2440/J XXI.GP

Eingelangt am: 10.05.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und Genossinnen

an den Bundesminister für Finanzen Mag. Karl - Heinz Grasser

betreffend den Verzicht des vorrangigen Anspruchs auf Familienbeihilfe bzw.

die Überweisung derselben auf ein Konto, das nicht nur der anspruchsberechtigten

Person zur Verfügung steht.

 

Die Familienbeihilfe gebührt laut §2a (Abs.1) FLAG dem Elternteil, der den Haushalt

„überwiegend führt“. Auf diesen vorrangigen Anspruch kann zugunsten des anderen

Elternteiles verzichtet werden (Abs.2).

Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt laut BGBl. Nr. 246/1993 (Art. II §2 Abs.2

FLAG) „durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen

Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer inländischen Kreditunternehmung“, in

Ausnahmefälle kann die Auszahlung auch mittels Postzustellung erfolgen. Der

Kontoinhaber muss grundsätzlich mit der anspruchsberechtigten Person identisch

sein. Aus der Praxis ist allerdings bekannt, dass z.B. Frauen (in der Regel nicht

erwerbstätige Frauen oder Bäuerinnen), die über kein eigenes Konto verfügen, das

Konto des Mannes als „gemeinsames“ Konto nennen. Welche Person zu diesem

Konto tatsächlich Zugang hat, ist Sache der Banken und wird unterschiedlich

gehandhabt. Die Finanzämter prüfen diesbezügliche Angelegenheiten nur im Falle

von Beschwerden.

Da der nun vorgestellte Entwurf zum Kinderbetreuungsgeld‘ den Anspruch auf

dasselbe unter anderem an den Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft, und der Kreis

der anspruchsberechtigten Personen auch auf nicht erwerbstätige Personen

ausgedehnt wird, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den

Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wie viele vorrangig anspruchsberechtigte Personen verzichten derzeit zugunsten

    des anderen Elternteiles auf ihren Familienbeihilfenanspruch?

2. Wie viele Mütter (Adoptiv, - Pflegemütter) und wie viele Väter (Adoptiv - Pflegeväter)

     gehören zu dieser Gruppe?

 

3. Wie viele vorrangig anspruchberechtigte Personen beziehen (abgesehen von

     Vollwaisen) derzeit ihre Familienbeihilfe nicht auf ein ausschließlich ihnen zur

     Verfügung stehendes Konto?

 

4. Wie viele Mütter (Pflege, - Adoptivmütter) und wie viele Väter (Pflege, -

    Adoptivväter) gehören zu dieser Gruppe?

 

5. In wie vielen Fälle ist es seit 1995 zu Beschwerden gekommen, weil die vorrangig

    anspruchberechtigte Person auf die - auf ein „gemeinsames“ Konto überwiesene -

    Familienbeihilfe keinen oder nur eingeschränkten Zugriff hatte?