2380/J XXI.GP

Eingelangt am: 04.05.2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Jung, Partik - Pablé

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Verletzung der Bannmeile

 

§ 7 des Versammlungsgesetz normiert:

 

„Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag

versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter

freiem Himmel stattfinden.“

 

Mit der Versammlungsgesetz - Novelle (VersG) 1968 wurde diese sog. ,,Bannmeile“ von

38 Kilometer auf 300 Meter herabgesetzt. Eine völlige Auflassung der Verbotszone

erschien aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der

gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der

Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentliche

Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch § 6 des VersG gebotene

Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder

deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden, zu

untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß

Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine

begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter

annehmen können.

 

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis VfSlg 14365 ausdrücklich fest:

 

Aus dem Wortlaut und dem Sinn des §7 VersG geht hervor, daß die darin erwähnten

Versammlungen unmittelbar kraft Gesetzes verboten sind. Derartige Versammlungen

sind absolut unstatthaft. §6 VersG über die bescheidmäßige Untersagung von

Versammlungen kommt hier also nicht zum Tragen. Die Behörde hat - ohne daß sie

weitere Überlegungen i. 5. des §13 VersG anzustellen braucht - die Auflösung solcher

Versammlungen zu verfügen und diese Verfügung auf maßhaltende Weise zu

vollziehen

 

Dieser Gesetzesinhalt steht in Einklang mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art

11 Abs 2 EMRK. Schon aus den in den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen

angeführten Gründen widerstreitet uneingeschränkt jede Versammlung unter freiem

Himmel, die in unmittelbarer Nähe einer zusammengetretenen gesetzgebenden

Körperschaft stattfindet, zumindest den Interessen der nationalen und öffentlichen

Sicherheit und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.

Unter diesen Gesichtspunkten bedarf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für

Inneres, Nr. 1470/AB, auf die Anfrage der Abgeordneten Egghart und Kollegen, Nr.

1559/J, einer Korrektur bzw. einer Überprüfung und die unterfertigten Abgeordneten

stehen daher an den Bundesminister für Inneres nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1.) Aus welchen Gründen wurde die Versammlung am 24.2.2000, am 2.3.2000, am

     27.4.2000, am 11.5.2000, am 6.7.2000, am 21.9.2000, am 19.10.2000, am

     23.1 1.2000, als diese laut Anfragebeantwortung des Bundesministers für

     Inneres, Nr. 1627/AB, die sog. „Bannmeile“ verletzte, nicht sofort aufgelöst?

 

2.) An welchen Tagen genau und in welchem Zeitraum wurde die sog. „Bannmeile“

      in Bezug auf Sitzungen des Nationalrat, des Bundesrat oder der

      Bundesversammlung im Jahre 2001 verletzt?