2581/J XXI.GP

Eingelangt am:07.06.2001

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer und GenossInnen

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Zusammenführung binationaler gleichgeschlechtlicher Paare lm Fremdenrecht

 

 

Die österreichische Rechtsordnung ermöglicht nur verheirateten Paaren die

Familienzusammenführung (§§ 20, 21, 47, 49 FrG). Gleichgeschlechtliche Familien hingegen

werden vom österreichischen Fremdenrecht ignoriert und die Partner als zueinander völlig Fremde

behandelt.

 

Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben. kann aber das

Grundrecht auf Achtung des Privatlebens - Art. 8 EMRK - verletzen (EGMR: Abdulaziz et. al. vs.

UK, 28.05.1985).

 

Unter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht daher zumindest in jenen

Fällen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn die Verbindung zu Östeneich ein

wesentliches Element der Beziehung ist und die Partnerschaft nicht zumutbar woanders gelebt

werden kann, etwa weil die wirtschaftliche Existenzgrundlage des österreichischen oder im Inland

niedergelassenen fremden Partners - und damit diejenige der Lebensgemeinschaft - im Inland liegt

(EKMR 03.05.1983 [appl. 9369/81]; schweiz. BGer 25.08.2000 [2A.493/1999]; dt. BVerwG

19.09.2000 [1 C 14.00]; OVG Münster 07.08.1996 [17 A 1093/95]; VGH Kassel 01.08.1997 [7 TZ

1535/97]; frz Conseil d‘E tat 28.04.2000, Préfet des Alpes - Maritimes vs Maroussitch and Gisti).

 

Dies auch mit Blick darauf, dass nach Art. 14 EMRK und Art. 13 EGV niemand wegen seiner

sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden darf.

 

Demgemäß ermöglichen auch zahlreiche europäische Länder die Erteilung einer

Aufenthaltsgenehmigung auf Basis einer gefestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, und die

Parlamentarische Versammlung des Europarates hat erst kürzlich dazu aufgerufen, binationalen

gleichgeschlechtlichen Paaren dieselben Aufenthaltsrechte zu gewähren  wie binationalen

verschiedengeschlechtlichen Paaren (Rec 1470(2000), 30.06.2000).

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

Anfrage

 

 

1. Erlaubt das österreichische Fremdenrecht die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Basis

    einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder

    einem im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden?

 

    Wenn nein: warum nicht?

2. Wenn Sie die Frage 1 mit ja beantworten: besteht auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ein

    Rechtsanspruch?

 

     Wenn nein: warum nicht?

 

3. Besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Basis einer

    gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder einem im

    Bundesgebiet niedergelassenen Fremden durch verfassungskonforme Interpretation des

    Fremdengesetzes und Ziehung eines Analogieschlusses zu den §§ 20. 21, 47, 49 FrG (vgl.

    mutatis mutandis OGH 09.11.2000, 15 Os 136/00; VfGH 17.06.1997, B 592/96)?

 

    Wenn ja: unter welchen Voraussetzungen?

 

    Wenn nein: warum nicht und gilt dies auch für im Ausland (z.B. den Niederlanden) gültig

    geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen bzw. für im Ausland (z.B. in Dänemark, Schweden,

    Norwegen, Island, den Niederlanden, in Deutschland, Frankreich. Belgien, Portugal) gültig

    eingegangene „eingetragene Partnerschaften" gleichgeschlechtlicher Paare?

 

4. Besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Basis einer

    gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder einem im

    Bundesgebiet niedergelassenen Fremden auf Grund der "Härteklausel" des § 10 Abs. 4 FrG?

 

    Wenn ja: unter welchen Voraussetzungen?

 

    Wenn nein: warum nicht?

 

5. Wenn Sie die Fragen 1, 3 und 4 mit Nein beantworten: werden Sie eine Gesetzesänderung

    vorschlagen, durch die die Möglichkeit geschaffen wird, einen Aufenthaltstitel auf Basis

    einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder mit

    einem im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden zu erlangen?

 

    Wenn ja: wann und welchen konkreten Inhalts?

 

    Wenn nein: warum nicht?

 

6. Werden Sie Initiativen zur Umsetzung des Aufrufs der Parlamentarischen Versammlung des

    Europarates setzen, binationalen gleichgeschlechtlichen Paaren dieselben Aufenthaltsrechte

    zu gewähren wie binationalen verschiedengeschlechtlichen (Rec 1470(20()()), 30.06.2000)?

 

    Wenn ja: wann welche konkret?

 

    Wenn nein: warum nicht?