1217/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend “Lenkerberechtigung für Mopedautos”

 

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sogenannte ,,Mopedautos" erfreuen sich wachsender

Beliebtheit und man findet sie immer häufiger im Straßenverkehr. Es ist daher begrüßenswert,

dass das Lenken solcher Mopedautos in neuen Entwurf mit dem das Bundesgesetz über den

Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) dahingehend geändert wird, dass das Lenken eines

vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges nur zulässt wenn der Lenker das 16. Lebensjahr vollendet

hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug"‘ besitzt.

Diesen Vermerk im Mopedausweis bekommt man von einer Fahrschule nach Absolvierung

einer theoretischen Schulung von 8 Stunden und einer praktischen Schulung von 6 Stunden.

Eine Prüfung ob die Schulung auch erfolgreich war ist nicht vorgeschrieben und bei Personen

die bereits das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen

Kenntnisse überhaupt.

 

Personen die nachweisen können bereits ein solches ,.Mopedauto" zu fahren benötigen

ebenfalls keine Schulung mehr. Diese Personen stellen somit die einzige Gruppe dar, welche

motorisiert im Straßenverkehr beteiligt sind und keinerlei Befähigungsnachweis erbringen

müssen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richte daher an den Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie nachstehende Anfrage:

 

1. Wie viele vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sind mit Stichtag 30.6.2000 in Österreich

    zugelassen (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?

 

2. Wie viele dieser Zulassungen sind von Personen die keine Lenkerberechtigung vorweisen

    können?

 

3. Ist die Tatsache, dass es in Österreich motorisierte Verkehrsteilnehmer gibt die keinerlei

    Befähigungsnachweis erbringen mussten mit dem EU-Recht vereinbar?

 

4. Dürfen Lenker ohne jeglicher Lenkerberechtigung solcher vierrädrigen

    Leichtkraftfahrzeuge damit in das Ausland fahren?

 

5. Welche fachliche Begründung liegt vor, dass für Lenker von vierrädrigen

    Leichtkraftfahrzeugen die das 24. Lebensjahr vollendet haben keine theoretische Schulung

    für den Erwerb des Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug”

    notwendig ist?

 

6. Welche fachliche Begründung liegt vor, dass der Erfolg der Schulung (theoretische und

    praktische) nicht durch eine abschließende Prüfling ermittelt wird?

 

7. Welche fachliche Begründung liegt vor, dass es für Lenker welche keinerlei andere

    Lenkerberechtigung besitzen und bereits vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge fahren diese

    Schulung nicht nachmachen müssen?

8. Können Sie sich vorstellen, dass es für solche Lenker - ohne sonstiger Lenkerberechtigung

    - die einen Unfall mit ihren vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verursachen es eine

    Nachschulung geben muss?

 

9. Wenn nein, Ihre Begründung dafür?

 

10. Wie viele gemeldete Unfälle ereigneten sich in Österreich mit vierrädrigen

      Leichtkraftfahrzeugen 1997, 1998, 1999 und mit Stichtag 30.6. für 2000?

 

11. Bei wie vielen Unfällen kam es dabei zu Personenschäden?

 

12. Bei wie vielen Unfällen waren dabei die Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

      alkoholisiert?

 

13. Bei wie vielen Lenkern solcher vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge - welche in einem

      Unfall verwickelt waren oder durch sonstige Kontrollen - stellte sich heraus, dass sie nicht

      berechtigt waren ein solches Fahrzeug zu lenken, da ihnen vorher der Führerschein

      entzogen wurde?

 

14. Bei wie vielen Lenkern war ein zu hoher Alkoholgehalt im Blut der Grund für den

      Führerscheinentzug?