1828/J XXI.GP
Eingelangt am:31.01.2001
der Abgeordneten Brosz, Moser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Werbeverpflichtung für Salzburger Schulen auf der Schul - Homepage
Der Landeschulrat für Salzburg hat sich zum Ziel gesetzt über das Salzburger
Bildungsnetz alle Salzburger Schulen an das Internet anzubinden. Dies wird
einerseits mit der Wichtigkeit des Internets in der Schulausbildung begründet,
andererseits mit der geplanten Abwicklung der Lehrerpersonalverwaltung über das
Internet.
Um die Zugangskosten zum Salzburger Bildungsnetz niedrig zu halten wurden
Generalsponsorverträge mit den Firmen „Siemens“ und „Raiffeisen“ abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 29.5.2000 wurden die Schulen ersucht, aus den Bereichen
Finanzdienstleistungen, z. B. Banken, Versicherungen, Bausparkassen,
Vermögensverwaltung und aus den Bereichen Telefon - , Netzwerk - und Haustechnik
keine Sponsorenverträge über die Homepage der Schule abzuschließen, um die
Branchenexklusivität der Hauptsponsoren zu wahren.
Im Interesse des Salzburger Bildungsnetzes wurde ersucht, „auf der Einstiegsseite
der Homepage der jeweiligen Schule im Bereich der oberen Randleiste die Logos
des Raiffeisenverbandes Salzburg und der Firma Siemens zu placieren und
gleichzeitig die entsprechenden Links zu setzen.“
Im Interesse der Verbesserung der Qualität des Salzburger Bildungsnetzes wurden
die Schulen um Verständnis für diese Vorgangsweise ersucht. „Die Nichterfüllung
der oben genannten Vorgaben könnte zum Verlust von Sponsorgeldern und damit
indirekt zur Erhöhung der Zugangskosten zum Salzburger Bildungsnetz kommen.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus dem Informationsblatt des
Bildungsministerium „Werbung und Sponsoring an Schulen“ vom Jänner 1998 ist
unseres Erachtens nicht ersichtlich, dass Schulen zu Werbeleistungen durch den
Landesschulrat verpflichtet werden
können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Sind Generalsponsorverträge die der Landesschulrat für alle Schulen eines
Bundeslandes abschließt gesetzlich gedeckt?
a) Wenn ja, wodurch?
b) Sind sie auch dann gesetzeskonform, wenn keine Zustimmung der Schulen
vorliegt?
c) Wenn ja, wie werden die Gelder in einem solchen Fall auf die Schulen
aufgeteilt?
d) Wenn ja, können einzelne Schulen die Beteiligung verweigern?
e) Wenn ja, dürfen einzelne Schulen ohne ihre Zustimmung durch die angeführte
Branchenexklusivität in ihren eigenen Werbeaktivitäten beschränkt werden?
f) Wenn ja, sind solche Generalverträge auch grundsätzlich für andere
Werbeaktivitäten möglich?
g) Sollten sie möglich sein, auch ohne Zustimmung der betroffenen Schulen?
h) Wenn nein, wie beurteilen Sie die Vorgangsweise des Landesschulrates für
Salzburg?
i) Wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich für die vom Landesschulrat für
Salzburg abgeschlossenen Verträge?
2. Wenn der Landesschulrat für Salzburg die Lehrpersonalverwaltung per Internet
abwickeln will und die Schulen dadurch zu einem Internetzugang verpflichtet,
wäre es nicht seine Verpflichtung, allen Schulen kostenlose Internetzugänge für
diese Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu stellen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wie wir der Datenschutz bei der Internet - Personalverwaltung gewährleistet?
c) Können Schulen verpflichtet werden, die Personalverwaltung ausschließlich per
elektronischer Datenweiterleitung durchzuführen?
3. Gibt es ähnliche Modelle wie das Salzburger Bildungsnetz hinsichtlich von den
Landesschulräten abgeschlossener Generalwerbeverträge auch in anderen
Bundesländern?
a) Wenn ja, in welchen und wodurch unterscheiden sie sich gegebenenfalls vom
Salzburger Modell?