2380/J XXI.GP
Eingelangt am: 04.05.2001
der Abgeordneten Jung, Partik - Pablé
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Verletzung der Bannmeile
§ 7 des Versammlungsgesetz normiert:
„Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag
versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter
freiem Himmel stattfinden.“
Mit der Versammlungsgesetz - Novelle (VersG) 1968 wurde diese sog. ,,Bannmeile“ von
38 Kilometer auf 300 Meter herabgesetzt. Eine völlige Auflassung der Verbotszone
erschien aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der
gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der
Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentliche
Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch § 6 des VersG gebotene
Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder
deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden, zu
untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß
Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine
begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter
annehmen können.
Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis VfSlg 14365 ausdrücklich fest:
Aus dem Wortlaut und dem Sinn des §7 VersG geht hervor, daß die darin erwähnten
Versammlungen unmittelbar kraft Gesetzes verboten sind. Derartige Versammlungen
sind absolut unstatthaft. §6 VersG über die bescheidmäßige Untersagung von
Versammlungen kommt hier also nicht zum Tragen. Die Behörde hat - ohne daß sie
weitere Überlegungen i. 5. des §13 VersG anzustellen braucht - die Auflösung solcher
Versammlungen zu verfügen und diese Verfügung auf maßhaltende Weise zu
vollziehen
Dieser Gesetzesinhalt steht in Einklang mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art
11 Abs 2 EMRK. Schon aus den in den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen
angeführten Gründen widerstreitet uneingeschränkt jede Versammlung unter freiem
Himmel, die in unmittelbarer Nähe einer zusammengetretenen gesetzgebenden
Körperschaft stattfindet, zumindest den Interessen der nationalen und öffentlichen
Sicherheit und des Schutzes der Rechte und
Freiheiten anderer.
Unter diesen Gesichtspunkten bedarf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für
Inneres, Nr. 1470/AB, auf die Anfrage der Abgeordneten Egghart und Kollegen, Nr.
1559/J, einer Korrektur bzw. einer Überprüfung und die unterfertigten Abgeordneten
stehen daher an den Bundesminister für Inneres nachstehende
Anfrage:
1.) Aus welchen Gründen wurde die Versammlung am 24.2.2000, am 2.3.2000, am
27.4.2000, am 11.5.2000, am 6.7.2000, am 21.9.2000, am 19.10.2000, am
23.1 1.2000, als diese laut Anfragebeantwortung des Bundesministers für
Inneres, Nr. 1627/AB, die sog. „Bannmeile“ verletzte, nicht sofort aufgelöst?
2.) An welchen Tagen genau und in welchem Zeitraum wurde die sog. „Bannmeile“
in Bezug auf Sitzungen des Nationalrat, des Bundesrat oder der
Bundesversammlung im Jahre 2001 verletzt?