2373/J XXI.GP

Eingelangt am: 03.05.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Führerscheinentzug an einem homosexuellen Niederösterreicher

 

 

Verschiedenen Medienberichten zufolge hat das Amt der NÖ - Landesregierung per

Bescheid eine Berufung eines Wr. Neustädters abgelehnt, die sich gegen den

Entzug des Führerscheines durch die Bundespolizei Wr. Neustadt gewendet hatte.

 

Der Mann war - laut Medienberichten - zweimal wegen Verstoßes gegen § 209

StGB (freiwilliger, homosexueller Verkehr von Erwachsenen Männern mit

Minderjährigen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren) verurteilt worden. Als die Polizei

einer weiteren Anzeige nachging (die zu einem Prozess führte, der mit Freispruch

endete), leitete sie auf Grund der bereits verbüßten Haffstrafen ein

Führerscheinermittlungsverfahren ein und entzog dem Mann den Führerschein per

Bescheid. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch einen Bescheid des

Amtes der NÖ - Landesregierung abgewiesen. Der Mann hat mittlerweile auch seinen

Arbeitsplatz verloren.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Teilen Sie die in den Medienberichten wiedergegebene Meinung der Polizei, die in

dem erstinstanzlichen Bescheid angeblich meinte, dass auf Grund der „Sinnesart“

des Betroffenen davon ausgegangen werden müsse, „dass er sich weiterer

strafbarer Handlungen schuldig mache, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen

erleichtert werden“?

 

2. Wenn ja, halten Sie auch einen schwulen homosexuellen 19 - Jährigen, der

beispielsweise mit einem 17 - Jährigen in einem Auto geschlechtlichen Kontakt hat für

„nicht verkehrszuverlässig“?

 

3. Halten Sie heterosexuelle Personen, die im Auto geschlechtlich verkehren für

„nicht verkehrszuverlässig“? Wenn nein, warum dann bei homosexuellen Menschen?

 

4. Wie rechtfertigen Sie den Führerscheinentzug im gegenständlichen Fall, obwohl

laut Führerscheingesetz hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2

in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 FSG der § 209 StGB nicht genannt wird?

5. Werden Sie dafür sorgen, dass in Hinkunft wegen homosexuellen Kontakten

zwischen Männern in einem Auto der Führerschein nicht mehr entzogen wird?

 

6. Wieviele Fälle sind Ihnen bekannt, in denen wegen homosexuellen Verkehrs

zwischen Männern im Auto in den letzten 5 Jahren der Führerschein entzogen

wurde?

 

7. Haben Sie vor, auf Grund dieses jüngsten Vorfalls einen Erlass herauszugeben,

damit in Zukunft verhindert wird, dass Personen, die nach § 209 StGB verurteilt

wurden, der Führerschein entzogen wird?