808/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Silhavy
und Genossen
an den Bundeskanzler
betreffend Gutachten über die Verfassungswidrigkeit der Anhebung des Pensionsalters
Wie aus den Medien am 16. Mai d. J. zu entnehmen war, hat der Verfassungsdienst des
Bundeskanzleramtes ein Gutachten erstattet, wonach die geplante Anhebung des
Pensionsalters verfassungswidrig sei. Es ist dies der Standpunkt, den die SPÖ von Anfang an
vertreten hat.
Der Klubobmann der ÖVP, Dr. Andreas Khol, meinte daraufhin öffentlich, man müsse dann
eben ein weiteres Gutachten einholen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende
Anfrage:
1. Existiert ein Gutachten des Verfassungsdienstes über die Frage der geplanten
Erhöhung des Pensionsantrittsalters?
2. Wenn ja, wie lautet dieses Gutachten?
3. Existieren im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes sonstige Unterlagen, die
sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Anhebung des Pensionsalters
beschäftigen?
4. Wenn ja, wie lauten dies Unterlagen?
5. Wenn die Frage 3 mit ja zu beantworten ist, warum wurde auf Grund dieser
Unterlagen kein Gutachten des Verfassungsdienstes über die Anhebung des
Pensionsalters erstellt?
6. Sollten Frage 1 und Frage 3 mit nein zu beantworten sein: Warum wurde der
Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes nicht mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Pensionsalters befasst, obwohl von
namhaften Rechtswissenschaftlern in der Öffentlichkeit bereits behauptet wurde, die
Anhebung sei verfassungsrechtlich bedenklich?
7. Welche Aufgaben hat Ihrer Auffassung nach der Verfassungsdienst des
Bundeskanzleramtes?
8. Wie beurteilen Sie die fachliche Unabhängigkeit des Verfassungsdienstes des
Bundeskanzleramtes?
9. Inwieweit ist es zulässig, Weisungen betreffend das Ergebnis und die Begründung
von Gutachten des Verfassungsdienstes zu erteilen?
10. Wurde betreffend der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Anhebung des
Pensionsalters von Ihnen oder irgendeinem der Mitarbeiter Ihres Kabinetts gegenüber
irgendeinem Mitarbeiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes in
irgendeiner Form bedeutet, dass ein Ergebnis, wonach die Anhebung
verfassungsrechtlich bedenklich sei, „unerwünscht“ sei?