2581/J XXI.GP
Eingelangt am:07.06.2001
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer und GenossInnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Zusammenführung binationaler gleichgeschlechtlicher Paare lm Fremdenrecht
Die österreichische Rechtsordnung ermöglicht nur verheirateten Paaren die
Familienzusammenführung (§§ 20, 21, 47, 49 FrG). Gleichgeschlechtliche Familien hingegen
werden vom österreichischen Fremdenrecht ignoriert und die Partner als zueinander völlig Fremde
behandelt.
Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben. kann aber das
Grundrecht auf Achtung des Privatlebens - Art. 8 EMRK - verletzen (EGMR: Abdulaziz et. al. vs.
UK, 28.05.1985).
Unter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht daher zumindest in jenen
Fällen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn die Verbindung zu Östeneich ein
wesentliches Element der Beziehung ist und die Partnerschaft nicht zumutbar woanders gelebt
werden kann, etwa weil die wirtschaftliche Existenzgrundlage des österreichischen oder im Inland
niedergelassenen fremden Partners - und damit diejenige der Lebensgemeinschaft - im Inland liegt
(EKMR 03.05.1983 [appl. 9369/81]; schweiz. BGer 25.08.2000 [2A.493/1999]; dt. BVerwG
19.09.2000 [1 C 14.00]; OVG Münster 07.08.1996 [17 A 1093/95]; VGH Kassel 01.08.1997 [7 TZ
1535/97]; frz Conseil d‘E tat 28.04.2000, Préfet des Alpes - Maritimes vs Maroussitch and Gisti).
Dies auch mit Blick darauf, dass nach Art. 14 EMRK und Art. 13 EGV niemand wegen seiner
sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden darf.
Demgemäß ermöglichen auch zahlreiche europäische Länder die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung auf Basis einer gefestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, und die
Parlamentarische Versammlung des Europarates hat erst kürzlich dazu aufgerufen, binationalen
gleichgeschlechtlichen Paaren dieselben Aufenthaltsrechte zu gewähren wie binationalen
verschiedengeschlechtlichen Paaren (Rec 1470(2000), 30.06.2000).
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Erlaubt das österreichische Fremdenrecht die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Basis
einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder
einem im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden?
Wenn nein: warum nicht?
2. Wenn Sie die Frage 1 mit ja beantworten: besteht auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ein
Rechtsanspruch?
Wenn nein: warum nicht?
3. Besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Basis einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder einem im
Bundesgebiet niedergelassenen Fremden durch verfassungskonforme Interpretation des
Fremdengesetzes und Ziehung eines Analogieschlusses zu den §§ 20. 21, 47, 49 FrG (vgl.
mutatis mutandis OGH 09.11.2000, 15 Os 136/00; VfGH 17.06.1997, B 592/96)?
Wenn ja: unter welchen Voraussetzungen?
Wenn nein: warum nicht und gilt dies auch für im Ausland (z.B. den Niederlanden) gültig
geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen bzw. für im Ausland (z.B. in Dänemark, Schweden,
Norwegen, Island, den Niederlanden, in Deutschland, Frankreich. Belgien, Portugal) gültig
eingegangene „eingetragene Partnerschaften" gleichgeschlechtlicher Paare?
4. Besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Basis einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder einem im
Bundesgebiet niedergelassenen Fremden auf Grund der "Härteklausel" des § 10 Abs. 4 FrG?
Wenn ja: unter welchen Voraussetzungen?
Wenn nein: warum nicht?
5. Wenn Sie die Fragen 1, 3 und 4 mit Nein beantworten: werden Sie eine Gesetzesänderung
vorschlagen, durch die die Möglichkeit geschaffen wird, einen Aufenthaltstitel auf Basis
einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger oder mit
einem im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden zu erlangen?
Wenn ja: wann und welchen konkreten Inhalts?
Wenn nein: warum nicht?
6. Werden Sie Initiativen zur Umsetzung des Aufrufs der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates setzen, binationalen gleichgeschlechtlichen Paaren dieselben Aufenthaltsrechte
zu gewähren wie binationalen verschiedengeschlechtlichen (Rec 1470(20()()), 30.06.2000)?
Wenn ja: wann welche konkret?
Wenn nein: warum nicht?