303/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Brosz, Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

betreffend Studienordnung und Prüfungsvorschrift für die Pädagogischen Akademien

 

 

Verschiedene Bestimmungen in der Studienordnung sowie der Prüfungsvorschrift der

Pädagogischen Akademien erscheinen in Hinblick auf mögliche Ungerechtigkeiten bei

der Beurteilung von Studierenden zu streng formuliert. Es entsteht der Eindruck, dass

negative Beurteilungen, so sie einmal vorgeschlagen wurden, fast nicht mehr

abänderbar sind. Auch stimmt es bedenklich, wenn Entscheidungen, die die

Studierenden an den Pädagogischen Akademien existenziell betreffen, hinter

verschlossenen Türen gefällt werden und auf eine Kommunikation zwischen Lehrenden

und Studierenden offensichtlich wenig Wert gelegt wird.

 

Des weiteren bestehen für Studierende an Pädagogischen Akademien im Vergleich zu

Studierenden an Universitäten gravierende und nicht zu rechtfertigende

Benachteiligungen betreffend den Rechtsschutz gegen mangelhafte

Prüfungsbeurteilungen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.   § 14 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsvorschrift der Pädagogischen Akademien lautet:

       „Wird der voraussichtlich zu erstattende Benotungsvorschlag auf „Nicht

       genügend“ lauten, so ist dem zuständigen Abteilungsvorstand/der zuständigen

       Abteilungsvorständin für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung

       zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber Mitteilung zu machen.“

 

1.1  Hat der/die AbteilungsvorständIn nach einer solchen Mitteilung irgendwelche

       Konsequenzen zu treffen?

 

1.2  Wenn ja, welche?

 

1.3 Wenn nein, welchen Sinn hat dann diese Bestimmung?

 

2.   Satz 2 des § 14 Abs. 2 lautet: „Der/die Studierende ist über den

      Benotungsvorschlag und seine Grundlagen umgehend nachweislich zu

      informieren“.

 

2.1 Hat ein/e Studierende/r nach einer solchen Mitteilung noch die Chance, aufgrund

      vermehrter Anstrengungen und Verbesserung seiner/ihrer Leistungen sowie

       weiterer, aufgrund dieser Anstrengungen möglicherweise besserer, Beurteilungen

       seiner Fähigkeiten dahin zu gelangen, dass ein anderer Benotungsvorschlag

       unterbreitet wird, oder steht zum Zeitpunkt dieser Information an ihn/sie der

       Benotungsvorschlag bereits unwiderruflich fest?

 

3.    Müssen sich die PraxisbetreuerInnen an einen Benotungsvorschlag, der auf „Nicht

       Genügend“ lautet und den sie daher ja umgehend dem/der AbteilungsvorständIn

       für die Übungsschule und die schulpraktische Ausbildung mitzuteilen haben,

       halten oder können sie diesen Vorschlag noch abändern? Bis wann können sie

       einen solchen Vorschlag noch abändern?

 

4.    Wieviele Stunden Schulpraxis sind im zweiten Studiensemester vorgesehen?

 

4.1  Wieviele Stunden Schulpraxis sind in den weiteren Ausbildungssemestern bis

       zum Studienabschluss vorgesehen?

 

4.2  Glauben Sie, dass es angesichts der neuen und emotional sicherlich belastenden

       Situation, in der sich Studierende beim erstmaligen Unterrichten vor Klassen

       befinden, gerechtfertigt ist, dass sie bereits nach dem ersten Semester, in dem

       Schulpraxis - Stunden stattgefunden haben, aufgrund ihrer dortigen Leistungen

       exmatrikuliert werden können? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

 

4.3  Wie geht die Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung vor sich? Gibt es dazu

       auch Vorbereitungsstunden, die ohne eine Beurteilung erfolgen und wo den

       Studierenden Rückmeldungen bzw. Verbesserungsvorschläge gegeben werden?

 

4.4 Wenn nein, wieso nicht?

 

4.5  Sollte nicht gerade die schulpraktische Ausbildung - auch im Interesse der

       SchülerInnen - die Möglichkeit einer langsamen Annäherung der Studierenden an

       die SchülerInnen bieten?

 

5.    Zu welchem Zeitpunkt - das heißt, nach Absolvierung wievieler Stunden

       Schulpraxis durch den/die Studierendeln - erstellen die PraxisbetreuerInnen einen

       „voraussichtlich zu erstattenden Benotungsvorschlag“?

 

6.    Wovon hängt es ab, ob die Schulpraxiskonferenz nach Beurteilung der

       schulpraktischen Ausbildung im zweiten Studiensemester bei der

       Studienkommission die bedingte Aufnahme einer/s Studierenden in den zweiten

       Studienabschnitt oder die Exmatrikulation beantragt? Führen Sie dazu bitte

       Beispiele an.

