2497/J XXI.GP

Eingelangt am: 25.05.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka

und GenossInnen

an den Herrn Bundeskanzler

betreffend Anmerkungen im Ministerratsprotokoll zur Regierungsvorlage betreffend die 58.

ASVG - Novelle

 

 

 

In der 58. Sitzung des Ministerrates am 22. Mai 2001 wurde unter anderem auch die 58.

Novelle zum ASVG beschlossen. Dem Ministerratskommuniqués ist zwar zu entnehmen, dass

diese Novelle „zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes“

enthält, der Kurzdarstellung des Inhaltes dieses Gesetzes ist jedoch nicht zu entnehmen, dass

sich unter den geänderten Rechtsvorschriften auch jene über die Bestellungsdauer und

Bestellungsweise des Spitzengremiums des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger

befindet. Dies steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu Pressemeldungen. In diesen ist

wiederholt davon die Sprache, dass der zuständige Bundesminister Dr. Haupt zur genannten

58. ASVG - Novelle in der Sitzung des Ministerrates eine Protokollanmerkung verlangt hat.

Dieser Protokollanmerkung zu Folge soll zwischen den Koalitionsfraktionen außer Streit

gestellt worden sein, dass im Zuge der Ausschuss -   und Plenarberatungen eine

Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden soll, dass mit Wirkung vom 1. August laufenden

Jahres bereits ein neues Führungsgremium des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger

bestellt werden kann.

 

Im Hinblick auf die grundsätzliche rechtspolitische, aber auch sozialpolitische Bedeutung

dieser Medienberichte stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher an den Herrn

Bundeskanzler nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wieviele Protokollanmerkungen wurden in der 58. Sitzung des Ministerrates vom 22.

     Mai 2001 zur 58. ASVG - Novelle verlangt und wieviele wurden tatsächlich auch

     protokolliert?

2. Welchen Wortlaut haben diese Protokollanmerkungen?

 

3. War für eine dieser Protokollanmerkungen direkt oder indirekt das unmittelbar davor

     bekannt gewordene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend,

     wonach das Präsidium des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bis zum

     Jahre 2005 als rechtmäßig gewählt gilt?

 

4. Welche grundsätzliche rechtspolitische Haltung nehmen Sie, als das für den

     Verfassungsdienst zuständige Regierungsmitglied, hinsichtlich der Beschlussfassung

     von Anlaß -  und Maßnahmengesetzen ein?

 

5. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die Absicht, den derzeitigen

     Präsidenten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger durch Bescheid

     abzulösen, endgültig vereitelt. Die aktuelle Diskussion vermittelt nun den Eindruck,

     dass die von Ihnen geführte Bundesregierung darin übereingekommen ist, dass die

     aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gesetzwidrige Ablöse des

     Präsidenten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mittels Bescheid

     nunmehr durch eine Gesetzesänderung möglich zu machen. Wie beurteilen Sie diese

     Vorgangsweise aus verfassungsrechtlicher und allgemein rechtspolitischer Sicht?

 

6. Für den Fall, dass die bereits zitierte Protokollanmerkung auch tatsächlich

     protokolliert wurde, sind Sie bereit, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der darin

     enthaltenen legistischen Absicht dem Verfassungsdienst zur Begutachtung

     vorzulegen und das Gutachten zu veröffentlichen?