693/J XXI.GP
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Motorflugplatz Feldkirchen - Ossiachersee
In Feldkirchen wird seit den 60er Jahren ein Motorflugplatz betrieben, dessen
Ausweitung bei der Luftfahrtbehörde, dem Landeshauptmann von Kärnten,
beantragt wurde. Die betroffene Bevölkerung wird über das Ausmaß der Erweiterung
im Dunkeln gelassen. Die Gemeinde Feldkirchen hat eine
Flächenwidmungsplanänderung durchgeführt, sodass nunmehr an den bestehenden
Motorflugplatz eine 12 Hektar große Fläche als Sportfläche gewidmet ist. Es werden
daraus verständlicherweise Rückschlüsse auf die Erweiterungsabsichten gezogen.
Das Luftfahrtgesetz räumt den Nachbarn und Nachbarinnen nur bei Bestehen oder
Planung einer Sicherheitszone Parteistellung ein. Eine Sicherheitszone besteht
nicht, sodass keine Partizipationsmöglichkeiten bestehen. Die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns soll daher mittels parlamentarischer Vollzugskontrolle geklärt
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. a) Auf welcher luftfahrtrechtlichen Grundlage wird der Flugplatz Feldkirchen -
Ossiachersee derzeit betrieben? Bitte um Bekanntgabe von Datum und
Geschäftszahl der Genehmigungsbescheide.
b) Welche Flugzeuge dürfen derzeit starten und landen?
c) Welche Auflagen wurden aus sicherheitstechnischen Gründen erlassen?
d) Welche Beschränkungen des Flugverkehrs wurden zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm verfügt?
e) Welche Beschränkungen des Flugverkehrs wurden zum Schutz der
landwirtschaftlichen Nutzung der Nachbargrundstücke verfügt?
2. a) Welche Ansuchen zur Änderung bzw Erweiterung der bestehenden
Flugplatzgenehmigungen für den Flugplatz Feldkirchen - Ossiachersee
wurden im Jahre 1999 und später eingereicht? Sind sonst
Erweiterungsansuchen anhängig?
b) Wann wurden diese Ansuchen eingereicht und auf welche Änderungen
und Erweiterungen (Art der Luftfahrtzeuge, Art und Ausmaß (Klassen) der
für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen, Art des
zugelassenen Flugbetriebes, etc ) zielen sie ab?
c) Welche Änderungs - und Erweiterungsverfahren sind derzeit noch
anhängig?
d) Welche Gutachten wurden bis jetzt in Auftrag gegeben, um die
Genehmigungsfähigkeit der geplanten Änderungen/Erweiterungen gemäß
§ 71 LFG zu prüfen?
e) Wurden auch nichtamtliche Sachverständige beauftragt? Wenn ja, welche
der Voraussetzungen gemäß § 52 Abs 2 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz lagen konkret vor? Wurde die
Heranziehung eines bestimmten nichtamtlichen Sachverständigen gemäß
§ 52 Abs 3 AVG vom Projektbetreiber, dem Flugsportverein Feldkirchen -
Ossiachersee, angeregt?
f) Wurde Dipl. - Ing. Erwin Stromberger als Sachverständiger im
luftfahrtbehördlichen Erweiterungsverfahren bestellt und welche
besondere Qualifikation zeichnet den bei der Energieberatung des Amtes
der Kärntner Landesregierung Beschäftigten für die Gutachtenserstellung
aus?
g) Wie wurde die Tragfähigkeit der bestehenden Graspiste (auf moorigen
Boden) für die geplanten Flugzeuge bis zu einer Gewichtsklasse von
5.700 kg vom amtlich bestellten Sachverständigen beurteilt?
h) Kann die Luftfahrtbehörde ausschließen1 dass einer der befassten
Sachverständigen Mitglied des Flugsportvereins Feldkirchen-
Ossiachersee ist (siehe § 53 iVm § 7 Abs 1 Z 4 AVG Vorliegen wichtiger
Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen)?
3.Wieviele Motorflugbewegungen gab es im Jahre 1999 aufgrund der
verpflichtenden Aufzeichnungen des Flugplatzhalters (Flugkladden) auf dem
Flugplatz Feldkirchen - Ossiachersee?