365/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betreffend
,,Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG und der
StVO“
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 98/J - NR - 1999 vom 2.12.1999
bezieht sich auf die Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG
und der StVO.
Der ehemalige Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem
teilte in der Antwort vom 2.2.2000 mit (122/AB), dass die Aufnahme von
Fahrzeugen, die zur Verwendung für Hebammen bestimmt sind, in die taxative
Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 für einen Entwurf einer nächsten Novelle
zum KFG 1967 vorgemerkt wurde.
In der Beantwortung der ehemaligen Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales (XXI. GP. - NR 91/AB vom 18.1.2000) vertritt diese ebenfalls die
Meinung, dass die Tätigkeit von Hebammen ohne Zweifel von öffentlichem
Interesse ist. Die Aufnahme von Hebammen in die Aufzählungen des § 20 Abs. 5
KFG erscheint daher ebenso wie die angeregte Änderung des § 24 StVO
diskussionswürdig.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr nachstehende Anfrage:
1. Teilen Sie die in der Beantwortung niedergelegte Meinung des ehemaligen
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr?
2. Werden Sie bei der nächsten Novelle zum KFG 1967 die Fahrzeuge, die zur
Verwendung für Hebammen bestimmt sind, in die taxative Aufzählung des §
20 Abs. 5 KFG 1967 aufnehmen?
3. Werden Sie in § 24 StVO eine entsprechende Ausnahmebestimmung
vorsehen?