 

6.1 Wieso finden sich diese Kriterien nicht auch in der Prüfungsvorschrift?

 

7.   Ist in den Bestimmungen, die die Beurteilung von Studierenden in der

      schulpraktischen Ausbildung regeln, irgendwo vorgesehen, dass Studierenden, die

      von den PraxisbetreuerInnen und den BesuchsschullehrerInnen als für den

      Unterricht nicht oder nicht ausreichend geeignet angesehen werden, in einem

      persönlichen Gespräch diese Ansicht mitgeteilt wird und ihnen nahegelegt werden

      soll, eine andere Ausbildung zu beginnen?

8.   Würden Sie es für sinnvoll halten, wenn sich die gesamte Schulpraxiskonferenz

       bevor sie gemäß § 15/1b der Prüfungsvorschrift der PÄDAKs an die

       Studienkommission einen Antrag auf Exmatrikulation einer/s Studierenden stellt,

       sich noch einmal ein Urteil von der Ungeeignetheit des/der Studierenden für die

       Schulpraxis bilden müsste und nicht nur die stimmberechtigten Mitglieder, die im

       jeweiligen Semester für die Praxisbetreuung zuständig sind? Bitte begründen Sie

       Ihre Antwort.

 

8.1  Entscheidet die Studienkommission über eine beantragte Exmatrikulation

       ausschließlich auf Grund des Berichts der Schulpraxiskonferenz?

 

8.2  Welche Möglichkeiten hat die Studienkommission, sich ein eigenes Urteil zu

       bilden?

 

8.3  Wäre es nicht sinnvoll, wenn der bzw. die betroffene Studierende vor einer

       Exmatrikulation von der Studienkommission gehört werden müsste?

 

9     Gemäß § 21 der Studienordnung kann binnen 2 Wochen ab Zustellung ein

       schriftlich begründeter Einspruch gegen die Exmatrikulation beim Bundesminister

       bzw. der Bundesministerin erhoben werden.

 

9.1  Auf Grund welcher Fakten entscheidet das Bundesministerium über diesen

       Einspruch?

 

9.2  Wieviele solche Einsprüche gab es in den letzten 5 Jahren?

 

9.3  Wieviele dieser Einsprüche wurden positiv behandelt?

 

10.   Im § 20 der Studienordnung sind die Grunde für eine durch die Direktion

        durchzuführende Exmatrikulation angeführt. Daraus geht hervor, dass eine solche

        in der Regel erst nach dreimaligem Antreten zu den Hauptprüfungen und einem

        jeweils negativen Ergebnis erfolgen kann. Nur im Bereich der schulpraktischen

        Ausbildung ist eine Exmatrikulation wesentlich früher möglich. Dazu kann schon

        die negative Beurteilung im 2. Semester ausreichend sein. Weiters ist sogar

        vorgesehen, dass im regulären 3. bis 6. Studiensemester die Exmatrikulation

        zwingend vorgesehen ist, wenn die schulpraktische Ausbildung einmal negativ

        beurteilt wird.

 

10.1  Warum wurde gerade bei der schulpraktischen Ausbildung, die ja noch viel

         stärker als bei anderen Fächern von den persönlichen Einschätzungen der für die

         Praxisbetreuung zuständigen Mitglieder der Schulpraxiskonferenz abhängig ist,

         eine so rasche Exmatrikulationsmöglichkeit geschaffen?

 

10.2  Warum wurde hier nicht eine Regelung geschaffen, dass zumindest eine einmalige

         Wiederholung auf jeden Fall möglich sein muss?

 

10.3  Halten Sie eine Änderung der Studienordnung in diesem Punkt für erforderlich

         oder wünschenswert?

 

11.   Warum gehören dem Kollegium der Pädagogischen Akademien keine

        StudierendenvertreterInnen an?

12.    Ist eine Exmatrikulation ein Bescheid?

 

12.1  Wenn nein, um welche Art hoheitlicher Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei

         der Exmatrikulation?

 

12.2  Welches Rechtsmittel kann der/die AdressatIn gegen eine Exmatrikulation

         ergreifen?

 

13.    Gemäß § 9 können Beurteilungen von Prüfungen nicht beeinsprucht werden.

          Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu den Regelungen, die für

          Universitäten gelten.

 

13.1   Sehen Sie diese Benachteiligung von Studierenden an Pädagogischen Akademien

          als gerechtfertigt an, wo Sie sich doch immer wieder für die Gleichstellung der

          PÄDAKs mit den Universitäten ausgesprochen haben? Bitte begründen Sie Ihre

          Antwort.

 

13.2  Wenn nicht, welche Schritte werden Sie zur Beseitigung dieser Benachteiligung

         setzen?