2649/J XXI.GP

Eingelangt am:04.07.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend unvollständige und schleppende Umsetzung des

Immissionsschutzgesetzes (Luft), insbesondere in Tirol

 

Das Immissionsschutzgesetz (Luft) (IG - L) sieht in §8 vor, daß der jeweilige

Landeshauptmann im Fall einer NO2 - Grenzwertüberschreitung (HMW 200 Mikrogramm/m3)

in seinem Bundesland diese in seinen Monats - und Jahresberichten auszuweisen sowie im

Fall nicht - singulärer Verursachung innerhalb von zwölf Monaten ab Ausweisung eine

Statuserhebung genau umrissenen Inhalts durchzuführen und „unverzüglich“ unter anderem

den betroffenen Bundesministerien zur Kenntnis zu bringen hat.

 

Wie aus dem Anfang März 2001 vom Nationalrat zur Kenntnis genommenen ersten Bericht

des Landwirtschaftsministers an den Nationalrat gemäß §23 IG - L hervorgeht, haben solche

Grenzwertüberschreitungen bereits 1999 mehrfach und in insgesamt vier Bundesländern

stattgefunden. Darunter ist Tirol prominent vertreten, mit Grenzwertüberschreitungen u.a. im

autobahnnahen Bereich bei Vomp.

 

Die Rolle des Verkehrs und die Ursache - Wirkungszusammenhänge sind, wie dem Bericht

des Ministers zu entnehmen ist, bekannt, ebenso sinnvolle Lösungsbeiträge in

Maßnahmenform, wie in §14 IG - L aufgeführt. Dennoch sind die im Gesetz vorgeschriebenen

Maßnahmen in einem Bundesland, nämlich Tirol, bisher großteils ausgeblieben. Zum

Zeitpunkt der Berichterstattung an den Nationalrat (Dezember 2000) und auch noch der

Debatte des Berichtes in Ausschuß und Nationalrat (Februar/März 2001) waren laut Bericht

die Statuserhebungen ungeachtet der bereits abgelaufenen Jahresfrist - die

Grenzwertüberschreitungen wurden zwischen 29.11. und 1.12.1999 verzeichnet - lediglich

„in Vorbereitung“. Dennoch behauptet der Tiroler Landeshauptmann nunmehr in einer

Anfragebeantwortung im Tiroler Landtag, seine Vorgangsweise hätte den gesetzlichen

Vorgaben entsprochen. Zudem sind die gemäß §10 IG - L vorgesehenen, auf Grundlage der

inzwischen vorgelegten Statuserhebungen zu verordnenden Maßnahmenkataloge, die das

jeweilige Sanierungsgebiet festzulegen, die Maßnahmen zur Emissionsreduktion

anzuordnen und Umsetzungsfristen festzusetzen haben, nach wie vor ausständig.

 

Der Tiroler Landeshauptmann möchte in bewährter Manier die Verantwortung trotz seiner

Zuständigkeit für Verkehrsangelegenheiten an ein anderes Mitglied der Landesregierung

weiterreichen und verweist zugleich - offenbar im Versuch, sein Zögern zu entschuldigen -

auf das nötige Berücksichtigen von Stellungnahmen u. a. der in ihrem Wirkungsbereich

berührten Bundesministerien, die jedoch gemäß IG - L längst ergangen sein müßten. Zur

gleichen Zeit ist die Frage der Schadstoffbelastung entlang der Inntal - Brenner - Achse jedoch

von eminenter Wichtigkeit im Rahmen der Transitauseinandersetzung mit der EU. Das

zügige Nutzen innerstaatlicher Handlungsspielräume wäre spätestens jetzt das Gebot der

Stunde, soll gegenüber de(EU Glaubwürdigkeit und Konsequenz signalisiert werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

 

1. Welche Grenzwertüberschreitungen im Sinne des IG-L-Anhangs 1 sind bezüglich NO2 a)

    im Jahr 2000, b) im Jahr 2001 wann und wo in Österreich aufgetreten?

 

2. Seit welchem genauen Datum liegen Ihnen Statuserhebungen zu den 1999 in Tirol

    maßgeblich infolge von Emissionen aus dem Verkehr - und im Fall Vomp eindeutig

    vorrangig dem LKW - Verkehr - aufgetretenen Grenzwertüberschreitungen bezüglich NO2

    vor und welchen Umfang haben diese?

 

3. Welche Sanktionsmöglichkeiten haben Sie, falls Ihnen Statuserhebungen nach Ablauf

    der im IG - L festgelegten Fristen vorgelegt werden?

 

4. Haben die von Ihnen in der Anfragebeantwortung 2138/AB angekündigten Gespräche

    zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise mit den Bundesländern, insbesondere mit

    Tirol stattgefunden?

 

5. Wenn nein, warum nicht und bis wann wird dies spätestens erfolgen?

 

6. Wenn ja, welche konkreten Ergebnisse zur weiteren Vorgangsweise inklusive Fristen

    haben diese Gespräche insbesondere mit Tirol erbracht?

