1191/J XXI.GP
A N F R A G E
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
Betreffend krankenversicherungspflichtige Beitragsleistungen für den Zeitraum 1.7.1993 bis
31.12.1999
Immer wieder wird in den Medien berichtet, daß das erhöhte Pflegegeld, welches mit
1.7.1993 eingeführt wurde, nicht mehr finanzierbar ist. Um den dafür zusätzlich notwendigen
Mehraufwand sicherzustellen, wurde mit 1.7.1993 zur Finanzierung des Differenzbetrages
(erhöhtes Pflegegeld) folgende Berechnung erstellt:
jährliche Kosten der neuen Pflegegeldregelung (ab 1.7.93)
- bis 1.7.93 bestandene Leistungen (Hilflosenzuschuß und Pflegegeld der Länder)
= Differenzbetrag = erforderlicher Mehraufwand = tatsächliche Kosten des erhöhten
Pflegegeldes pro Jahr
Um die tatsächlichen Kosten des erhöhten Pflegegeldes finanzieren zu können, wurde,
ebenfalls mit 1.7.1993 eine Anhebung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrages
(auch für Sonderzahlungen - daher 14 x jährlich!) für ArbeitnehmerInnen und
ArbeitgeberInnen um jeweils 0,2 % bzw. für PensionistInnen um 0,6% beschlossen.
In den Redebeiträgen (Plenum 1993) zu den Themen Krankenversicherungsbeitragserhöhung
und Neuregelung der Pflegevorsorge per 1.7.93 wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß
die daraus resultierenden Mehreinnahmen zur Finanzierung der Pflegevorsorge aufgrund der
Anhebung des Krankenversicherungsbeitragssatzes zwar nicht (wie z.B. der FLAF)
zweckgebunden werden kann, aber diese Mehreinnahmen ausschließlich zur Finanzierung
der tatsächlichen Kosten des erhöhten Pflegegeldes herangezogen werden. Überschüsse, so
hieß es damals, werden zur jährlichen Valorisierung bzw. zur weiteren Verbesserung der
neuen Pflegegeldregelung verwendet werden.
Die defacto zweckgebundenen Mehreinnahmen zur Finanzierung des erhöhten Pflegegeldes
sind seit Inkrafttreten der beiden Beschlüsse pro Jahr weitaus höher als die tatsächlichen
Kosten, die der Bund die an die PflegegeldbezieherInnen als erhöhtes Pflegegeld weitergibt.
Dies läßt sich wie folgt berechnen: Im Durchschnitt erhielten im Jahr 1999
40.410 Menschen Pflegegeldstufe 1 |
S 969.g40.000, -- |
112.042 Menschen Pflegegeldstufe 2 |
S 4,931.640.000,-- |
46.607 Menschen Pflegegeldstufe 3 |
S 3,182.325.960,-- |
36.130 Menschen Pflegegeldstufe 4 S 3,700.434.600,--
19.798 Menschen Pflegegeldstufe 5 S 2,753.743.416,--
4.647 Menschen Pflegegeldstufe 6 S 881.405.784,--
2.940 Menschen Pflegegeldstufe 7 S 743.490.720,--
Pflegegeld des Bundes S 17,162.880.480,--
abzüglich angepaßter Hilflosenzuschuß* S 11.760.000.000,--
vorläufiger Aufwand an erhöhtem Pflegegeld S 5,402.880.480,--
abzüglich Mehreinnahmen Krankenversicherungserhöhung** S 8.000.000.000,--
Pflegegeldrelevanter Überschuß der 1999 NICHT an die
PflegegeldbezieherInnen weitergegeben wurde S 2,597.000.000,--
*) bis zur Einführung des erhöhten Pflegeldes wurde an pflegebedürftige Pensionsbezieher -
Innen ein Hilflosenzuschuß ausbezahlt. Dieser würde mit Stand März 1999 (inkl. jährlicher
Anhebung) derzeit durchschnittlich S 4000,-- 14 x jährlich betragen..
