1581/J XXI.GP
Eingelangt am: 28.11.2000
ANFRAGE
der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Räumpflicht, insbesondere in ländlichen Siedlungsgebieten
Nach $ 53 StVO sind die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten für die
Räumung und Streuung von Gehsteigen und dergleichen zuständig. Dies gilt nicht
nur im städtischen Bereich, sondern auch in ländlichen Ortsgebieten insgesamt.
Die Situation auf dem Land birgt einiges an Problemen. Oft wechseln außerhalb der
geschlossenen Ortschaften (aber immer noch im Ortsgebiet) verbaute mit
unverbauten Grundstücken ab. Nun haben die Eigentümer der verbauten
Liegenschaften für die Säuberung und Streuung von Gehsteigen und dergleichen zu
sorgen. Entlang der unverbauten Areale aber muss die jeweilige Gemeinde der
Räum - und Streupflicht nachkommen. Dadurch kommt es zu Situationen, daß
beispielsweise für jeweils 30 m die Gemeinde zuständig ist und daran anschließend
ein/e Hauseigner/in. Zusätzlich verschärft treten Probleme bei
Arbeitspendlerhaushalten auf; eine vertragliche Betrauung Dritter wie in städtischen
Räumen kommt aufgrund der beiderseitigen Unwirtschaftlichkeit kaum zustande.
Auch im Haftungsfall ergeben sich durch diese gesetzliche Regelung öfters unklare
Situationen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Lösungsmöglichkeiten für diese zweifellos eigenartige gesetzliche
Situation, insbesondere durch eine Änderung der StVO, wären denkbar?
2. Sind Sie bereit, diese Situation durch eine Änderung der StVO zu bereinigen?
3. Wenn ja, welche Lösung fassen Sie ins Auge?