich zu
Studierenden an Universitäten gravierende und nicht zu rechtfertigende
Benachteiligungen betreffend den Rechtsschutz gegen mangelhafte
Prüfungsbeurteilungen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. § 14 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsvorschrift der Pädagogischen Akademien lautet:
„Wird der voraussichtlich zu erstattende Benotungsvorschlag auf „Nicht
genügend“ lauten, so ist dem zuständigen Abteilungsvorstand/der zuständigen
Abteilungsvorständin für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung
zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber Mitteilung zu machen.“
1.1 Hat der/die AbteilungsvorständIn nach einer solchen Mitteilung irgendwelche
Konsequenzen zu treffen?
1.2 Wenn ja, welche?
1.3 Wenn nein, welchen Sinn hat dann diese Bestimmung?
2. Satz 2 des § 14 Abs. 2 lautet: „Der/die Studierende ist über den
Benotungsvorschlag und seine Grundlagen umgehend nachweislich zu
informieren“.
2.1 Hat ein/e Studierende/r nach einer solchen Mitteilung noch die Chance, aufgrund
vermehrter
Anstrengungen und Verbesserung seiner/ihrer Leistungen sowie
weiterer, aufgrund dieser Anstrengungen möglicherweise besserer, Beurteilungen
seiner Fähigkeiten dahin zu gelangen, dass ein anderer Benotungsvorschlag
unterbreitet wird, oder steht zum Zeitpunkt dieser Information an ihn/sie der
Benotungsvorschlag bereits unwiderruflich fest?
3. Müssen sich die PraxisbetreuerInnen an einen Benotungsvorschlag, der auf „Nicht
Genügend“ lautet und den sie daher ja umgehend dem/der AbteilungsvorständIn
für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung mitzuteilen haben,
halten oder können sie diesen Vorschlag noch abändern? Bis wann können sie
einen solchen Vorschlag noch abändern?
4. Wieviele Stunden Schulpraxis sind im zweiten Studiensemester vorgesehen?
4.1 Wieviele Stunden Schulpraxis sind in den weiteren Ausbildungssemestern bis
zum Studienabschluss vorgesehen?
4.2 Glauben Sie, dass es angesichts der neuen und emotional sicherlich belastenden
Situation, in der sich Studierende beim erstmaligen Unterrichten vor Klassen
befinden, gerechtfertigt ist, dass sie bereits nach dem ersten Semester, in dem
Schulpraxis - Stunden stattgefunden haben, aufgrund ihrer dortigen Leistungen
exmatrikuliert werden können? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
4.3 Wie geht die Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung vor sich? Gibt es dazu
auch Vorbereitungsstunden, die ohne eine Beurteilung erfolgen und wo den
Studierenden Rückmeldungen bzw. Verbesserungsvorschläge gegeben werden?
4.4 Wenn nein, wieso nicht?
4.5 Sollte nicht gerade die schulpraktische Ausbildung - auch im Interesse der
SchülerInnen - die Möglichkeit einer langsamen Annäherung der Studierenden an
die SchülerInnen bieten?
5. Zu welchem Zeitpunkt - das heißt, nach Absolvierung wievieler Stunden
Schulpraxis durch den/die Studierendeln - erstellen die PraxisbetreuerInnen einen
„voraussichtlich zu erstattenden Benotungsvorschlag“?
6. Wovon hängt es ab, ob die Schulpraxiskonferenz nach Beurteilung der
schulpraktischen Ausbildung im zweiten Studiensemester bei der
Studienkommission die bedingte Aufnahme einer/s Studierenden in den zweiten
Studienabschnitt oder die Exmatrikulation beantragt? Führen Sie dazu bitte
Beispiele an.
6.1 Wieso finden sich diese Kriterien nicht auch in der Prüfungsvorschrift?
7. Ist in den Bestimmungen, die die Beurteilung von Studierenden in der
schulpraktischen Ausbildung regeln, irgendwo vorgesehen, dass Studierenden, die
von den PraxisbetreuerInnen und den BesuchsschullehrerInnen als für den
Unterricht nicht oder nicht ausreichend geeignet angesehen werden, in einem
persönlichen Gespräch diese Ansicht mitgeteilt wird und ihnen nahegelegt werden
soll, eine
andere Ausbildung zu beginnen?
