2427/J XXI.GP

Eingelangt am:10.05.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend ,,Zivilprozessordnung - Verfahrenshilfe - Einseitige Rechtsmittel“

 

Gemäß § 72 Abs.2 ZPO ist der Rekurs gegen die, in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe,

als einseitiger Rekurs ausgestaltet. Den Gegnern wird dadurch ermöglicht (in der Absicht,

das Gericht zur Täuschung). Unwahres vorzubringen, um durch die Abweisung der

Verfahrenshilfe, Prozessvorteile in Form eines Säumnisurteils zu erreichen.

Gegen einen abweisenden Beschluss zweiter Instanz ist gemäß § 528 Abs.2 Zif4 kein

Rechtmittel für AntragstellerInnen mehr möglich.

Damit wird AntragstellerInnen jedes Vorbringen, jedes gerichtliche Gehör abgeschnitten und

aufgrund der Vermögenssituation (Anwalt kann nicht bezahlt werden) der Zugang zum Recht,

genommen.

 

Wird ein Antrag auf Verfahrenshilfe genehmigt, so haben die Gegner die Möglichkeit,

dagegen einen einseitigen Rekurs gemäß § 72 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dieser Rekurs wird

dem/der Antragstellerin nicht zugestellt, es steht dagegen dem Gegner frei, darin

Behauptungen anzuführen oder Wesentliches zu verschweigen, um das Gericht zu täuschen,

um sich die Entziehung zu erschleichen, denn es besteht keine Möglichkeit für die

verfahrenshilfebedürftige Partei, zum Vorbringen der Gegner Stellung zu nehmen oder ein

übergeordnetes Gericht um Überprüfung der abweisenden Entscheidung gemäß § 528 Abs.2

Zif4 ZPO anzurufen.

Dies stellt eine absolute Benachteiligung der verfahrenshilfebedürftigen Parteien zugunsten

der Antragsgegner dar.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende Anfrage:

 

1. Wie stehen Sie grundsätzlich zu einseitigen Rechtsmitteln in der ZPO?

 

2. Wie stehen Sie zum einseitigen Rekurs, mit dem eine in erster Instanz bewilligte

    Verfahrenshilfe bekämpft werden kann?

 

3. In wie vielen Fällen wurde 1997, 1998, 1999 und 2000 mittels Rekurs nach § 72 Abs. 2

    ZPO die in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe bekämpft (ersuche um

    Aufschlüsselung auf jedes Jahr)?

 

4. In wie vielen Fällen wurde 1997, 1998, 1999 und 2000 in zweiter Instanz die in erster

    Instanz bewilligte Verfahrenshilfe abgewiesen (ersuche um Aufschlüsselung auf jedes

    Jahr)?

 

5. Sehen Sie generell bzw. in diesen Fällen einen Reformbedarf (ZPO - Novelle)?

 

6. Wenn ja, wie sind Ihre Pläne dazu?

 

7. Wenn nein, weshalb nicht?