1141/J XXI.GP
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Verweigerung von Originalzeugnissen nach Änderung des Vornamens wegen
Geschlechtsumwandlung
Im Bericht der Volksanwaltschaft ist auf Seite 16 ein Abschnitt über die Verweigerung
von Originalzeugnissen nach Änderung des Vornamens wegen Geschlechtsumwandlung
zu finden.
VA 21 - UK/99 „Eine Einschreiterin wandte sich nach einer Geschlechtsumwandlung an
die VA und beschwerte sich darüber, dass der Stadtschulrat für Wien sich weigern
würde, ihren Vornamen auf Schulzeugnissen zu ändern.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens gelangt der VA die Ansicht der Bundesministerin für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Kenntnis, wonach nach erfolgter
Geschlechtsumwandlung nur die Ausstellung einer Zweitschrift von Jahres - bzw.
Reifezeugnissen mit den neuen Vornamen möglich sei. Die Einschreiterin äußerte
daraufhin die Befürchtung, dass z.B. bei einer Bewerbung die Gründe für die Ausstellung
einer Zweitschrift hinterfragt werden könnten und es in der Folge erneut zu einer
Diskriminierung wegen der Geschlechtsumwandlung kommen könnte. Sie verlangte die
Ausstellung von Originalzeugnissen. Diesem Begehren wurde von der Bundesministerin
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht stattgegeben.
Für die VA sind die von der Beschwerdeführerin dargelegten Argumente
nachvollziehbar. Da die Ressortchefin in einem unverständlichen Mangel an
Bürgerfreundlichkeit dem berechtigten Wunsch der Einschreiterin nach Ausstellung von
Originalzeugnissen nicht nachkommen wollte, erkannte die VA der Beschwerde der
Einschreiterin Berechtigung zu. Die VA regt an, in Zukunft nach
Geschlechtsumwandlungen Schulzeugnisse mit dem geänderten Vornamen im Original
auszustellen.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Gründe hatte die
Verweigerung der Ausstellung von Originalzeugnissen‘?
2. Teilen Sie die Befürchtung der Beschwerdeführerin über eine mögliche
Diskriminierung bei Bewerbungen?
3. Wie beurteilen Sie die Formulierung der Volksanwaltschaft, dass die
Ressortchefin „in einem unverständlichen Mangel an Bürgerfreundlichkeit dem
berechtigten Wunsch der Einschreiterin nach Ausstellung von
Originalzeugnissen“ nicht nachkommen wollte?
4. Werden Sie in Zukunft die Praxis ändern und nunmehr Originalzeugnisse in
solchen Fällen ausstellen? Wenn nein, warum nicht?