1169/J XXI.GP
der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend „Pistenvorfeld“ Flughafen Innsbruck
Seit mehreren Wochen wird ausgehend von Aussagen des Bürgermeisters von
Innsbruck erneut über eine Innverlegung zur Schaffung eines "Pistenvorfeldes im
Westen der Startbahn des Flughafens Innsbruck diskutiert. Die geplante Maßnahme
wird mit Sicherheitsargumenten begründet, wobei diese nicht ganz nachvollziehbar
sind, da der Flughafen als sicher zu gelten hat, ansonsten die Luftfahrtbehörde keine
Zivilflugplatzbewilligung erteilen hätte dürfen oder diese längst widerrufen hätte
müssen. Gemäß § 71 Abs 1 LFG darf eine Zivilflugplatzbewilligung nur erteilt
werden, wenn eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist und sonstige öffentliche
Interessen dem nicht entgegenstehen. Unter diese öffentlichen Interessen fallen ua:
der Schutz der Allgemeinheit, die Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben,
Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde
(Halbmayr/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Kommentar zu § 71).
Ausgangspunkt jeder Beurteilung, ob eine Maßnahme eine Kapazitätserweiterung
mit sich bringt, ist der status quo. Den betroffenen BürgerInnen wird jedoch der
diesbezügliche Bescheid samt allfälliger Änderungsbescheide verweigert.
Des Weiteren stellt sich die Frage, welchen luftfahrtrechtlichen Verfahren eine
solche Maßnahme unterliegt und welche Personen Parteistellung hätten.
Laut Presseberichten wird die Schaffung eines „Pistenvorfeldes“ seitens der
Betreiber „bei der obersten Zivilluftfahrtbehörde ventiliert und diskutiert“ (Kurier,
Ausgabe Tirol vom 13. Juni 2000).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wann wurde bezüglich Flughafen Innsbruck die Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 f
LFG) erteilt?
2. Welche Änderungen der Zivilflugplatzbewilligung wurden von der
Luftfahrtbehörde genehmigt und wann?
3. Welche Luftfahrzeuge dürfen gemäß § 72 Abs 1 lit a LFG den Flughafen
benützen? Gibt es sonstige Beschränkungen hinsichtlich der Arten der
Luftfahrzeuge, die den Flughafen Innsbruck benützen dürfen?
4. Welcher Art und welcher Klassen sind die für den Start und die Landung
vorgesehenen Bewegungsflächen? Wie sind die Bewegungsflächen (§ 9
Zivilflugplatz - VO) situiert? Um einen Flugplatzlageplan wird gebeten.
5. Welcher Flugbetrieb (§ 2 Abs 1 lit d ZFV 1972) ist am Flughafen Innsbruck
zugelassen?
6. Wie ist der Betriebsumfang in der Zivilflugplatzbewilligung samt allfälliger
Änderungsbescheide sonst noch definiert?
7. Welche Bedingungen und Auflagen wurden mit Rücksicht auf § 71 Abs 1 LFG
erteilt?
8. a) Inwiefern wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass laut
Wetterforschungsprogramm MAP in Innsbwck Föhnstürme von 200 kmlh
Stärke auftreten?
b) Wie wurde § 15 Zivilflugplatz - Verordnung 1972 Rechnung getragen?
9. Wird der konsensgemäße Betriebsumfang hinsichtlich der Art der
Luftfahrzeuge und der Frequenz derzeit ausgeschöpft, wenn nicht, wie schaut
der praktizierte Betrieb aus?
10. Aufgrund der Gespräche zwischen Flughafenbetreiber und dem Ministerium ist
davon auszugehen, dass dem Ministerium das geplante Projekt bestens
bekannt ist.
a) Was stellt das geplante „Pistenvorfeld“ im Sinne des Luftfahrtgesetzes
bzw. der Zivilflugplatz - Verordnung dar?
b) Welche Auswirkungen auf die Flugabwicklung würde ein solches
„Pistenvorfeld“ im Westen der Piste theoretisch haben?
b) Durch dieses „Pistenvorfeld“ ist zu erwarten, dass schwerere
Luftfahrzeuge bzw. Luftfahrzeuge mit vollerem Tank als bisher am
Flughafen Innsbruck landen und starten. Wie könnte eine solche
Kapazitätssteigerung und Lärmzunahme verhindert werden bzw. ist dafür
eine Änderung der Zivilflugplatzbewilligung notwendig?
c) Es ist davon auszugehen, dass durch dieses „Pistenvorfeld“ die
Abwicklung der Starts und Landungen noch optimiert wird und dadurch
eine Kapazitätssteigerung erwirkt werden könnte. Wie könnte eine solche
Kapazitätssteigerung und Lärmzunahme verhindert werden?
11. Welchen luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren wäre die Errichtung eines
solchen „Pistenvorfeldes“ zu unterziehen oder wie sonst käme es aus Anlass
der Errichtung zu einer Befassung der Luftfahrtbehörde?
12. Welche Parteien im Sinne des § 8 AVG wären zu diesen Verfahren zugelassen
und was könnten sie geltend machen?
13. Da die flugplatzrelevanten Bestimmungen des UVP - G neu mit dem Fachressort
abgesprochen wurden, wird um Aufklärung ersucht: An welche
Anwendungsfälle wurde bei folgender Passage in Anhang 1 Spalte 1 Zif 14
gedacht: „Von lit c ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der
Erhöhung der Flugsicherheit dienen.“? (Lit c lautet: Änderungen von
Flugplätzen durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn dadurch
die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens
25% erweitert wird.“)
14. Welche Alternativen wie z.B. Gewichtsreduktion bei den erlaubten
Luftfahrzeugen, Reduktion der Frequenz oder seitliche Schotterrampen (wie
unlängst von NR Gisela Wurm ins Spiel gebracht) wurden seitens des
Ministeriums diskutiert, um die aktuelle Sicherheit zu erhöhen?
Anhängige Verfahren
15. Liegen bezüglich des Flughafen Innsbruck Anträge zur Änderung der
Zivilflugplatzbewilligung oder zur Bewilligung neuer Bodeneinrichtungen vor,
wann wurden sie eingereicht und welche konkrete Änderung des
Betriebsumfangs bzw. der Bodeneinrichtung haben sie zum Gegenstand?