2632/J XXI.GP
Eingelangt am: 04.07.2001
der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim,
und GenossInnen
an den Bundsminister für Justiz
betreffend entschädigungslose Enteignung des Grundstückes Gp 4594/7 KG St. Gallenkirch,
LG für Zivilrechtssachen Wien 34 R 183/00i.
Die Familie G. war von 1959 bis 1977 in St. Gallenkirch ansässig. Im Eigentum der Eltern,
Oswald G. und Josefa G., stand unter anderem je zur Hälfte das Grundstück Gp 4594/7 KG
St. Gallenkirch. Nach dem Tod des Familienvaters Oswald G. 1976 wurde sein hälftiger
Anteil in das Eigentum der Kinder Lore G. und Herbert G. übertragen. Somit besaßen die
Kinder jeweils ein Viertel Anteil, die Mutter weiterhin den halben Anteil des Grundstücks.
Das Grundstück wurde von den Besitzern wie in den Jahren zuvor weiterhin genutzt. Als das
Grundstück 1996 verkauft werden sollte, stellte sich heraus, dass es sich nicht mehr im
Eigentum der Familie G. befand, sondern bereits 1969 im vereinfachten Verfahren nach den
§§ 15 ff LiegenschaftsteilungsG mit einem Anmeldungsbogen in das Eigentum der Republik
Österreich übertragen worden war.
Nach Auskunft des Vermessungsamtes in Bludenz sei der Grundbuchsbeschluss TZL 1825/83
vom 22.12.1983 an Herbert G. und Mitbesitzer mittels RSa - Brief zugestellt worden. Die
Zustellnachweise sind laut Auskunft der Behörde vernichtet worden.
Laut Meldeauskunft der Gemeinde St. Gallenkirch war keiner der Miteigentümer 1983 in
dieser Gemeinde gemeldet.
Die Familie, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, wurde weder über
Enteignung und Einverleibung informiert, noch kam es je zu Entschädigungszahlungen. Ganz
im Gegenteil bezahlte sie weiterhin die Steuer für das Grundstück, die ihr von der
Finanzbehörde laufend vorgeschrieben wurde. Es bestand daher für die vermeintlichen
Eigentümer kein Zweifel am Weiterbestand ihres Rechtes.
Der Versuch der Familie G. dieses Enteignungsverfahren nachzuvollziehen, blieb erfolglos.
Die Behörde beruft sich auf privatrechtliche Verträge, die aber nicht vorgelegt werden
können, und auf eine zustimmende Erklärung des verstorbenen damaligen Hälfteeigentümers,
und daher nicht alleine Verfügungsberechtigten, Oswald G., anlässlich einer Verhandlung
betreffend Verbauung des Gargellenbaches, die dem Grundeigentum der Familie jedoch einen
Zuwachs brachte und nicht, wie im vorliegenden Sachverhalt, der Verbreiterung der
Bundesstraße B 192 diente.
Die unterzeichenden Abgeordneten sind der Ansicht, dass den Staat bei dem Eingriff in das
Eigentumsrecht eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und nicht das Auslangen mit den sonst
üblichen Antragspflichten der Berechtigten innerhalb der kurzen Fristen gefunden werden
darf. Dies hat der Anfrage zugrundeliegender Sachverhalt deutlich gezeigt. Um den Ablauf
dieser Enteignung in einer für den Rechtsstaat zufriedenstellenden Weise zu klären, stellen die
unterzeichnenden Abgeordneten folgende
Anfrage:
1. Wie lange sind Enteignungsakten
aufzubewahren?
2. Wo sind diese Akten aufzubewahren?
3. Wieso liegen zwischen der Enteignung und der Ausfertigung des Grundbuchbeschlusses
14 Jahre?
4. Hatten die Eigentümer, denen der Grundbuchsbeschluss zuzustellen war, zu diesem
Zeitpunkt eine Zustelladresse im Inland?
5. An welche Adresse ist den Berechtigten der Grundbuchsbeschluss zugestellt worden?
6. Wieso wurde den enteigneten Eigentümern die Steuer für das betreffende Grundstück
weiterhin vorgeschrieben bzw., warum wurde die zuständige Finanzbehörde nicht von der
Enteignung verständigt?
7. Ist grundsätzlich der bloßen unbewiesenen Behauptung einer Behörde mehr Glauben zu
schenken als einer Person, in deren Rechte zu Gunsten des Staates massiv eingegriffen
wird?
8. Sehen Sie das Recht auf Eigentum verletzt?
9. Ist Ihrer Ansicht nach jeder Schritt der Behörden korrekt durchgeführt worden?
10. Welcher Wert ist der Republik Österreich durch diese Enteignung zugefallen?
11. Halten Sie es für befriedigend, dass die ursprünglichen Eigentümer nicht entschädigt
wurden?
12. Sehen Sie eine Möglichkeit der Familie eine Entschädigung nachträglich zukommen zu
lassen?
13. Wann setzen Sie Ihr gegenüber NRAbg. Mag. Dr. Maria Theresia Fekter schriftlich
angekündigtes Vorhaben, die Neuregelung der Verjährungsregeln des
Liegenschaftsteilungsgesetzes voranzutreiben, um?