2656/J XXI.GP
Eingelangt am:04.07.2001
der Abgeordneten Dr. Jarolim und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Gewissensgefangene nach § 209 StGB und diversionelle Erledigung von Verfahren
nach § 209 StGB
Die unterzeichneten Abgeordneten richteten an den Herrn Bundesminister für Justiz
betreffend § 209 StGB die Anfrage XXI. GP. - NR 21211J und stellten darin die folgende
Frage:
„Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungs - bzw. Strafhaft, wieviele im
Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22. § 23 StGB)?“
In seiner Beantwortung (XXI. GP. - NR 2097/AB) hat der Herr Bundesminister jedoch lediglich
angegeben, dass sich insgesamt 17 Personen in Strafhaft und 5 im Maßnahmenvollzug gem. § 21
(2) StGB befinden, die auch auf Grund § 209 StGB verurteilt worden sind, und dass von diesen
Personen eine Person ausschließlich wegen § 209 StGB in Strafhaft sei und sich bei fünf
Inhaftierten § 209 StGB als führendes Delikt findet. Für diese fünf letztgenannten Personen wurde
jedoch nicht angegeben, ob sich diese Personen in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug befinden.
In der angeführten Beantwortung hat der Bundesminister für Justiz sinngemäß auch seiner Ansicht
Ausdruck verliehen, dass bei der Vollziehung des § 209 StGB kein Bedacht auf die
Menschenrechtswidrigkeit des § 209 StGB zu nehmen und diese Bestimmung wie jede andere in
Geltung stehende Strafbestimmung zu vollziehen sei.
Seit 1. Jänner 2000 besteht die Möglichkeit der diversionellen Erledigung von Strafverfahren.
Verfahren nach § 209 StGB sind davon nicht ausgenommen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wie viele der fünf von Ihnen in der Anfragebeantwortung 2097/J angeführten nach § 209
StGB als führendem Delikt Verurteilten befinden sich in Strafhaft und wie viele im
Maßnahmenvollzug gern. § 21(2) StGB?
2. Wie hoch war die Freiheitsstrafe genau, zu der jener Mann verurteilt wurde, der
ausschließlich auf Grund § 209 StGB verurteilt wurde und sich in Strafhaft befindet, und
von welchem Gericht wurde
dieser Mann verurteilt?
3. Wie hoch waren die Freiheitsstrafen genau, die über jene fünf von Ihnen in der
Anfragebeantwortung 2097/3 angeführten nach § 209 StGB als führendem Delikt
verurteilten Personen verhängt wurden und von welchen Gerichten wurden diese Männer
genau verurteilt?
4. Wie alt genau waren die Verurteilten und die Jugendlichen in den genannten Fällen von
Frage 2. und 3. zur ,,Tat“zeit?
5. In welcher Anstalt findet der Vollzug hinsichtlich der in Frage 2. und 3. genannten Personen
statt und wann werden diese (Gewissens)Gefangenen entlassen?
6. Werden Sie „amnesty international“ und der überparteilichen „Plattform gegen § 209“
erlauben, mit diesen (Gewissens - )Gefangenen Kontakt aufzunehmen und sie zu besuchen?
Wenn ja: Wie können die Organisationen diese Möglichkeit in Anspruch nehmen?
Wenn nein: Warum nicht?
7. Wie viele Strafverfahren auf Grund des § 209 StGB als führendem Delikt (im Sinne der
Kriminalstatistik) waren seit dem 1. Jänner 2000 anhängig und wie viele dieser Verfahren
sind diversionell erledigt worden (Bitte um Aufschlüsselung nach Gerichtshöfen)?
8. Wie viele dieser diversionell erledigten Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft, wie
viele von den Gerichten erledigt (Bitte um Aufschlüsselung nach Gerichtshöfen)?
9. Für den Fall, dass der Anteil der diversionell erledigten Verfahren sichtlich gering ist:
Woran liegt das und werden Sie tätig werden, damit die Diversion in solchen Verfahren
stärker Anwendung findet?
Wenn nein: Warum nicht?