2596/J XXI.GP
Eingelangt am: 26.6.2001
der Abgeordneten Lichtenberger, Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Draken - Kunstflüge in Oberösterreich
Bewohner der Anrainergemeinden des Bundesheer - Fliegerhorstes Hörsching klagen
offenbar berechtigterweise über zunehmende und nicht durchwegs mit militärischen
Erfordernissen begründbare Lärmbelastung durch Flugbewegungen des
Bundesheers. Neben laufenden Übungsflügen zum Teil bis in die Nachtstunden hat
insbesondere der Einsatz von Draken zu Kunstflug - Übungszwecken über
dichtverbautem Gebiet am 17.5.2001 für heftige Kritik gesorgt, die voraussichtlich
sogar ein gerichtliches Nachspiel auf Grundlage eines entsprechenden
Gemeinderatsbeschlusses in Pasching haben werden. Glaubhaften Angaben von
AnrainerInnen zufolge wurden bei diesen Übungsflügen für einen Flugtag in der
Türkei zusätzlich die erlaubten Flughöhen unterschritten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist es zutreffend, daß am 17.5. dieses Jahres im Raum der Anrainergemeinden
des Fliegerhorstes Hörsching Flüge mit Draken zu Kunstflug - Übungszwecken
erfolgten?
2. Erfolgten diese Flüge über dichtbesiedeltem Gebiet, insbesondere den Ortsteilen
Wagram und Langholzfeld der Gemeinde Pasching?
3. Wurde dabei die zulässige Mindestflughöhe von 500m eingehalten?
Wir ersuchen um Übermittlung von Belegen für Ihre Antwort;
4. Gab es für diese Flüge und den genauen Ort ihrer Abwicklung eine militärische
Notwendigkeit irgendwelcher Art?
5. Sind Kunstflüge Teil des militärischen Auftrags des Österreichischen
Bundesheeres, wenn ja, warum und halten Sie dies in Anbetracht allgemeiner
Sparappelle insbesondere Ihrer Partei für zeitgemäß?
6. Ist es zutreffend, daß Sie bzw. das Militärkommando Oberösterreich trotz der
zumindest fragwürdigen militärischen Erfordernisse für diese Flugbewegungen
die Ausfolgung der Flugspuraufzeichnungen mit den Angaben zur tatsächlichen
Flughöhe u.a. an Gemeindepolitiker betroffener Gemeinden unter Verweis auf
„militärisches Geheimnis“ abgelehnt haben und mit welcher rechtlichen
Grundlage begründen
Sie dies?
7. Ist es zutreffend, daß im Vorlauf des im Jahr 2000 in Hörsching abgehaltenen
Flugtages die OÖ Landesregierung die Durchführung von denselben oder
ähnlichen Kunstflug - Aktivitäten wie die am 17.5. erfolgten nicht genehmigt hat,
weil im dichtverbauten Umfeld des Flughafens das Risiko solcher Flüge als zu
hoch und unverantwortbar eingestuft wurde?
8. Weshalb wurden aus dieser klaren Äußerung von kompetenter Stelle zum Risiko
derartiger Aktivitäten keine dauerhaften Konsequenzen gezogen, sondern im
Gegenteil dieses Risiko erneut eingegangen?
9. Ist es zutreffend, daß derartige Flüge über dichtbesiedeltem Gebiet, wie vom
Militärkommando Oberösterreich als „in Zukunft sicher nicht die Regel, sondern
die Ausnahme“ angekündigt, auch in Zukunft stattfinden sollen?
10. Welche Flugbewegungen mit a) Draken, b) Saab 105 Ö fanden im Zeitraum seit
1.1.2001 über der Gemeinde Hörsching und den Gemeinden im Umfeld
(insbesondere Ansfelden, Traun, Pasching, Leonding) statt? Wir ersuchen um
genau örtliche, zeitliche und typenmäßige Aufschlüsselung.
11. Sind bereits rechtliche Schritte im Zusammenhang mit a) den für 17.5.
dokumentierten, b) in ähnlicher Weise strittigen Flugbewegungen erfolgt?
12. Halten Sie es für angemessen, Prozeßkosten und andere Kosten, die der
Republik Österreich im Falle eines Verfahrens auf Unterlassung oder anderer mit
diesem Fall verbundener Verfahren entstehen, vom Etat Ihres Ressorts in Abzug
gebracht, wenn nein, warum nicht?