2373/J XXI.GP
Eingelangt am: 03.05.2001
der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Führerscheinentzug an einem homosexuellen Niederösterreicher
Verschiedenen Medienberichten zufolge hat das Amt der NÖ - Landesregierung per
Bescheid eine Berufung eines Wr. Neustädters abgelehnt, die sich gegen den
Entzug des Führerscheines durch die Bundespolizei Wr. Neustadt gewendet hatte.
Der Mann war - laut Medienberichten - zweimal wegen Verstoßes gegen § 209
StGB (freiwilliger, homosexueller Verkehr von Erwachsenen Männern mit
Minderjährigen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren) verurteilt worden. Als die Polizei
einer weiteren Anzeige nachging (die zu einem Prozess führte, der mit Freispruch
endete), leitete sie auf Grund der bereits verbüßten Haffstrafen ein
Führerscheinermittlungsverfahren ein und entzog dem Mann den Führerschein per
Bescheid. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch einen Bescheid des
Amtes der NÖ - Landesregierung abgewiesen. Der Mann hat mittlerweile auch seinen
Arbeitsplatz verloren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Teilen Sie die in den Medienberichten wiedergegebene Meinung der Polizei, die in
dem erstinstanzlichen Bescheid angeblich meinte, dass auf Grund der „Sinnesart“
des Betroffenen davon ausgegangen werden müsse, „dass er sich weiterer
strafbarer Handlungen schuldig mache, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen
erleichtert werden“?
2. Wenn ja, halten Sie auch einen schwulen homosexuellen 19 - Jährigen, der
beispielsweise mit einem 17 - Jährigen in einem Auto geschlechtlichen Kontakt hat für
„nicht verkehrszuverlässig“?
3. Halten Sie heterosexuelle Personen, die im Auto geschlechtlich verkehren für
„nicht verkehrszuverlässig“? Wenn nein, warum dann bei homosexuellen Menschen?
4. Wie rechtfertigen Sie den Führerscheinentzug im gegenständlichen Fall, obwohl
laut Führerscheingesetz hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 FSG der §
209 StGB nicht genannt wird?
5. Werden Sie dafür sorgen, dass in Hinkunft wegen homosexuellen Kontakten
zwischen Männern in einem Auto der Führerschein nicht mehr entzogen wird?
6. Wieviele Fälle sind Ihnen bekannt, in denen wegen homosexuellen Verkehrs
zwischen Männern im Auto in den letzten 5 Jahren der Führerschein entzogen
wurde?
7. Haben Sie vor, auf Grund dieses jüngsten Vorfalls einen Erlass herauszugeben,
damit in Zukunft verhindert wird, dass Personen, die nach § 209 StGB verurteilt
wurden, der Führerschein entzogen wird?