2656/J XXI.GP

Eingelangt am:04.07.2001

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Jarolim und GenossInnen

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Gewissensgefangene nach § 209 StGB und diversionelle Erledigung von Verfahren

nach § 209 StGB

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richteten an den Herrn Bundesminister für Justiz

betreffend § 209 StGB die Anfrage XXI. GP. - NR 21211J und stellten darin die folgende

Frage:

 

„Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 209 StGB (als alleiniges oder im Sinne der

Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungs - bzw. Strafhaft, wieviele im

Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22. § 23 StGB)?“

 

In seiner Beantwortung (XXI. GP. - NR 2097/AB) hat der Herr Bundesminister jedoch lediglich

angegeben, dass sich insgesamt 17 Personen in Strafhaft und 5 im Maßnahmenvollzug gem. § 21

(2) StGB befinden, die auch auf Grund § 209 StGB verurteilt worden sind, und dass von diesen

Personen eine Person ausschließlich wegen § 209 StGB in Strafhaft sei und sich bei fünf

Inhaftierten § 209 StGB als führendes Delikt findet. Für diese fünf letztgenannten Personen wurde

jedoch nicht angegeben, ob sich diese Personen in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug befinden.

 

In der angeführten Beantwortung hat der Bundesminister für Justiz sinngemäß auch seiner Ansicht

Ausdruck verliehen, dass bei der Vollziehung des § 209 StGB kein Bedacht auf die

Menschenrechtswidrigkeit des § 209 StGB zu nehmen und diese Bestimmung wie jede andere in

Geltung stehende Strafbestimmung zu vollziehen sei.

 

Seit 1. Jänner 2000 besteht die Möglichkeit der diversionellen Erledigung von Strafverfahren.

Verfahren nach § 209 StGB sind davon nicht ausgenommen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage

 

1. Wie viele der fünf von Ihnen in der Anfragebeantwortung 2097/J angeführten nach § 209

    StGB als führendem Delikt Verurteilten befinden sich in Strafhaft und wie viele im

    Maßnahmenvollzug gern. § 21(2) StGB?

 

2. Wie hoch war die Freiheitsstrafe genau, zu der jener Mann verurteilt wurde, der

    ausschließlich auf Grund § 209 StGB verurteilt wurde und sich in Strafhaft befindet, und

    von welchem Gericht wurde dieser Mann verurteilt?

3. Wie hoch waren die Freiheitsstrafen genau, die über jene fünf von Ihnen in der

    Anfragebeantwortung 2097/3 angeführten nach § 209 StGB als führendem Delikt

    verurteilten Personen verhängt wurden und von welchen Gerichten wurden diese Männer

    genau verurteilt?

 

4. Wie alt genau waren die Verurteilten und die Jugendlichen in den genannten Fällen von

    Frage 2. und 3. zur ,,Tat“zeit?

 

5. In welcher Anstalt findet der Vollzug hinsichtlich der in Frage 2. und 3. genannten Personen

    statt und wann werden diese (Gewissens)Gefangenen entlassen?

 

6. Werden Sie „amnesty international“ und der überparteilichen „Plattform gegen § 209“

    erlauben, mit diesen (Gewissens - )Gefangenen Kontakt aufzunehmen und sie zu besuchen?

 

    Wenn ja: Wie können die Organisationen diese Möglichkeit in Anspruch nehmen?

    Wenn nein: Warum nicht?

 

7. Wie viele Strafverfahren auf Grund des § 209 StGB als führendem Delikt (im Sinne der

    Kriminalstatistik) waren seit dem 1. Jänner 2000 anhängig und wie viele dieser Verfahren

    sind diversionell erledigt worden (Bitte um Aufschlüsselung nach Gerichtshöfen)?

 

8. Wie viele dieser diversionell erledigten Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft, wie

    viele von den Gerichten erledigt (Bitte um Aufschlüsselung nach Gerichtshöfen)?

 

9. Für den Fall, dass der Anteil der diversionell erledigten Verfahren sichtlich gering ist:

    Woran liegt das und werden Sie tätig werden, damit die Diversion in solchen Verfahren

    stärker Anwendung findet?

 

    Wenn nein: Warum nicht?