654/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend ,,§ 90 Abs. 2 StVO - Klarstellung“
Der § 90 StVO 1960 regelt Arbeiten auf oder neben der Straße. Im Abs. 1 wird deutlich
festgelegt, dass Arbeiten auf oder neben der Straße welche den Straßenverkehr
beeinträchtigen durch die Behörde bewilligt werden müssen (unbeschadet sonstiger
Rechtsvorschriften).
Nach dem § 90 Abs. 2 StVO 1960 sind jedoch beispielsweise Erhaltungsarbeiten (z.B.
Fahrbahnbelagsarbeiten) auf einer Richtungsfahrbahn welche sich über einen
Streckenabschnitt von mehreren Kilometern verbunden mit Überleitung des Verkehrs in den
Gegenverkehrsbereich erstrecken können bewilligungsfrei. Eine Interpretation welche aus der
ungenauen Formulierung des Abs. 2 ableitbar ist.
Nach der Katastrophe im Tauerntunnel am 29.5.1999 wurde über die Zulässigkeit der im
Tunnel vorhandenen Baustelle diskutiert. Dabei wurde auch die Meinung vertreten, dass es
sich bei den durchgeführten Bauarbeiten um bewilligungsfreie Erhaltungsarbeiten im Sinne
des § 90 Abs. 2 StVO 1960 handelte.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr.
Innovation und Technologie folgende Anfrage:
1. Sind Sie der Meinung, dass Erhaltungsarbeiten an Fahrbahnen - auch im großen Umfang -
nach § 90 Abs. 2 StVO 1960 bewilligungsfrei sind?
2. Sind Ihrer Meinung nach Ausbesserungsarbeiten am Straßenbelag als Erhaltungsarbeiten
im Sinne des § 90 Abs. 2 StVO 1960 zu verstehen?
3. Falls nein, weshalb nicht?
4. Können Sie sich eine genauere Regelung des § 90 Abs. 2 StVO 1960 (z.B. gesetzliche
Klarstellung) vorstellen und wie könnte diese aussehen?