1153/J XXI.GP
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend 13. Schuljahr bei sonderpädagogischem Förderbedarf
Dem Bericht der Volksanwaltschaft ist auf Seite 17 und 18 das Kapitel 13. Schuljahr bei
sonderpädagogischem Förderbedarf zu entnehmen.
VA 23 - UK/99 „Derzeit besteht auf Grund der Bestimmung des § 32 Schulunterrichtsgesetz
für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit, eine Sonderschule bis zu
maximal 12 Jahre besuchen zu können.
Eine betroffene Mutter wandte sich an die VA und brachte vor, dass für schwer
wahrnehmungsbehinderte Kinder, die häufig autistische Verhaltensweisen zeigen und ihre
Umwelt erst im fortgeschrittenen Kindesalter wahrnehmen, die Verlängerung der
Höchstdauer des Schulbesuches um ein weiteres (13.) Jahr zweckmäßig wäre.
Nach Meinung der VA sollte für schwer- und schwerstbehinderte Kinder, die erst spät vom
Schulbesuch profitieren, die Möglichkeit einer Verlängerung der Schulbesuchszeit eingeräumt
werden. Ihre Chancen auf eine bessere individuelle Entwicklung und auf eine selbstständigere
Lebensführung könnten dadurch erhöht werden. Die VA regt daher an, eine
beurteilen soll, ob eine Verlängerung der Schulbesuchszeit über die in § 32
Schulunterrichtsgesetz derzeit geregelte Höchstdauer zweckmäßig wäre.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie stehen Sie der Forderung der Volksanwaltschaft gegenüber, ein 13. Schuljahr, wenn
es im Einzelfall von einer Expertenkommission für zweckmäßig erachtet wird, zu
ermöglichen?
2. Welche gesetzlichen Änderungen waren dafür notwendig?
3. Werden Sie entsprechende Aufträge erteilen, damit diese gesetzlichen Änderungen
seitens Ihres Ministeriums vorbereitet werden? Wenn nein, warum nicht?