943/J XXI.GP
Der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Genossinnen
an den Herrn Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Nicht - Einhaltung des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge
Das Wochenend - sowie Sonn - und Feiertagsfahrverbot ist Teil eines Regelungs -
systems, das die Verträglichkeit des LKW - Verkehrs mit den Ansprüchen der
Bürgerinnen auf Erholung und Lebensqualität in Einklang bringen soll.
Daher sieht der geltende § 42 der Straßenverkehrsordnung vor, dass an Samstagen ab
15 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das
Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und mit LKW mit Anhängern
von je mehr als 3,5 Tonnen verboten ist.
Ausnahmen gibt es für die Beförderung von Milch und unaufschiebbare Fahrten des
Bundesheeres. Ausgenommen sind ferner Fahrten, die ausschließlich im Rahmen des
kombinierten Verkehrs in einem Umkreis von 65 km von den Be - und Entladebahnhöfen
stattfinden.
§ 42 Abs. 3 sieht dann noch eine Reihe weiterer Ausnahmen vor, die teilweise sachlich
gerechtfertigt sind wie Abschleppdienst oder Einsatzfahrzeuge in Katastrophenfällen
und die andererseits als politisches Zugeständnis an den VP - Wirtschaftsflügel zu sehen
sind wie die Beförderung von Schlacht - und Stechvieh (aber nicht Großvieh auf
Autobahnen), leicht verderblichen Lebensmitteln, Getränkeversorgung in Ausflugs -
gebiete o.a. Letzteres ließe sich nämlich für ein bis zwei Tage durchaus im vorhinein
planen und diese Ausnahmebestimmung führt generell dazu, dass Lebensmittel -
transporte gleich welcher Art sieben Tage die Woche im Transit unterwegs sind.
Auch die lange Zeit praktizierte Vorgangsweise, für Wochenend - und Nachtfahrten
Ausnahmegenehmigungen einzuholen, wodurch strenger auf die Einhaltung dieser
österreichischen Gesetze geachtet wurde, scheint inzwischen obsolet geworden zu sein.
So ist zu beobachten, dass eigentlich auch an Samstagen nach 15 Uhr der LKW -
Verkehr auf den Tiroler Transitrouten nur unmerklich nachlässt.
So konnten auf einem nur kurzen Straßenstück beispielsweise am Samstag, den 27.
Mai 2000 zwischen 15.30 und 16.00 Uhr an siebzehn LKW Züge gezählt werden, was
zeitlich hochgerechnet bedeuten würde, dass an Wochenenden mehr als 1000 LKW auf
der Brennerroute unterwegs sind, die offenbar alle mit leicht verderblichen Lebens -
mitteln beladen sind.
Konkret trugen die Zugmaschinen dieser LKW - Züge folgende Kennzeichen, wobei es
sich meist um italienische Kennzeichen gehandelt haben dürfte.
Bei vielen LKW war weder auf der Nummertafel noch in anderer Form das internationale
Kennzeichen angebracht, aufgrund von Firmenaufschriften dürfte es sich in den meisten
Fällen um italienische Kennzeichen
gehandelt haben, wenngleich die auf dem
Fahrerhaus aufgemalte Firmenanschrift nicht immer mit dem Ort der Zulassung überein -
stimmen muss. LKW mit folgenden Kennzeichen waren auf der Umleitungsstrecke
Kranebitten Richtung Brenner unterwegs:
YBY 9300; (I) AZ 422 ZM ; WD 782 JL ; (I) AG 891 YZ; (PL) KAT 427 P;
(PL) KXK 6364; BA 594 RP; AZ 424 ZM; RG MP 698; (I) WE 546 BV;
(I) WG 420 BC; BI TH 165; AY 950 CY; AY 650 CW; RG MP 198; AA 703 GE;
BF 823 AG.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den
Herrn Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende
A n f r a g e :
1. Verfügt Ihr Ressort über exakte Zählungen, wie viele LKW auf den Transitrouten
Österreichs zu jenen Zeiten unterwegs sind, die in §42 StVO für das Wochen -
endfahrverbot genannt sind?
2. Wenn ja, für welche Transitrouten liegen solche Zahlen vor und wie lauten diese
Zahlen bezogen auf das Wochenendfahrverbot?
3. Gibt es für die Route Kufstein - Brenner andere Ihrem Ressort bekannte Daten
hinsichtlich des LKW - Verkehrsaufkommens, z.B. Zählungen an den Mautstellen?
4. Was wurde und wird seitens Ihres Ressorts unternommen, um das gesetzliche
LKW - Wochenendfahrverbot umzusetzen?
5. Welche Maßnahmen der Zusammenarbeit gibt es zwischen Ihrem Ressort und
dem BMI und den Landesregierungen zur Kontrolle des LKW Sonn - und
Feiertagsfahrverbots?
6. Verfügten die in der Einleitung genannten LKW über Ausnahmebewilligungen
irgendeiner österreichischen Behörde und wenn ja, welcher (bezogen jeweils auf
den konkreten LKW) und mit welcher Begründung?
7. Welche der in der Verordnung gemäß § 42 Abs. 7 genannten Bahnhöfe liegt im
Einzugsbereich des Autobahnknotens Innsbruck - Kranebitten?
8. Halten Sie die Verbote des § 42 in Anbetracht der darin definierten Ausnahmen
für exekutierbar?
9. Wenn ja, wird diese Bestimmung ausreichend überwacht?
10. Wenn nein, werden Sie dem Nationalrat Änderungsvorschläge vorlegen?
11. Wie beurteilen Sie das gehäufte Ausweichen auf Klein - LKW unter 3,5 Tonnen,
das vor allem in östlichen Teilen Österreichs bemerkbar ist unter dem Aspekt der
Zielsetzung dieses Verbotes?
12. Wie ist der aktuelle Stand der Pläne der EU - Kommission, unter dem Titel einer
Harmonisierung der Fahrverbote an Sonn - und Feiertagen, die Fahrverbotszeiten
einzuschränken?