1218/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend “Lenkerberechtigung für Mopedautos”
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sogenannte ,,Mopedautos" erfreuen sich wachsender
Beliebtheit und man findet sie immer häufiger im Straßenverkehr. Es ist daher begrüßenswert,
dass das Lenken solcher Mopedautos in neuen Entwurf mit dem das Bundesgesetz über den
Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) dahingehend geändert wird, dass das Lenken eines
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges nur zulässt wenn der Lenker das 16. Lebensjahr vollendet
hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" besitzt.
Diesen Vermerk im Mopedausweis bekommt man von einer Fahrschule nach Absolvierung
einer theoretischen Schulung von 8 Stunden und einer praktischen Schulung von 6 Stunden.
Eine Prüfung ob die Schulung auch erfolgreich war ist nicht vorgeschrieben und bei Personen
die bereits das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen
Kenntnisse überhaupt.
Personen die nachweisen können bereits ein solches ,,Mopedauto" zu fahren benötigen
ebenfalls keine Schulung mehr. Diese Personen stellen somit die einzige Gruppe dar, welche
motorisiert im Straßenverkehr beteiligt sind und keinerlei Befähigungsnachweis erbringen
müssen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende Anfrage:
1. Wie viele vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sind mit Stichtag 30.6.2000 in Österreich
zugelassen (Ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?
2. Wie viele dieser Zulassungen sind von Personen die keine Lenkerberechtigung vorweisen
können?
3. Ist die Tatsache, dass es in Österreich motorisierte Verkehrsteilnehmer gibt die keinerlei
Befähigungsnachweis erbringen mussten mit dem EU-Recht vereinbar?
4. Dürfen Lenker ohne jeglicher Lenkerberechtigung solcher vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeuge damit in das Ausland fahren?
5. Welche fachliche Begründung liegt vor, dass für Lenker von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen die das 24. Lebensjahr vollendet haben keine theoretische Schulung
für den Erwerb des Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug”
notwendig ist?
6. Welche fachliche Begründung liegt vor, dass der Erfolg der Schulung (theoretische und
praktische) nicht durch eine abschließende Prüfung ermittelt wird?
7. Welche fachliche Begründung liegt vor, dass es für Lenker welche keinerlei andere
Lenkerberechtigung besitzen und bereits vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge fahren diese
Schulung nicht nachmachen
müssen?
8. Können Sie sich vorstellen, dass es für solche Lenker - ohne sonstiger Lenkerberechtigung
- die einen Unfall mit ihren vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verursachen es eine
Nachschulung geben muss?
9. Wenn nein, Ihre Begründung dafür?
10. Wie viele gemeldete Unfälle ereigneten sich in Österreich mit vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen 1997, 1998, 1999 und mit Stichtag 30.6. für 2000?
11. Bei wie vielen Unfällen kam es dabei zu Personenschäden?
12. Bei wie vielen Unfällen waren dabei die Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
alkoholisiert?
13. Bei wie vielen Lenkern solcher vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge - welche in einem
Unfall verwickelt waren oder durch sonstige Kontrollen - stellte sich heraus, dass sie nicht
berechtigt waren ein solches Fahrzeug zu lenken, da ihnen vorher der Führerschein
entzogen wurde?
14. Bei wie vielen Lenkern war ein zu hoher Alkoholgehalt im Blut der Grund ihr den
Führerscheinentzug?