2200/J XXI.GP

Eingelangt am: 27.03.2001

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Papházy, Dr. Graf und Kollegen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend Aufgaben und Tätigkeiten des Akkreditierungsrates

 

Durch die Akkreditierung von Privatuniversitäten ist in Österreich eine neue Ära im tertiären

Bildungssektor eingeleitet worden. Jedoch gibt es u. a. in folgenden Belangen noch kein

gleichberechtigtes Nebeneinander von öffentlich - rechtlichen und privaten Universitäten:

Aufgrund seiner gesetzlich definierten Aufgaben wird die Tätigkeitsintensität des

Akkreditierungsrates keine kontinuierliche sein. Laut Universitäts - Akkreditierungsgesetz -

UniAkkG ist der Akkreditierungsbescheid bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte

auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern. Entscheidet sich eine

Privatuniversität ihr Studienprogramm zu ergänzen bzw. abzuändern, muss der

Akkreditierungsrat neuerlich tätig werden, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Eine

öffentlich - rechtliche Universität hingegen meldet eine Änderung ihres Studienprogramms

lediglich der Studienkommission. Diese Änderung des Studienprogramms könnte von der

zuständigen Bundesministerin/vom zuständigen Bundesminister untersagt werden.

Dies stellt eine zu bereinigende Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privaten

Universitäten dar.

 

Nicht festgelegt ist im Universitäts - Akkreditierungsgesetz allerdings, dass sich die Mitglieder

des Akkreditierungsrates weiterer zusätzlicher Gutachter bedienen. In diesem Zusammenhang

stellt sich die Frage nach Sinnhaftigkeit, Kosten sowie nach der Unabhängigkeit dieser

Zusatzinstanz.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesministerin für Bildung,

Wissenschaft und Kultur nachstehende

 

Anfrage

 

1) Inwieweit ist im Universitäts - Akkreditierungsgesetz geregelt, dass der

    Akkreditierungsrat eine Privatuniversität auch bei jedem weiteren Studiengang vom

    Grunde her überprüfen muss?

 

2) Warum ist es Ihrer Meinung nach notwendig, über den Akkreditierungsrat hinaus

    Drittgutachter beizuziehen?

 

3) Wer trägt die Kosten für die Drittgutachter? Wie hoch sind diese Kosten und woraus

     setzen sich diese Kosten zusammen?

 

4) Nach welchen konkreten Richtlinien werden Drittgutachter vom Akkreditiertingsrat

     bei der Akkreditierung eines neuen Studienganges bestellt?

 

5) Warum werden öffentlich - rechtliche und private Universitäten bei der Einführung

     neuer Lehr - und Studiengänge unterschiedlich behandelt?

6) Nach welchen konkreten Akkreditierungskriterien erfolgt die Akkreditierung einer

     Privatuniversität? Wieweit sind diese Akkreditierungskriterien international üblich

     und vergleichbar?

 

7) Woraus setzen sich die Kosten, die im Zusammenhang mit der Akkreditierung einer

     Privatuniversität entstehen, zusammen?

 

8) Wie hoch sind die Kosten, die bisher insgesamt aus der Tätigkeit des

     Akkreditierungsrates erwachsen sind, und wie setzen sich diese Kosten zusammen?