801/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Mag. Hartinger, Dr. Kurzmann und Kollegen
an den Präsidenten des Rechnungshofes
betreffend Verweigerung von Auskünften nach dem Bezügebegrenzungsgesetz
Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben laut § 8 Abs. 1 des
Bezügebegrenzungsgesetzes innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres
dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in
einem der den beiden vorangegangenen Kalenderjahren Bezüge oder Ruhebezüge bezogen
haben, die jährlich höher als 14 mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages von derzeit
100.000 Schilling waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von
Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger
beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder
Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgem mitzuteilen. Wird diese
Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die
betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.
Wie der Präsident des Rechnungshofes selbst im Rahmen der 22. Sitzung des Nationalrates
am 10. Mai d. J. berichtete, gebe es mehrere unter das Bezügebegrenzungsgesetz fallende
Rechtsträger, die sich weigerten, ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. Die gesetzlich für
diesen Fall vorgesehene Einschau des Rechnungshofes in die betreffenden Unterlagen würde
aber die Kapazitäten dieses Kontrollorganes so sehr beanspruchen, daß für andere
Prüfungstätigkeiten kaum mehr Zeit bestünde.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Präsidenten des Rechnungshofes
folgende
1. Wie viele Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind gemäß § 8
Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes verpflichtet, dem Rechnungshof die Bezüge oder
Ruhebezüge mitzuteilen?
2. Wie viele Personen sind nach Ihrer Schätzung durch § 8 Abs. 1 betroffen und in den laut
§ 8 Abs. 3 zu erstellenden Bericht aufzunehmen?
3. Welche Rechtsträger haben diese Verpflichtung
a) innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt?
b) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfüllt?
c) bis jetzt nicht
erfüllt?
4. Mit welcher Begründung haben die Rechtsträger die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtung verweigert?
5. Wie beurteilen Sie die Angelegenheit vor dem Hintergrund des Datenschutzes?
6. Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise mancher Rechtsträger, die die Taten dem
Rechnungshof nur in anonymisierter Form übermittelt haben bzw. übermitteln, und
welche Rechtsträger sind auf diese Weise vorgegangen?
7. Welche Veranlassungen haben Sie getroffen bzw. werden Sie treffen, um die säumigen
Rechtsträger zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verhalten?
8. Wie beurteilen Sie die mit der Vollziehung des § 8 Abs. 1 des Bezügebegrenzungs -
gesetzes verbundenen Belastungen des Rechnungshofes und welche organisatorischen
bzw. personellen Maßnahmen werden Sie diesbezüglich treffen?
9. Wann ist mit der Vorlage des Berichtes gemäß § 8 Abs. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes
zu rechnen?