8. Würden Sie es für sinnvoll halten, wenn sich die gesamte Schulpraxiskonferenz
bevor sie gemäß § 15/1b der Prüfungsvorschrift der PÄDAKs an die
Studienkommission einen Antrag auf Exmatrikulation einer/s Studierenden stellt,
sich noch einmal ein Urteil von der Ungeeignetheit des/der Studierenden für die
Schulpraxis bilden müsste und nicht nur die stimmberechtigten Mitglieder, die im
jeweiligen Semester für die Praxisbetreuung zuständig sind? Bitte begründen Sie
Ihre Antwort.
8.1 Entscheidet die Studienkommission über eine beantragte Exmatrikulation
ausschließlich auf Grund des Berichts der Schulpraxiskonferenz?
8.2 Welche Möglichkeiten hat die Studienkommission, sich ein eigenes Urteil zu
bilden?
8.3 Wäre es nicht sinnvoll, wenn der bzw. die betroffene Studierende vor einer
Exmatrikulation von der Studienkommission gehört werden müsste?
9 Gemäß § 21 der Studienordnung kann binnen 2 Wochen ab Zustellung ein
schriftlich begründeter Einspruch gegen die Exmatrikulation beim Bundesminister
bzw. der Bundesministerin erhoben werden.
9.1 Auf Grund welcher Fakten entscheidet das Bundesministerium über diesen
Einspruch?
9.2 Wieviele solche Einsprüche gab es in den letzten 5 Jahren?
9.3 Wieviele dieser Einsprüche wurden positiv behandelt?
10. Im § 20 der Studienordnung sind die Grunde für eine durch die Direktion
durchzuführende Exmatrikulation angeführt. Daraus geht hervor, dass eine solche
in der Regel erst nach dreimaligem Antreten zu den Hauptprüfungen und einem
jeweils negativen Ergebnis erfolgen kann. Nur im Bereich der schulpraktischen
Ausbildung ist eine Exmatrikulation wesentlich früher möglich. Dazu kann schon
die negative Beurteilung im 2. Semester ausreichend sein. Weiters ist sogar
vorgesehen, dass im regulären 3. bis 6. Studiensemester die Exmatrikulation
zwingend vorgesehen ist, wenn die schulpraktische Ausbildung einmal negativ
beurteilt wird.
10.1 Warum wurde gerade bei der schulpraktischen Ausbildung, die ja noch viel
stärker als bei anderen Fächern von den persönlichen Einschätzungen der für die
Praxisbetreuung zuständigen Mitglieder der Schulpraxiskonferenz abhängig ist,
eine so rasche Exmatrikulationsmöglichkeit geschaffen?
10.2 Warum wurde hier nicht eine Regelung geschaffen, dass zumindest eine einmalige
Wiederholung auf jeden Fall möglich sein muss?
10.3 Halten Sie eine Änderung der Studienordnung in diesem Punkt für erforderlich
oder wünschenswert?
11. Warum gehören dem Kollegium der Pädagogischen Akademien keine
StudierendenvertreterInnen an?
12. Ist eine Exmatrikulation ein Bescheid?
12.1 Wenn nein, um welche Art hoheitlicher Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei
der Exmatrikulation?
12.2 Welches Rechtsmittel kann der/die AdressatIn gegen eine Exmatrikulation
ergreifen?
13. Gemäß § 9 können Beurteilungen von Prüfungen nicht beeinsprucht werden.
Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu den Regelungen, die für
Universitäten gelten.
13.1 Sehen Sie diese Benachteiligung von Studierenden an Pädagogischen Akademien
als gerechtfertigt an, wo Sie sich doch immer wieder für die Gleichstellung der
PÄDAKs mit den Universitäten ausgesprochen haben? Bitte begründen Sie Ihre
Antwort.
13.2 Wenn nicht, welche Schritte werden Sie zur Beseitigung dieser Benachteiligung
setzen?