2200/J XXI.GP
Eingelangt am: 27.03.2001
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Papházy, Dr. Graf und Kollegen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Aufgaben und Tätigkeiten des Akkreditierungsrates
Durch die Akkreditierung von Privatuniversitäten ist in Österreich eine neue Ära im tertiären
Bildungssektor eingeleitet worden. Jedoch gibt es u. a. in folgenden Belangen noch kein
gleichberechtigtes Nebeneinander von öffentlich - rechtlichen und privaten Universitäten:
Aufgrund seiner gesetzlich definierten Aufgaben wird die Tätigkeitsintensität des
Akkreditierungsrates keine kontinuierliche sein. Laut Universitäts - Akkreditierungsgesetz -
UniAkkG ist der Akkreditierungsbescheid bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte
auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern. Entscheidet sich eine
Privatuniversität ihr Studienprogramm zu ergänzen bzw. abzuändern, muss der
Akkreditierungsrat neuerlich tätig werden, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Eine
öffentlich - rechtliche Universität hingegen meldet eine Änderung ihres Studienprogramms
lediglich der Studienkommission. Diese Änderung des Studienprogramms könnte von der
zuständigen Bundesministerin/vom zuständigen Bundesminister untersagt werden.
Dies stellt eine zu bereinigende Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privaten
Universitäten dar.
Nicht festgelegt ist im Universitäts - Akkreditierungsgesetz allerdings, dass sich die Mitglieder
des Akkreditierungsrates weiterer zusätzlicher Gutachter bedienen. In diesem Zusammenhang
stellt sich die Frage nach Sinnhaftigkeit, Kosten sowie nach der Unabhängigkeit dieser
Zusatzinstanz.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende
Anfrage
1) Inwieweit ist im Universitäts - Akkreditierungsgesetz geregelt, dass der
Akkreditierungsrat eine Privatuniversität auch bei jedem weiteren Studiengang vom
Grunde her überprüfen muss?
2) Warum ist es Ihrer Meinung nach notwendig, über den Akkreditierungsrat hinaus
Drittgutachter beizuziehen?
3) Wer trägt die Kosten für die Drittgutachter? Wie hoch sind diese Kosten und woraus
setzen sich diese Kosten zusammen?
4) Nach welchen konkreten Richtlinien werden Drittgutachter vom Akkreditiertingsrat
bei der Akkreditierung eines neuen Studienganges bestellt?
5) Warum werden öffentlich - rechtliche und private Universitäten bei der Einführung
neuer Lehr - und
Studiengänge unterschiedlich behandelt?
6) Nach welchen konkreten Akkreditierungskriterien erfolgt die Akkreditierung einer
Privatuniversität? Wieweit sind diese Akkreditierungskriterien international üblich
und vergleichbar?
7) Woraus setzen sich die Kosten, die im Zusammenhang mit der Akkreditierung einer
Privatuniversität entstehen, zusammen?
8) Wie hoch sind die Kosten, die bisher insgesamt aus der Tätigkeit des
Akkreditierungsrates erwachsen sind, und wie setzen sich diese Kosten zusammen?