2497/J XXI.GP
Eingelangt am: 25.05.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Kostelka
und GenossInnen
an den Herrn Bundeskanzler
betreffend Anmerkungen im Ministerratsprotokoll zur Regierungsvorlage betreffend die 58.
ASVG - Novelle
In der 58. Sitzung des Ministerrates am 22. Mai 2001 wurde unter anderem auch die 58.
Novelle zum ASVG beschlossen. Dem Ministerratskommuniqués ist zwar zu entnehmen, dass
diese Novelle „zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes“
enthält, der Kurzdarstellung des Inhaltes dieses Gesetzes ist jedoch nicht zu entnehmen, dass
sich unter den geänderten Rechtsvorschriften auch jene über die Bestellungsdauer und
Bestellungsweise des Spitzengremiums des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
befindet. Dies steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu Pressemeldungen. In diesen ist
wiederholt davon die Sprache, dass der zuständige Bundesminister Dr. Haupt zur genannten
58. ASVG - Novelle in der Sitzung des Ministerrates eine Protokollanmerkung verlangt hat.
Dieser Protokollanmerkung zu Folge soll zwischen den Koalitionsfraktionen außer Streit
gestellt worden sein, dass im Zuge der Ausschuss - und Plenarberatungen eine
Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden soll, dass mit Wirkung vom 1. August laufenden
Jahres bereits ein neues Führungsgremium des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
bestellt werden kann.
Im Hinblick auf die grundsätzliche rechtspolitische, aber auch sozialpolitische Bedeutung
dieser Medienberichte stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher an den Herrn
Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Protokollanmerkungen wurden in der 58. Sitzung des Ministerrates vom 22.
Mai 2001 zur 58. ASVG - Novelle verlangt und wieviele wurden tatsächlich auch
protokolliert?
2. Welchen Wortlaut haben diese Protokollanmerkungen?
3. War für eine dieser Protokollanmerkungen direkt oder indirekt das unmittelbar davor
bekannt gewordene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend,
wonach das Präsidium des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bis zum
Jahre 2005 als rechtmäßig gewählt gilt?
4. Welche grundsätzliche rechtspolitische Haltung nehmen Sie, als das für den
Verfassungsdienst zuständige Regierungsmitglied, hinsichtlich der Beschlussfassung
von Anlaß - und Maßnahmengesetzen ein?
5. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die Absicht, den derzeitigen
Präsidenten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger durch Bescheid
abzulösen, endgültig vereitelt. Die aktuelle Diskussion vermittelt nun den Eindruck,
dass die von Ihnen geführte Bundesregierung darin übereingekommen ist, dass die
aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gesetzwidrige Ablöse des
Präsidenten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mittels Bescheid
nunmehr durch eine Gesetzesänderung möglich zu machen. Wie beurteilen Sie diese
Vorgangsweise aus verfassungsrechtlicher und allgemein rechtspolitischer Sicht?
6. Für den Fall, dass die bereits zitierte Protokollanmerkung auch tatsächlich
protokolliert wurde, sind Sie bereit, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der darin
enthaltenen legistischen Absicht dem Verfassungsdienst zur Begutachtung
vorzulegen und das Gutachten zu veröffentlichen?