1141/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

betreffend Verweigerung von Originalzeugnissen nach Änderung des Vornamens wegen

Geschlechtsumwandlung

 

Im Bericht der Volksanwaltschaft ist auf Seite 16 ein Abschnitt über die Verweigerung

von Originalzeugnissen nach Änderung des Vornamens wegen Geschlechtsumwandlung

zu finden.

VA 21 - UK/99 „Eine Einschreiterin wandte sich nach einer Geschlechtsumwandlung an

die VA und beschwerte sich darüber, dass der Stadtschulrat für Wien sich weigern

würde, ihren Vornamen auf Schulzeugnissen zu ändern.

 

Im Zuge des Prüfungsverfahrens gelangt der VA die Ansicht der Bundesministerin für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Kenntnis, wonach nach erfolgter

Geschlechtsumwandlung nur die Ausstellung einer Zweitschrift von Jahres - bzw.

Reifezeugnissen mit den neuen Vornamen möglich sei. Die Einschreiterin äußerte

daraufhin die Befürchtung, dass z.B. bei einer Bewerbung die Gründe für die Ausstellung

einer Zweitschrift hinterfragt werden könnten und es in der Folge erneut zu einer

Diskriminierung wegen der Geschlechtsumwandlung kommen könnte. Sie verlangte die

Ausstellung von Originalzeugnissen. Diesem Begehren wurde von der Bundesministerin

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht stattgegeben.

 

Für die VA sind die von der Beschwerdeführerin dargelegten Argumente

nachvollziehbar. Da die Ressortchefin in einem unverständlichen Mangel an

Bürgerfreundlichkeit dem berechtigten Wunsch der Einschreiterin nach Ausstellung von

Originalzeugnissen nicht nachkommen wollte, erkannte die VA der Beschwerde der

Einschreiterin Berechtigung zu. Die VA regt an, in Zukunft nach

Geschlechtsumwandlungen Schulzeugnisse mit dem geänderten Vornamen im Original

auszustellen.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.   Welche Gründe hatte die Verweigerung der Ausstellung von Originalzeugnissen‘?

2.   Teilen Sie die Befürchtung der Beschwerdeführerin über eine mögliche

      Diskriminierung bei Bewerbungen?

 

3.   Wie beurteilen Sie die Formulierung der Volksanwaltschaft, dass die

      Ressortchefin „in einem unverständlichen Mangel an Bürgerfreundlichkeit dem

      berechtigten Wunsch der Einschreiterin nach Ausstellung von

      Originalzeugnissen“ nicht nachkommen wollte?

 

4.   Werden Sie in Zukunft die Praxis ändern und nunmehr Originalzeugnisse in

      solchen Fällen ausstellen? Wenn nein, warum nicht?