654/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend ,,§ 90 Abs. 2 StVO - Klarstellung“

 

Der § 90 StVO 1960 regelt Arbeiten auf oder neben der Straße. Im Abs. 1 wird deutlich

festgelegt, dass Arbeiten auf oder neben der Straße welche den Straßenverkehr

beeinträchtigen durch die Behörde bewilligt werden müssen (unbeschadet sonstiger

Rechtsvorschriften).

Nach dem § 90 Abs. 2 StVO 1960 sind jedoch beispielsweise Erhaltungsarbeiten (z.B.

Fahrbahnbelagsarbeiten) auf einer Richtungsfahrbahn welche sich über einen

Streckenabschnitt von mehreren Kilometern verbunden mit Überleitung des Verkehrs in den

Gegenverkehrsbereich erstrecken können bewilligungsfrei. Eine Interpretation welche aus der

ungenauen Formulierung des Abs. 2 ableitbar ist.

 

Nach der Katastrophe im Tauerntunnel am 29.5.1999 wurde über die Zulässigkeit der im

Tunnel vorhandenen Baustelle diskutiert. Dabei wurde auch die Meinung vertreten, dass es

sich bei den durchgeführten Bauarbeiten um bewilligungsfreie Erhaltungsarbeiten im Sinne

des § 90 Abs. 2 StVO 1960 handelte.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr.

Innovation und Technologie folgende Anfrage:

 

1. Sind Sie der Meinung, dass Erhaltungsarbeiten an Fahrbahnen - auch im großen Umfang -

    nach § 90 Abs. 2 StVO 1960 bewilligungsfrei sind?

 

2. Sind Ihrer Meinung nach Ausbesserungsarbeiten am Straßenbelag als Erhaltungsarbeiten

    im Sinne des § 90 Abs. 2 StVO 1960 zu verstehen?

 

3. Falls nein, weshalb nicht?

 

4. Können Sie sich eine genauere Regelung des § 90 Abs. 2 StVO 1960 (z.B. gesetzliche

    Klarstellung) vorstellen und wie könnte diese aussehen?