2440/J XXI.GP
Eingelangt am: 10.05.2001
der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und Genossinnen
an den Bundesminister für Finanzen Mag. Karl - Heinz Grasser
betreffend den Verzicht des vorrangigen Anspruchs auf Familienbeihilfe bzw.
die Überweisung derselben auf ein Konto, das nicht nur der anspruchsberechtigten
Person zur Verfügung steht.
Die Familienbeihilfe gebührt laut §2a (Abs.1) FLAG dem Elternteil, der den Haushalt
„überwiegend führt“. Auf diesen vorrangigen Anspruch kann zugunsten des anderen
Elternteiles verzichtet werden (Abs.2).
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt laut BGBl. Nr. 246/1993 (Art. II §2 Abs.2
FLAG) „durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen
Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer inländischen Kreditunternehmung“, in
Ausnahmefälle kann die Auszahlung auch mittels Postzustellung erfolgen. Der
Kontoinhaber muss grundsätzlich mit der anspruchsberechtigten Person identisch
sein. Aus der Praxis ist allerdings bekannt, dass z.B. Frauen (in der Regel nicht
erwerbstätige Frauen oder Bäuerinnen), die über kein eigenes Konto verfügen, das
Konto des Mannes als „gemeinsames“ Konto nennen. Welche Person zu diesem
Konto tatsächlich Zugang hat, ist Sache der Banken und wird unterschiedlich
gehandhabt. Die Finanzämter prüfen diesbezügliche Angelegenheiten nur im Falle
von Beschwerden.
Da der nun vorgestellte Entwurf zum Kinderbetreuungsgeld‘ den Anspruch auf
dasselbe unter anderem an den Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft, und der Kreis
der anspruchsberechtigten Personen auch auf nicht erwerbstätige Personen
ausgedehnt wird, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den
Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele vorrangig anspruchsberechtigte Personen verzichten derzeit zugunsten
des anderen Elternteiles
auf ihren Familienbeihilfenanspruch?
2. Wie viele Mütter (Adoptiv, - Pflegemütter) und wie viele Väter (Adoptiv - Pflegeväter)
gehören zu dieser Gruppe?
3. Wie viele vorrangig anspruchberechtigte Personen beziehen (abgesehen von
Vollwaisen) derzeit ihre Familienbeihilfe nicht auf ein ausschließlich ihnen zur
Verfügung stehendes Konto?
4. Wie viele Mütter (Pflege, - Adoptivmütter) und wie viele Väter (Pflege, -
Adoptivväter) gehören zu dieser Gruppe?
5. In wie vielen Fälle ist es seit 1995 zu Beschwerden gekommen, weil die vorrangig
anspruchberechtigte Person auf die - auf ein „gemeinsames“ Konto überwiesene -
Familienbeihilfe keinen oder nur eingeschränkten Zugriff hatte?