2427/J XXI.GP
Eingelangt am:10.05.2001
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend ,,Zivilprozessordnung - Verfahrenshilfe - Einseitige Rechtsmittel“
Gemäß § 72 Abs.2 ZPO ist der Rekurs gegen die, in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe,
als einseitiger Rekurs ausgestaltet. Den Gegnern wird dadurch ermöglicht (in der Absicht,
das Gericht zur Täuschung). Unwahres vorzubringen, um durch die Abweisung der
Verfahrenshilfe, Prozessvorteile in Form eines Säumnisurteils zu erreichen.
Gegen einen abweisenden Beschluss zweiter Instanz ist gemäß § 528 Abs.2 Zif4 kein
Rechtmittel für AntragstellerInnen mehr möglich.
Damit wird AntragstellerInnen jedes Vorbringen, jedes gerichtliche Gehör abgeschnitten und
aufgrund der Vermögenssituation (Anwalt kann nicht bezahlt werden) der Zugang zum Recht,
genommen.
Wird ein Antrag auf Verfahrenshilfe genehmigt, so haben die Gegner die Möglichkeit,
dagegen einen einseitigen Rekurs gemäß § 72 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dieser Rekurs wird
dem/der Antragstellerin nicht zugestellt, es steht dagegen dem Gegner frei, darin
Behauptungen anzuführen oder Wesentliches zu verschweigen, um das Gericht zu täuschen,
um sich die Entziehung zu erschleichen, denn es besteht keine Möglichkeit für die
verfahrenshilfebedürftige Partei, zum Vorbringen der Gegner Stellung zu nehmen oder ein
übergeordnetes Gericht um Überprüfung der abweisenden Entscheidung gemäß § 528 Abs.2
Zif4 ZPO anzurufen.
Dies stellt eine absolute Benachteiligung der verfahrenshilfebedürftigen Parteien zugunsten
der Antragsgegner dar.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende Anfrage:
1. Wie stehen Sie grundsätzlich zu einseitigen Rechtsmitteln in der ZPO?
2. Wie stehen Sie zum einseitigen Rekurs, mit dem eine in erster Instanz bewilligte
Verfahrenshilfe bekämpft werden kann?
3. In wie vielen Fällen wurde 1997, 1998, 1999 und 2000 mittels Rekurs nach § 72 Abs. 2
ZPO die in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe bekämpft (ersuche um
Aufschlüsselung auf jedes Jahr)?
4. In wie vielen Fällen wurde 1997, 1998, 1999 und 2000 in zweiter Instanz die in erster
Instanz bewilligte Verfahrenshilfe abgewiesen (ersuche um Aufschlüsselung auf jedes
Jahr)?
5. Sehen Sie generell bzw. in diesen Fällen einen Reformbedarf (ZPO - Novelle)?
6. Wenn ja, wie sind Ihre Pläne dazu?
7. Wenn nein, weshalb nicht?