1440/J XXI.GP
Eingelangt am:30.10.2000
der Abgeordneten Franz Riepl und Genossen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Vorschreiberichtlinien bei der Einhebung der Ambulanz gebühren
Die Einhebung von Ambulanzgebühren ab 1. Jänner 2001 bis zu 1.000,-- ATS pro Person und
Jahr die auch für Kinder zu entrichten sind, führt unter den Betroffenen und den damit
befaßten Institutionen und Organisationen (z. B. Ärzten, Spitalspersonal, Mitarbeiter in den
Krankenkassen) mangels eindeutiger Erläuterungen und Durchführungsbestimmungen
(Ausnahmen, Befreiungen) zu großer Verunsicherung.
Speziell bei den Regelungen für Zahnambulatorien herrscht Chaos. Einerseits sollten auch sie
in die Ambulanzgebühren eingebunden sein, andererseits gibt es Pressemeldungen
freiheitlicher Mandatare, wie etwa von Staatssekretär Wanek (siehe APA0287 vom
12.10.2000) oder der oö. Landesrätin Ursula Haubner (APA 0229 vom 2.10.2000) wo die
Gebühren für Zahnambulatorien nochmals geprüft und überdacht werden. Ein entsprechender
Entschließungsantrag der Abg. Bures und Genossen worin die Bundesregierung aufgefordert
wird, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die zur Aufhebung der unsozialen
Ambulanzgebühren führen würde, wurde von den Regierungsparteien allerdings auch
abgelehnt.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen zur Klärung der anstehenden Fragen an den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachstehende
Anfrage:
1) Wie oft wurden 1999 Ambulanzen, für die künftig Gebühren zu bezahlen sind von den
Patienten aufgesucht?
2) Mit wievielen kostenpflichtigen Ambulanzbesuchen rechnen Sie im Jahr 2001?
3) Wie hoch schätzen Sie die Einnahmen aus Ambulanzgebühren im Jahr 2001 und von
welchen Annahmen gehen Sie dabei im Sinne der Frage 2 aus?
4) Mit welchem ,,Einhebungsaufwand" rechnen Sie im Detail an welchen Stellen
betreffend EDV - Kosten (elektronische Datenerfassung, - speicherung und deren
Systemänderung bzw. erweiterung? Wie hoch schätzen Sie die Verwaltungskosten
(Rechnungserstellung, Rechnungszustellung, Reklamations- und Mahnwesen)?
5) Für den Fall, dass Sie wenige Wochen vor Einführung dieser neuen Ambulanzgebühr
noch keine Angaben über die damit verbundenen Verwaltungskosten im Sinne der in
Punkt 4 gestellen Fragen machen können, ersuchen die Anfragesteller um Anwort,
wann dieser Zeitpunkt
sein wird?
6) Welche Ausnahmen betreffend Befreiung von der Ambulanzgebühr wird es geben un(
was verstehen Sie unter dem von Ihrer Vorgängerin genannten Ausnahmetatbestand
der „sozialen Schutzbedürftigkeit“‘ die zur Befreiung von der Ambulanzgebühr führer
könnte?
7) Welche Regelung bzw. Definition beabsichtigen Sie bei der Zumutbarkeit, eine
Ambulanz kostenlos aufzusuchen, weil kein niedergelassener Arzt in einer gewissen
räumlichen Entfernung vorhanden ist?
8) Ist Ihrer Auffassung nach ein mit der Rettung in eine Spitalsambulanz (Unfall)
eingelieferter Patient der als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall (Fremdverschulden)
verletzt wurde, und der nach der Erstversorgung bei dem keine Lebensgefahr
diagnostiziert wurde und kein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus notwendig
wurde, aber noch 3 Mal zur Kontrolle in die Ambulanz mußte von der
Ambulanzgebühr von 1.000,-- ATS bedroht?