Laut BM für Soziales sind von den PflegegeldbezieherInnen mehr als 80 % älter als 60 Jahre
= 210.000 Personen, davon 150.000 Personen älter als 80 Jahre. Zumindest alle Personen in
diesen Altersgruppen mit Pflegegeldanspruch, hätten auch Anspruch auf Hilflosenzuschuß.
Dies würde nach heutigen Berechnungen einen Bundesbeitrag von 11,76 Milliarden Schilling
ergeben.
**) geschätzte Einnahmen zur Finanzierung des erhöhten Pflegegeldes, aufgrund der im
Juli 93 wirksam gewordene Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages (14 x jährlich).
Die durch den Bund ständig kolportierten Kosten des erhöhten Pflegegeldes welches
angeblich im Jahr 2000 bereits bei 18,5 Milliarden Schilling liegt und im Jahr 2001 bereits 20
Milliarden Schilling betragen soll, entsprechen keinesfalls der Wahrheit, da einerseits das
Pflegegeld seit Jahren nicht valorisiert wurde und anderseits vor Einführung des erhöhten
Pflegegeldes pflegebedürftige Menschen Anspruch auf einen Hilflosenzuschuß hatten.
Auch die Länder haben bis dato vom erhöhten Pflegegeld profitable Beträge angespart oder,
so wie der Bund, mißbräuchlich andere Budgetlöcher mit den pflegegeldrelevanten
Überschüssen gestopft. Durch das erhöhte Pflegegeld an PensionsbezieherInnen, die Insassen
in Alten -, Pflege - oder Behindertenanstalten sind bzw. sgn. teilstationäre Hilfe -, Pflege und
Betreuungseinrichtungen in Anspruch nehmen, konnten die Deckungsbeiträge zu den
Tagsätzen, welche die Länder zu tragen haben, wesentlich reduziert werden. Das dadurch den
Ländern verbleibende Körberlgeld wurde, so wie mit dem Bund vereinbart, (15a Verträge)
nicht einmal im Ansatz für bedürfnisgerechte ambulante Angebote aufgewendet.
Um endlich Klarheit zu schaffen, wie hoch tatsächlich der jährliche Bedarf ist, welcher durch
den Bund zusätzlich zu den Einnahmen aufgrund den bereits mehrmals erwähnten Kranken -
versicherungserhöhungsbeiträgen aufbringen muß, um die Kosten des erhöhten Pflegegeldes
finanzieren zu können.
Der Verdacht, daß die Einnahmen durch die Krankenversicherungserhöhung weit höher liegt,
als der Bund für das erhöhte Pflegegeld aufwendet, erhärtet sich auch dadurch, daß im
Zeitraum vorn 1.7.93 bis 31.12.99 einerseits zumindest jährliche Erhöhungen/Anpassungen
von krankenversicherungspflichtigen Leistungen stattfanden, anderseits die Arbeitslosigkeit
gerade in den letzten Jahren stark rückgängig ist. Diese Tatsachen wirken sich zusätzlich auf
die Einnahmen des Bundes aus und führen zu einer weiteren positiven Finanzierung des
erhöhten Pflegegeldes.
Hinzu kommt noch, daß das Pflegegeld Seit Jahren nicht valorisiert wurde, also die Mehrein -
nahmen durch die Leistungssteigerungen und damit auch die Mehreinnahmen aufgrund der
Krankenversicherungsbeitragserhöhung pro Jahr nicht an die PflegegeldbezieherInnen
weitergegeben wurden.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an Sie folgende
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1) Wie hoch war die Summe aller krankenversicherungspflichtigen Leistungen, welche zur
Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages herangezogen werden, für den Zeitraum
1.7.1993 bis 31.12.1999?
(Aufschlüsselung nach Kalenderjahr, Art der Versicherungsanstalt und Art der
krankenversicherungspflichtigen Leistung)
2) Wie hoch war der Prozentsatz des Krankenversicherungsbeitrages, der zur Berechnung der
jeweiligen Bemessungsgrundlage heranzuziehen war für den Zeitraum 1.7.1993 bis
31.12.1999?
