655/J XXI.GP
der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend
,,Transportbegleitung - Voraussetzungen“
Nach dem Unfall im Tauerntunnel hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO die Verordnung (BGBl. II Nr. 196/1999) erlassen, welche das
Befahren von Autobahntunnelstrecken mit Gegenverkehr durch Gefahrguttransporte nur noch
unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Dabei wird zur Sicherheit der Beförderungseinheit mindestens ein Begleitfahrzeug
(Transportbegleiter) mit Warnleuchte vorgeschrieben. Ansonsten wurden keine weiteren
Anforderungen - vor allem in Bezug auf die Qualifikation des ,,Transportbegleiters“ -
festgelegt.
Dieser unbefriedigende Zustand und Beschwerden führte bereits zur parlamentarischen
Anfrage von Mag. Johann Maier und Genossen (XXI. GP.- Nr. 216/J) an den zuständigen
Bundesminister. In deren Beantwortung (XXI. GP.- Nr. 124/AB) vertrat der damalige
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Caspar Einem die Ansicht, dass eine
Neuregelung durch eine Neuerlassung der Verordnung zu bewerkstelligen sei. Weiters wird
darin - in Bezug auf Expertenmeinungen - festgehalten: ,dass die Lenker- bzw. Beifahrer
der Begleitfahrzeuge im Besitz einer entsprechenden Gefahrgutlenkerbescheinigung sein
sollten, mit der die erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung nach detailliert
geregelten Vorgaben gewährleistet ist
Eine Ausarbeitung der weiteren Anforderungen an das Personal bzw. die Ausstattung der
Begleitfahrzeuge wurde in Aussicht gestellt und damit ein Entwurf einer neuen Verordnung.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr
Innovation und Technologie nachstehende Anfrage:
1. Halten Sie die Einführung eines ,,Transportbegleiters“ für Gefahrenguttransporte in
Straßentunnels mit Gegenverkehr im Sinne der Erhöhung der Verkehrsicherheit für
sinnvoll?
2. Wenn nein, weshalb nicht?
3. Sind Sie der Meinung, dass für die Ausübung für die Tätigkeit des ,,Transportbegleiters“
eine spezielle Ausbildung notwendig ist?
4. Wenn nein, weshalb nicht?
5. Wenn ja, welche weitere Vorgehensweise haben Sie geplant?
6. Wie stehen Sie zu der Ansicht Ihres Vorgängers, durch eine Neuerlassung der Verordnung
die Frage der Anforderung an das Personal bzw. Ausstattung der Begleitfahrzeuge zu
regeln?
7. Haben Sie bereits Vorstellungen welche fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung
der Tätigkeit eines ,,Transportbegleiters“ notwendig sind und welche Vorschriften für die
Ausstattung der
Begleitfahrzeuge vorgeschrieben werden sollten?
8. Wenn ja, wie sehen diese aus?