2596/J XXI.GP

Eingelangt am: 26.6.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Lichtenberger, Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend Draken - Kunstflüge in Oberösterreich

 

 

Bewohner der Anrainergemeinden des Bundesheer - Fliegerhorstes Hörsching klagen

offenbar berechtigterweise über zunehmende und nicht durchwegs mit militärischen

Erfordernissen begründbare Lärmbelastung durch Flugbewegungen des

Bundesheers. Neben laufenden Übungsflügen zum Teil bis in die Nachtstunden hat

insbesondere der Einsatz von Draken zu Kunstflug - Übungszwecken über

dichtverbautem Gebiet am 17.5.2001 für heftige Kritik gesorgt, die voraussichtlich

sogar ein gerichtliches Nachspiel auf Grundlage eines entsprechenden

Gemeinderatsbeschlusses in Pasching haben werden. Glaubhaften Angaben von

AnrainerInnen zufolge wurden bei diesen Übungsflügen für einen Flugtag in der

Türkei zusätzlich die erlaubten Flughöhen unterschritten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Ist es zutreffend, daß am 17.5. dieses Jahres im Raum der Anrainergemeinden

    des Fliegerhorstes Hörsching Flüge mit Draken zu Kunstflug - Übungszwecken

    erfolgten?

2. Erfolgten diese Flüge über dichtbesiedeltem Gebiet, insbesondere den Ortsteilen

    Wagram und Langholzfeld der Gemeinde Pasching?

3. Wurde dabei die zulässige Mindestflughöhe von 500m eingehalten?

    Wir ersuchen um Übermittlung von Belegen für Ihre Antwort;

4. Gab es für diese Flüge und den genauen Ort ihrer Abwicklung eine militärische

    Notwendigkeit irgendwelcher Art?

5. Sind Kunstflüge Teil des militärischen Auftrags des Österreichischen

    Bundesheeres, wenn ja, warum und halten Sie dies in Anbetracht allgemeiner

    Sparappelle insbesondere Ihrer Partei für zeitgemäß?

6. Ist es zutreffend, daß Sie bzw. das Militärkommando Oberösterreich trotz der

    zumindest fragwürdigen militärischen Erfordernisse für diese Flugbewegungen

    die Ausfolgung der Flugspuraufzeichnungen mit den Angaben zur tatsächlichen

    Flughöhe u.a. an Gemeindepolitiker betroffener Gemeinden unter Verweis auf

    „militärisches Geheimnis“ abgelehnt haben und mit welcher rechtlichen

    Grundlage begründen Sie dies?

7. Ist es zutreffend, daß im Vorlauf des im Jahr 2000 in Hörsching abgehaltenen

     Flugtages die OÖ Landesregierung die Durchführung von denselben oder

     ähnlichen Kunstflug - Aktivitäten wie die am 17.5. erfolgten nicht genehmigt hat,

     weil im dichtverbauten Umfeld des Flughafens das Risiko solcher Flüge als zu

     hoch und unverantwortbar eingestuft wurde?

8. Weshalb wurden aus dieser klaren Äußerung von kompetenter Stelle zum Risiko

    derartiger Aktivitäten keine dauerhaften Konsequenzen gezogen, sondern im

    Gegenteil dieses Risiko erneut eingegangen?

9. Ist es zutreffend, daß derartige Flüge über dichtbesiedeltem Gebiet, wie vom

    Militärkommando Oberösterreich als „in Zukunft sicher nicht die Regel, sondern

    die Ausnahme“ angekündigt, auch in Zukunft stattfinden sollen?

10. Welche Flugbewegungen mit a) Draken, b) Saab 105 Ö fanden im Zeitraum seit

      1.1.2001 über der Gemeinde Hörsching und den Gemeinden im Umfeld

      (insbesondere Ansfelden, Traun, Pasching, Leonding) statt? Wir ersuchen um

      genau örtliche, zeitliche und typenmäßige Aufschlüsselung.

11. Sind bereits rechtliche Schritte im Zusammenhang mit a) den für 17.5.

      dokumentierten, b) in ähnlicher Weise strittigen Flugbewegungen erfolgt?

12. Halten Sie es für angemessen, Prozeßkosten und andere Kosten, die der

      Republik Österreich im Falle eines Verfahrens auf Unterlassung oder anderer mit

      diesem Fall verbundener Verfahren entstehen, vom Etat Ihres Ressorts in Abzug

      gebracht, wenn nein, warum nicht?