368/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend
,,Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG und der
StVO“
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 98/J - NR - 1999 vom 2.12.1999
bezieht sich auf die Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG
und der StVO.
Der ehemalige Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem
teilte in der Antwort vom 2.2.2000 mit (122/AB), dass die Aufnahme von
Fahrzeugen, die zur Verwendung für Hebammen bestimmt sind, in die taxative
Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 für einen Entwurf einer nächsten Novelle
zum KFG 1967 vorgemerkt wurde.
In der Beantwortung der ehemaligen Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales (XXI. GP. - NR 91/AB vom 18.1.2000) vertritt diese ebenfalls die
Meinung, dass die Tätigkeit von Hebammen ohne Zweifel von öffentlichem
Interesse ist. Die Aufnahme von Hebammen in die Aufzählungen des § 20 Abs. 5
KFG erscheint daher ebenso wie die angeregte Änderung des § 24 StVO
diskussionswürdig.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
nachstehende Anfrage:
1. Teilen Sie die in der Beantwortung niedergelegte Meinung des ehemaligen
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der ehemaligen
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
2. Werden Sie bei der nächsten Novelle zum KFG 1967 die Aufnahme von
Fahrzeugen, die zur Verwendung für Hebammen bestimmt sind, in die taxative
Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unterstützen?
3. Werden Sie für § 24 StVO eine entsprechende Ausnahmebestimmung
unterstützen?