2435/J XXI.GP
Eingelangt am: 10.05.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit sowie die Einschränkung
der persönlichen Freiheit von Fahrgästen der Wiener Linien durch die Wiener
Polizei am Abend des 12. April 2001.
In den Abendstunden des 12. April 2001 wurden nach Angaben von Zeuginnen ca.
200 TeilnehmerInnen der sogenannten Donnerstagsdemonstration und ca. 40
Fahrgäste der Wiener Linien in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt, in dem die
Wiener Polizei die Zu - und Ausgänge der U - Bahnstation Währinger Straße
versperrte und veranlasste, dass Züge der Linie U6 nicht in der Station anhielten.
Die Austria - Presse - Agentur berichtete über diesen Vorfall: „Nach Angaben der
Polizei, habe die Exekutive die Auflösung der Demonstration verfügt, weil die
Kundgebungsteilnehmer ein „Sicherheitsrisiko“ gewesen seien. Man habe die
Demonstranten kontrolliert in die Station der U - 6 geleitet. Ein Sicherheitsrisiko hätten
die Demonstranten dargestellt, weil sie den äußeren Gürtel blockiert hätten und
gegen die Fahrtrichtung marschiert seien.
Ein Kundgebungsteilnehmer erklärte, die Demonstranten hätten mit der U - Bahn
fahren wollen. Plötzlich seien die Zugänge zur Station abgeriegelt worden, mehrere
Züge seien in der Station durchgefahren. Seinen Angaben zufolge seien etwa 300
bis 350 Demonstranten sowie mehrere Passanten für etwa 20 Minuten in der Station
festgehalten worden.
Die Polizei sprach hingegen von rund 100 Demonstranten in der Station. Ob auch
Passanten festgehalten worden seien könne man nicht sagen, es könne aber auch
nicht gänzlich ausgeschlossen werden.“
Nach übereinstimmenden Aussagen von ZeugInnen, die von der polizeilichen
Darstellung, wonach die Demonstration „geleitet“ werden konnte, gestützt wird, war
der Demonstrationszug zu keinem Zeitpunkt zum Stehen gekommen und kann daher
nicht als Blockade gewertet werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurde die sogenannte Donnerstagsdemonstration am Abend des 12. April von
der Behörde für
aufgelöst erklärt?
11. Wenn ja: Wann, durch wen, mit welchen Mitteln und mit welcher
Begründung?
2. Auf welche Rechtsgrundlage basiert die zwangsweise Anhaltung der
DemonstrationsteilnehmerInnen im Gebäude der U - Bahnstation Währinger
Straße zwischen 21 Uhr 10 und 21 Uhr 35?
3. Auf welche Rechtsgrundlage basiert die zwangsweise Anhaltung von Fahrgästen
der Wiener Linien im Gebäude der U - Bahnstation - Währinger Straße zwischen 21
Uhr 10 und 21 Uhr 35?
4. Zu welchem Zweck wurde während der zwangsweisen Anhaltung von
DemonstrantInnen, PassantInnen und Fahrgästen im Gebäude der U -
Bahnstation Währinger Gürtel der Verkehr am inneren Gürtel von der Polizei
gesperrt?
5. Ist es verboten, im Zuge einer Demonstration gegen die Einbahn zu
marschieren?
6. Ist es richtig, dass die Polizei den Versuch der DemonstrantInnen, auf der Höhe
Michelbeuern den äußeren Gürtel zu verlassen und somit den Marsch gegen die
Richtung der Einbahnregelung zu beenden verhindert hat?