1440/J XXI.GP

Eingelangt am:30.10.2000

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Franz Riepl und Genossen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 

betreffend Vorschreiberichtlinien bei der Einhebung der Ambulanz gebühren

 

Die Einhebung von Ambulanzgebühren ab 1. Jänner 2001 bis zu 1.000,-- ATS pro Person und

Jahr die auch für Kinder zu entrichten sind, führt unter den Betroffenen und den damit

befaßten Institutionen und Organisationen (z. B. Ärzten, Spitalspersonal, Mitarbeiter in den

Krankenkassen) mangels eindeutiger Erläuterungen und Durchführungsbestimmungen

(Ausnahmen, Befreiungen) zu großer Verunsicherung.

 

Speziell bei den Regelungen für Zahnambulatorien herrscht Chaos. Einerseits sollten auch sie

in die Ambulanzgebühren eingebunden sein, andererseits gibt es Pressemeldungen

freiheitlicher Mandatare, wie etwa von Staatssekretär Wanek (siehe APA0287 vom

12.10.2000) oder der oö. Landesrätin Ursula Haubner (APA 0229 vom 2.10.2000) wo die

Gebühren für Zahnambulatorien nochmals geprüft und überdacht werden. Ein entsprechender

Entschließungsantrag der Abg. Bures und Genossen worin die Bundesregierung aufgefordert

wird, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die zur Aufhebung der unsozialen

Ambulanzgebühren führen würde, wurde von den Regierungsparteien allerdings auch

abgelehnt.

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen zur Klärung der anstehenden Fragen an den

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1) Wie oft wurden 1999 Ambulanzen, für die künftig Gebühren zu bezahlen sind von den

    Patienten aufgesucht?

 

2) Mit wievielen kostenpflichtigen Ambulanzbesuchen rechnen Sie im Jahr 2001?

 

3) Wie hoch schätzen Sie die Einnahmen aus Ambulanzgebühren im Jahr 2001 und von

     welchen Annahmen gehen Sie dabei im Sinne der Frage 2 aus?

 

4) Mit welchem ,,Einhebungsaufwand" rechnen Sie im Detail an welchen Stellen

    betreffend EDV - Kosten (elektronische Datenerfassung, - speicherung und deren

    Systemänderung bzw. erweiterung? Wie hoch schätzen Sie die Verwaltungskosten

    (Rechnungserstellung, Rechnungszustellung, Reklamations- und Mahnwesen)?

 

5) Für den Fall, dass Sie wenige Wochen vor Einführung dieser neuen Ambulanzgebühr

     noch keine Angaben über die damit verbundenen Verwaltungskosten im Sinne der in

     Punkt 4 gestellen Fragen machen können, ersuchen die Anfragesteller um Anwort,

     wann dieser Zeitpunkt sein wird?

6) Welche Ausnahmen betreffend Befreiung von der Ambulanzgebühr wird es geben un(

     was verstehen Sie unter dem von Ihrer Vorgängerin genannten Ausnahmetatbestand

     der „sozialen Schutzbedürftigkeit“‘ die zur Befreiung von der Ambulanzgebühr führer

     könnte?

 

7) Welche Regelung bzw. Definition beabsichtigen Sie bei der Zumutbarkeit, eine

     Ambulanz kostenlos aufzusuchen, weil kein niedergelassener Arzt in einer gewissen

     räumlichen Entfernung vorhanden ist?

 

8) Ist Ihrer Auffassung nach ein mit der Rettung in eine Spitalsambulanz (Unfall)

     eingelieferter Patient der als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall (Fremdverschulden)

     verletzt wurde, und der nach der Erstversorgung bei dem keine Lebensgefahr

     diagnostiziert wurde und kein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus notwendig

     wurde, aber noch 3 Mal zur Kontrolle in die Ambulanz mußte von der

     Ambulanzgebühr von 1.000,-- ATS bedroht?