655/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend

,,Transportbegleitung - Voraussetzungen“

 

Nach dem Unfall im Tauerntunnel hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO die Verordnung (BGBl. II Nr. 196/1999) erlassen, welche das

Befahren von Autobahntunnelstrecken mit Gegenverkehr durch Gefahrguttransporte nur noch

unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Dabei wird zur Sicherheit der Beförderungseinheit mindestens ein Begleitfahrzeug

(Transportbegleiter) mit Warnleuchte vorgeschrieben. Ansonsten wurden keine weiteren

Anforderungen - vor allem in Bezug auf die Qualifikation des ,,Transportbegleiters“ -

festgelegt.

 

Dieser unbefriedigende Zustand und Beschwerden führte bereits zur parlamentarischen

Anfrage von Mag. Johann Maier und Genossen (XXI. GP.- Nr. 216/J) an den zuständigen

Bundesminister. In deren Beantwortung (XXI. GP.- Nr. 124/AB) vertrat der damalige

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Caspar Einem die Ansicht, dass eine

Neuregelung durch eine Neuerlassung der Verordnung zu bewerkstelligen sei. Weiters wird

darin - in Bezug auf Expertenmeinungen - festgehalten: ,dass die Lenker- bzw. Beifahrer

der Begleitfahrzeuge im Besitz einer entsprechenden Gefahrgutlenkerbescheinigung sein

sollten, mit der die erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung nach detailliert

geregelten Vorgaben gewährleistet ist

Eine Ausarbeitung der weiteren Anforderungen an das Personal bzw. die Ausstattung der

Begleitfahrzeuge wurde in Aussicht gestellt und damit ein Entwurf einer neuen Verordnung.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr

Innovation und Technologie nachstehende Anfrage:

 

1. Halten Sie die Einführung eines ,,Transportbegleiters“ für Gefahrenguttransporte in

    Straßentunnels mit Gegenverkehr im Sinne der Erhöhung der Verkehrsicherheit für

    sinnvoll?

 

2. Wenn nein, weshalb nicht?

 

3. Sind Sie der Meinung, dass für die Ausübung für die Tätigkeit des ,,Transportbegleiters“

    eine spezielle Ausbildung notwendig ist?

 

4. Wenn nein, weshalb nicht?

 

5. Wenn ja, welche weitere Vorgehensweise haben Sie geplant?

 

6. Wie stehen Sie zu der Ansicht Ihres Vorgängers, durch eine Neuerlassung der Verordnung

    die Frage der Anforderung an das Personal bzw. Ausstattung der Begleitfahrzeuge zu

    regeln?

 

7. Haben Sie bereits Vorstellungen welche fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung

    der Tätigkeit eines ,,Transportbegleiters“ notwendig sind und welche Vorschriften für die

    Ausstattung der Begleitfahrzeuge vorgeschrieben werden sollten?

8. Wenn ja, wie sehen diese aus?