(Aufschlüsselung nach Kalenderjahr, Versicherungsanstalt, Höhe des jeweiligen
Prozentsatzes je Bemessungsgrundlage)
3) Wie hoch waren (lt. Frage 2) die daraus resultierenden Beiträge, welche sich aufgrund der
(mit Wirkung 1.7.93 ) beschlossenen Krankenversicherungsbeitragserhöhung
(pflegegeldbezogene Einnahmen) für den Zeitraum 1.7.93 bis 31.12.1999 ergab?
(Aufschlüsselung nach Kalenderjahr, Versicherungsanstalt, Höhe der jeweiligen
Bemessungsgrundlage und Summe der pflegegeldbezogenen Einnahmen)
4) Wie viele Personen erhielten insgesamt Pflegegeld des Bundes und wie hoch sind die
Summen aller tatsächlich ausbezahlten Pflegegelder für den Zeitraum 1.7.93 bis
31.12.99?
(Auflistung nach Kalenderjahr, Anzahl der PflegegeldbezieherInnen, Versicherungsanstalt
und Auszahlungssumme je Pflegegeldstufe)
5) Wie viele Personen erhielten zum Stichtag 1.6.93 Hilflosenzuschuß in welcher Höhe und
wie hoch war die Gesamtsumme des Hilflosenzuschusses im Juni 1993?
(Auflistung nach Anzahl der HiflosenzuschußbezieherInnen, Versicherungsanstalt und
Auszahlungssumme)
6) Wie viele davon (lt. Frage 5) waren Frauen bzw. Männer mit dem niedrigen bzw. höheren
Hilflosenzuschuß und über 20, 30, 40, 50, 6b, 70, 80, 90 Jahre alt bzw. älter als 90 Jahre?
7) Wie hoch war die jährliche Steigerung der HilflosenzuschußbezieherInnen in den Jahren
1985 bis 30.6.1993?
(Auflistung nach Jahre und Prozentsatz der Steigerung bzw. Anzahl der BezieherInnen)
8) Wie hoch wäre die geschätzte jährliche Steigerung der HilflosenzuschußbezieherInnen
(aufgrund der gesetzlichen Verbesserung der Pensionsanspruchsberechtigung) in den
Jahren 1994 bis 1999?
(Aufschlüsselung nach geschätzter jährlicher Steigerung, Frauen, Männer und
Kalenderjahr)
9) Erhalten pflegebedürftige Menschen, die aufgrund der alten gesetzlichen Regelung (bis
30.6.93) keinen Anspruch auf Hilflosenzuschuß gehabt hätten, aufgrund der neuen
Pflegegeldregelung ein erhöhtes Pflegegeld?
Wenn ja: a) welche gesetzlichen Änderungen beinhaltet das Bundespflegegeldgesetz
seit 1.7.93, welche das Hilflosenzuschußgesetz nicht vorsahen und wie lauten die
Fassungen konkret?
(Gegenüberstellung Hilflosenzuschußgesetz bis 31.6.1993 und Bundespflegegeld -
gesetz ab 1.7.1993 im Bereich Anspruchsvoraussetzungen)
10) Wie hoch wären die Beträge des jeweiligen Hilflosenzuschußes für den Zeitraum 1.1.1994
bis 31.12.1999, wenn dieser, sowie vor dem 1.7.93 nach den jeweiligen
Pensionserhöhungen angehoben worden wäre?
(Aufschlüsselung nach Jahren und Höhe des jeweiligen Hilflosenzuschußes)
11) Sind Sie auch der Meinung, daß die Einnahmen aus der, seit 1.7.93 wirksamen,
Krankenversicherungsbeitragserhöhung, welche ausschließlich zum Zweck der
Finanzierung des erhöhten Pflegegeldes eingeführt wurde, auch ausschließlich für die
Auszahlung des erhöhten Pflegegeldes verwendet, und so wie es beim FLAF seit Jahren
bereits der Fall ist, zweckgebunden werden soll?
Wenn ja: wann haben Sie diesbezüglich mit dem Finanzminister Kontakte aufgenom -
men und wie lautet die Stellungnahme des Finanzministers?
Wenn nein: warum nicht?