 

7. Ist es für Sie nachvollziehbar, daß mehr als eineinhalb Jahre nach Bekanntwerden der

    Grenzwertüberschreitung und mehrere Monate nach Vorlage der Statuserhebung nach

    Angabe des Landeshauptmannes von Tirol nach wie vor erst „Vorschläge für den Inhalt

    eines Maßnahmenkatalogs“, somit „Vorarbeiten“, im Gang sind?

 

8. Ist es zutreffend, daß das IG - L im Falle strukturell vom Verkehr und insbesondere vom

    LKW - Verkehr verursachter Grenzwertüberschreitungen wie im Beispielsfall Vomp 1999

    ein sehr überschaubares und in sehr kurzen Zeiträumen operationalisierbares

    Portefeuille an möglichen Maßnahmen bereithält?

 

9. Hat der in Tirol offenbar verfolgte Ansatz, zu den - zB wegen verschieden starken

    Beteiligungen des zwischen Stadt und ländlicher Transitregion sehr verschieden

    strukturierten Verkehrsgeschehens - unterschiedlich verursachten

    Grenzwertüberschreitungen einen einheitlichen Maßnahmenkatalog zu entwickeln, nicht

    nur eine unnötige Verzögerung gegenüber einer ansonsten zumindest im Fall Vomp

    einfachen verursachergerechten Vorgangsweise zur Folge?

 

10. Halten Sie die Dringlichkeit von Maßnahmen im Hinblick auf die Gefährdung der

      Schutzgüter im Falle Vomp für hoch, wenn nein, warum nicht?

 

11. Halten Sie es im Fall Vomp, wo die bei weitem überwiegende Ursache der

      Grenzwertüberschreitung eindeutig im LKW - Verkehr liegt, für nötig, für die Verordnung

      eines Maßnahmenkatalogs die Vorlage eines Emissionskatasters abzuwarten?

 

12. Welche Stellungnahmen nach §8(5) IG - L wurden Ihrem Informationsstand nach zu den

      Tiroler Statusberichten innerhalb der vorgesehenen Sechswochenfrist abgegeben und

      was war insbesondere der Inhalt der Stellungnahme Ihres Ressorts im einzelnen?

 

13. Ist die Statuserhebung, die Ihnen vorliegt, ausreichend, um auf ihrer Grundlage das

      voraussichtliche Sanierungsgebiet abgrenzen zu können?

14. Wann ist mit der Verordnung entsprechender Maßnahmenkataloge bzw. eines

      Maßnahmenkatalogs durch den Landeshauptmann von Tirol zu rechnen?

 

15. Weiche Laufzeit, weiche Zielvorgabeln und welche Sanktion/en bei Nichterreichung des

      Zieles bzw. der Ziele müßte dieser Maßnahmenkatalog nach Ihrer Einschätzung

      beinhalten?

 

16. Welche Sanktionsmöglichkeiten haben Sie nach Ablauf welcher Fristen, falls kein

      Maßnahmenkatalog verordnet wird?

 

17. Falls Sie keine Sanktionsmöglichkeiten haben - halten Sie dies für eine Schwäche des

      IG - L und wenn nein, warum nicht?

 

18. Ist Ihrer Einschätzung nach eine Sanierung der nicht den Grenzwertvorgaben des IG - L

      entsprechenden Immissionssituation in Tirol ohne verkehrsbeschränkende Maßnahmen

      möglich, und falls ja, auf welcher fachlichen Unterlage im einzelnen beruht diese

      Einschätzung?

 

19. Welche Möglichkeiten hat ein Landeshauptmann, bei offenbar hauptsächlich verkehrs -

       und hier LKW - bedingten Grenzwertüberschreitungen bezüglich NO2 im Rahmen eines

       verordneten Maßnahmenkatalogs in rechtlich haltbarer Weise verkehrsbeschränkend

       oder - lenkend tätig zu werden?

 

20. Halten Sie Säumigkeit bei der Umsetzung der Verpflichtungen des IG - L betreffend

      ursprünglich aus dem Verkehr stammende Immissionen für geeignet, der Europäischen

      Union gegenüber Glaubwürdigkeit in Sachen Reduktion der Belastungen aus dem

      Verkehr zu dokumentieren?

 

21. Hielten Sie es angesichts der übergeordneten politischen Bedeutung gerade in diesem

      Fall nicht für angebracht, die Abläufe mittels einer Weisung an den Landeshauptmann

      von Tirol zu beschleunigen?

 

22. Welche über das IG - L in seiner derzeitigen Form hinausgehenden Maßnahmen

       rechtlicher oder sonstiger Natur halten Sie im Bereich der Reduktion von Emissionen und

       Immissionen für nötig, um die entsprechenden Ziele der seit März 1995 verbindlich in

       Kraft befindlichen Alpenkonvention in den Bereichen Luftreinhaltung, Verkehr und

       Bergwald erfüllen zu können? Falls Sie der Ansicht sind, daß die jetzige Rechtslage den

       mit der Alpenkonvention vereinbarten Ansprüchen genügt, ersuchen wir Sie um

       detaillierte Begründung dieser Ansicht.