2680/J XXI.GP
Eingelangt am:06.07.2001
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Umsetzung der Fauna - Flora - Habitat - und Vogelschutzrichtlinie
Das Forstgesetz enthält zwar wichtige Instrumentarien zur Umsetzung
naturschutzfachlicher Interessen, es kann sich aber teilweise auch gegen die
Maßnahmen des Arten - und Biotopschutzes richten. In jüngerer Zeit zeigt sich immer
mehr die Notwendigkeit, dieses Gesetz an die Erfordernisse der EU - Richtlinie zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen,
„Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie“ (FFH - Rl) anzupassen. Konfliktsituationen zwischen
dem Wiederbewaldungsgebot (§ 13 ForstG) und den Zielen der FFH - Rl bzw.
Vogelschutzrichtlinie (VSchRl) treten dann auf, wenn ein bestimmter natürlicher
Lebensraumtyp bzw. eine bestimmte schützenswerte Art dadurch erhalten bzw.
wiederhergestellt werden sollen, dass keine Wiederbewaldungen i.S.d. § 13 ForstG
erfolgen. In diesem Fall wäre aufgrund des Gemeinschaftsrechts das
Wiederbewaldungsgebot außer Acht zu lassen und eine entsprechende
Ausnahmemöglichkeit ins ForstG aufzunehmen. Als weiteres Konfliktfeld ist z.B.
anzusehen, wenn für Maßnahmen, die den gemeinschaftsrechtlichen
Erhaltungszielen der FFH - Rl bzw. der VSchRl dienen, eine Rodungsbewilligung
verweigert wird.
Moore, Feuchtwiesen, Trockenrasen und Sandtrockenrasen zählen zu den
gefährdetsten Lebensräumen unserer Kulturlandschaft. Hier finden viele vom
Aussterben bedrohte Tier - und Pflanzenarten letzte Refugien. Die Ausdehnung
dieser Lebensräume hat während der letzten Jahrzehnte aufgrund intensiver
werdender Nutzungen dramatisch abgenommen, teilweise aber auch aufgrund
fehlender Pflege: Der Umstand, dass eine natürliche Bewaldung (ForstG § 4 Abs. 1)
ab einer Überschirmung von 50% der Fläche rechtlich wie Wald zu behandeln ist,
führt zu erheblichen Konflikten mit den naturschutzfachlichen Interessen und zu einer
Verwaldung der Standorte. Die Bemühungen des Naturschutzes, die Gehölze wieder
zurückzudrängen, werden durch das strenge Forstgesetz untergraben. Anzeigen
gegen Naturschutzbeamte, die ihrer Verpflichtung nachkommen und Schwendungen
anordnen, sind ein Gipfelpunkt dieser Entwicklungen.
In einer kürzlich erschienenen Grundlagenevaluierung hinsichtlich der potentiellen
Interessenskonflikte zwischen gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzzielen (FFH - Rl)
und dem Forstrecht werden die Probleme aufgezeigt und Lösungen vorgeschlagen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
ANFRAGE:
1. Planen Sie, in § 13 ForstG eine Ausnahme vom Wiederbewaldungsgebot
aufzunehmen, um künftig Konfliktsituationen zwischen dem
Wiederbewaldungsgebot und der FFH - Rl künftig zu vermeiden? Wenn nein,
warum nicht?
2. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um die Divergenzen zwischen dem
Rodungsverbot (§ 17 f ForstG) und dem europäischen Naturschutzrecht zu
bereinigen?
3. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, das Behandlungsgebot für
Schutzwälder (§ 23 ff FortG) und das EU - Naturschutzrecht kompatibel zu
machen?
4. Welche Maßnahmen werden Sie sonst ergreifen, um die EU - Rl 92/43/EWG zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume und das Forstgesetz vereinbar zu
machen und den europarechtlichen Verpflichtungen nachzukommen?
5. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit es zu einer
gemeinschaftskonformen Auslegung sämtlicher forstrechtlicher Bestimmungen
(ForstG, Verordnungen, Rodungserlaß) unter Berücksichtigung der
Erhaltungsziele der FFH - Rl und VSchRl (unter voller Ausschöpfung des
Ermessensspielraumes) kommt?
6. Ein Entschließungsantrag unserer Fraktion, das Forstgesetz an die neuen
naturschutzrechtlichen Erfordernisse anzupassen, wurde von Ihnen mit der
Begründung abgelehnt, dass die Widersprüche zwischen dem Forstgesetz und
den Zielen der FFH - Rl in der Vollzugspraxis mittlerweile ausgeräumt wurden. Wie
begründen Sie diese Behauptung?
7. Ist grundsätzlich daran gedacht, eine gemeinschaftskonforme Anpassung der
Rechtslage im Forstbereich vorzunehmen? Wenn ja, in welchen Bereichen, wenn
nein, warum nicht?
8. Ist daran gedacht, die gesetzwidrige Vorrangeinräumung für die Nutzfunktion aus
der Verordnung über den Waldentwicklungsplan zu streichen? Wenn nein, wie
begründen Sie das angesichts der neuen naturschutzrechtlichen Erfordernisse?