2168/J XXI.GP

Eingelangt am: 20.03.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Lunacek, Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Führerscheinentzug an einem homosexuellen Niederösterreicher

 

Verschiedenen Medienberichten zufolge hat das Amt der NÖ - Landesregierung per

Bescheid eine Berufung eines Wr. Neustädters abgelehnt, die sich gegen den Entzug des

Führerscheines durch die Bundespolizei Wr. Neustadt gewendet hatte.

 

Der Mann war - laut Medienberichten - zweimal wegen Verstoßes gegen § 209 StGB

(freiwilliger, homosexueller Verkehr von Erwachsenen Männern mit Minderjährigen im

Alter zwischen 14 und 18 Jahren) verurteilt worden. Als die Polizei einer weiteren Anzeige

nachging (die zu einem Prozess führte, der mit Freispruch endete), leitete sie auf Grund

der bereits verbüßten Haftstrafen ein Führerscheinermittlungsverfahren ein und entzog

dem Mann den Führerschein per Bescheid. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde

durch einen Bescheid des Amtes der NÖ - Landesregierung abgewiesen. Der Mann hat

mittlerweile auch seinen Arbeitsplatz verloren.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Entspricht die Faktenlage der in der Begründung dargestellten

Medienberichterstattung?

 

2. Teilen Sie die in den Medienberichten wiedergegebene Meinung der Polizei, die in dem

erstinstanzlichen Bescheid angeblich meinte, dass auf Grund der „Sinnesart“ des

Betroffenen davon ausgegangen werden müsse, „dass er sich weiterer strafbarer

Handlungen schuldig mache, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert

werden“?

 

3. Wenn ja, halten Sie auch einen schwulen homosexuellen 19 - Jährigen, der

beispielsweise mit einem 17 - Jährigen in einem Auto geschlechtlichen Kontakt hat für

„nicht verkehrszuverlässig“?

 

4. Halten Sie heterosexuelle Personen, die im Auto geschlechtlich verkehren für „nicht

verkehrszuverlässig“? Wenn nein, warum dann bei homosexuellen Menschen?

 

5. Wie rechtfertigen Sie den Führerscheinentzug im gegenständlichen Fall, obwohl laut

Führerscheingesetz hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 4 Z 2 FSG der § 209 StGB nicht genannt wird?

6. Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage wurde im gegenständlichen Fall die

Verkehrsunzuverlässigkeit festgestellt, zumal nach § 7 Abs. 5 eine Wertung nur bei den in

Abs. 3 angeführten Tatsachen vorzunehmen ist?

 

7. Werden Sie dafür sorgen, dass in Hinkunft wegen homosexuellen Kontakten zwischen

Männern in einem Auto der Führerschein nicht mehr entzogen wird?

 

8. Wieviele Fälle sind Ihnen bekannt, in denen wegen homosexuellen Verkehrs zwischen

Männern im Auto in den letzten 5 Jahren der Führerschein entzogen wurde?

 

9. Was werden Sie unternehmen, um sicherzustellen, dass der im gegenständlichen Fall

betroffenen Person der Führerschein wieder ausgefolgt wird?

 

10. Halten Sie aufgrund der bestehenden Gesetze den Führerscheinentzug für

rechtswidrig?