2632/J XXI.GP

Eingelangt am: 04.07.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim,

und GenossInnen

an den Bundsminister für Justiz

betreffend entschädigungslose Enteignung des Grundstückes Gp 4594/7 KG St. Gallenkirch,

LG für Zivilrechtssachen Wien 34 R 183/00i.

 

Die Familie G. war von 1959 bis 1977 in St. Gallenkirch ansässig. Im Eigentum der Eltern,

Oswald G. und Josefa G., stand unter anderem je zur Hälfte das Grundstück Gp 4594/7 KG

St. Gallenkirch. Nach dem Tod des Familienvaters Oswald G. 1976 wurde sein hälftiger

Anteil in das Eigentum der Kinder Lore G. und Herbert G. übertragen. Somit besaßen die

Kinder jeweils ein Viertel Anteil, die Mutter weiterhin den halben Anteil des Grundstücks.

Das Grundstück wurde von den Besitzern wie in den Jahren zuvor weiterhin genutzt. Als das

Grundstück 1996 verkauft werden sollte, stellte sich heraus, dass es sich nicht mehr im

Eigentum der Familie G. befand, sondern bereits 1969 im vereinfachten Verfahren nach den

§§ 15 ff LiegenschaftsteilungsG mit einem Anmeldungsbogen in das Eigentum der Republik

Österreich übertragen worden war.

Nach Auskunft des Vermessungsamtes in Bludenz sei der Grundbuchsbeschluss TZL 1825/83

vom 22.12.1983 an Herbert G. und Mitbesitzer mittels RSa - Brief zugestellt worden. Die

Zustellnachweise sind laut Auskunft der Behörde vernichtet worden.

Laut Meldeauskunft der Gemeinde St. Gallenkirch war keiner der Miteigentümer 1983 in

dieser Gemeinde gemeldet.

Die Familie, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, wurde weder über

Enteignung und Einverleibung informiert, noch kam es je zu Entschädigungszahlungen. Ganz

im Gegenteil bezahlte sie weiterhin die Steuer für das Grundstück, die ihr von der

Finanzbehörde laufend vorgeschrieben wurde. Es bestand daher für die vermeintlichen

Eigentümer kein Zweifel am Weiterbestand ihres Rechtes.

 

Der Versuch der Familie G. dieses Enteignungsverfahren nachzuvollziehen, blieb erfolglos.

Die Behörde beruft sich auf privatrechtliche Verträge, die aber nicht vorgelegt werden

können, und auf eine zustimmende Erklärung des verstorbenen damaligen Hälfteeigentümers,

und daher nicht alleine Verfügungsberechtigten, Oswald G., anlässlich einer Verhandlung

betreffend Verbauung des Gargellenbaches, die dem Grundeigentum der Familie jedoch einen

Zuwachs brachte und nicht, wie im vorliegenden Sachverhalt, der Verbreiterung der

Bundesstraße B 192 diente.

 

Die unterzeichenden Abgeordneten sind der Ansicht, dass den Staat bei dem Eingriff in das

Eigentumsrecht eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und nicht das Auslangen mit den sonst

üblichen Antragspflichten der Berechtigten innerhalb der kurzen Fristen gefunden werden

darf. Dies hat der Anfrage zugrundeliegender Sachverhalt deutlich gezeigt. Um den Ablauf

dieser Enteignung in einer für den Rechtsstaat zufriedenstellenden Weise zu klären, stellen die

unterzeichnenden Abgeordneten folgende

 

                                                              

Anfrage:

 

1. Wie lange sind Enteignungsakten aufzubewahren?

2. Wo sind diese Akten aufzubewahren?

 

3. Wieso liegen zwischen der Enteignung und der Ausfertigung des Grundbuchbeschlusses

    14 Jahre?

 

4. Hatten die Eigentümer, denen der Grundbuchsbeschluss zuzustellen war, zu diesem

     Zeitpunkt eine Zustelladresse im Inland?

 

5. An welche Adresse ist den Berechtigten der Grundbuchsbeschluss zugestellt worden?

 

6. Wieso wurde den enteigneten Eigentümern die Steuer für das betreffende Grundstück

    weiterhin vorgeschrieben bzw., warum wurde die zuständige Finanzbehörde nicht von der

    Enteignung verständigt?

 

7. Ist grundsätzlich der bloßen unbewiesenen Behauptung einer Behörde mehr Glauben zu

    schenken als einer Person, in deren Rechte zu Gunsten des Staates massiv eingegriffen

    wird?

 

8. Sehen Sie das Recht auf Eigentum verletzt?

 

9. Ist Ihrer Ansicht nach jeder Schritt der Behörden korrekt durchgeführt worden?

 

10. Welcher Wert ist der Republik Österreich durch diese Enteignung zugefallen?

 

11. Halten Sie es für befriedigend, dass die ursprünglichen Eigentümer nicht entschädigt

      wurden?

 

12. Sehen Sie eine Möglichkeit der Familie eine Entschädigung nachträglich zukommen zu

       lassen?

 

13. Wann setzen Sie Ihr gegenüber NRAbg. Mag. Dr. Maria Theresia Fekter schriftlich

      angekündigtes Vorhaben, die Neuregelung der Verjährungsregeln des

      Liegenschaftsteilungsgesetzes voranzutreiben, um?