1239/J XXI.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Parnigoni und GenossInnen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend personelle Umbesetzung im Aufsichtsrat der Schienen Control GmbH
Zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs auf Österreichs Schienen wurde im Jahre 1999
die Schienen Control GmbH eingerichtet. Ihre Aufgabe ist es, als unabhängiger Regulator
nach dem Vorbild der Telecom Control GmbH zu wirken. Es wurde daher ein Aufsichtsrat
bestellt, der diesen Kriterien der Unabhängigkeit entsprach und zu dessen Vorsitzendem Mag
Vitus Eckert aus der Rechtsanwaltskanzlei Eckert und Fries gewählt wurde. Auch in der
Geschäftsführung wurde durch Ausschreibung und ein Vorabscreening durch einen
unabhängigen Personalberater für eine entsprechend qualifizierte und von den ÖBB oder
anderen Bahnunternehmen unabhängigen Geschäftsführer gesorgt. Nunmehr wurde dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Schienen Control GmbH mitgeteilt, dass der Herr
Bundesminister den Aufsichtsrat neu zusammenzusetzen wünsche und die Position des AR -
Vorsitzenden mit einem Mitarbeiter seines Sekretariats besetzen wolle. Dazu stellen die
unterfertigten Abgeordneten nachstehende
Anfrage:
1. Welche Erwägungen waren dafür ausschlaggebend, den bis 11.9.2000 agierenden AR -
Vorsitzenden Mag Vitus Eckert durch einen neuen zu ersetzen?
2. Welche sonstigen Aufsichtsrats - Funktionen bekleidet der neue AR - Vorsitzende
außerdem?
3. In welchen Aufsichtsräten von Unternehmen, deren Eigentümerfunktion Sie wahrnehmen,
haben Sie bisher Änderungen im Aufsichtsrat vorgenommen und wer bekleidet nun die
Aufsichtsrats - Funktionen in diesen Unternehmen?
4. Gibt es Aufsichtsrats - Besetzungen, bei denen von einer Person sowohl ein Mandat in
einem Eisenbahnunternehmen als auch in der Schienen Control GmbH gehalten wird?
5. Wenn ja: Halten Sie diese Überschneidungen für mit der Funktion eines unabhängigen
Regulators für vereinbar?
6. Wenn ja: Warum?
7. Wie hoch sind die AR - Entschädigungen, die von den Unternehmen bezahlt werden, für
die Sie die Eigentümerfunktion ausüben?
8. In welchem Ausmaß kommen diese Entschädigungen Beamten oder sonstigen
Bediensteten ihres Ministeriums zugute?
9. Üben diese Beschäftigten ihres Ressorts die AR - Tätigkeit außerhalb ihrer Dienstzeit aus?