1581/J XXI.GP

Eingelangt am: 28.11.2000

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Räumpflicht, insbesondere in ländlichen Siedlungsgebieten

 

Nach $ 53 StVO sind die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten für die

Räumung und Streuung von Gehsteigen und dergleichen zuständig. Dies gilt nicht

nur im städtischen Bereich, sondern auch in ländlichen Ortsgebieten insgesamt.

 

Die Situation auf dem Land birgt einiges an Problemen. Oft wechseln außerhalb der

geschlossenen Ortschaften (aber immer noch im Ortsgebiet) verbaute mit

unverbauten Grundstücken ab. Nun haben die Eigentümer der verbauten

Liegenschaften für die Säuberung und Streuung von Gehsteigen und dergleichen zu

sorgen. Entlang der unverbauten Areale aber muss die jeweilige Gemeinde der

Räum -  und Streupflicht nachkommen. Dadurch kommt es zu Situationen, daß

beispielsweise für jeweils 30 m die Gemeinde zuständig ist und daran anschließend

ein/e Hauseigner/in. Zusätzlich verschärft treten Probleme bei

Arbeitspendlerhaushalten auf; eine vertragliche Betrauung Dritter wie in städtischen

Räumen kommt aufgrund der beiderseitigen Unwirtschaftlichkeit kaum zustande.

 

Auch im Haftungsfall ergeben sich durch diese gesetzliche Regelung öfters unklare

Situationen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Welche Lösungsmöglichkeiten für diese zweifellos eigenartige gesetzliche

     Situation, insbesondere durch eine Änderung der StVO, wären denkbar?

 

2. Sind Sie bereit, diese Situation durch eine Änderung der StVO zu bereinigen?

 

3. Wenn ja, welche Lösung fassen Sie ins Auge?