2692/J XXI.GP

Eingelangt am:06.07.2001

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Anna Huber und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen bezüglich KEST - Refundierung und

Begründungen von Steuerbescheiden.

 

Eine Ausgleichszulagenbezieherin erbt einen Geldbetrag. Die Sachwalterin der

Pensionistin legt diesen Betrag als Kapitalsparbuch an und führt nach Ablauf der

Sperrfrist den Zinsertrag einmalig in der Steuererklärung an um die geleistete

Kapitalertragssteuer rückerstattet zu bekommen. Dem Steuerbescheid des

Finanzamtes lag folgende Begründung bei. (siehe Beilage)

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage:

 

1. Sind Sie der Meinung, ein Steuerpflichtiger könnte diese Begründung beim

    Durchlesen verstehen?

 

2. Was werden Sie unternehmen, damit auch ein Nichtfachmann auf dem Gebiet

    der Steuern und Finanzen die Begründung verstehen kann?

 

3. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass in Zukunft die Begründungen in einer

    allgemein verständlichen Sprache und Form abgefasst werden?

 

4. Welche Schritte werden Sie hiezu unternehmen?

 

5. In welchem Zeitraum soll das geschehen?

Finanzamt Bruck a.d. Mur 2. Mai 2001

Referat 02

8600 An der Postwiese 8, Tel.: (03862) 51531

 

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  Euro - Information

 

  Bescheidergebnis in Schilling                                                                       3.493,00

 

  Bescheidergebnis in Euro                                                                                 253,85

 

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Begründung:

 

Gemäß § 97 Abs.1 und 2 EStG 1988 ist die Einkommensteuer für endbesteuerte Kapitalerträge mit dem

Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. In einer Kontrollrechnung wird die auf die endbesteuerten Kapitaler -

träge entfallende Tarifsteuer mit der Kapitalertragsteuer dieser Kapitalerträge verglichen. Sollte die Tarif -

steuer geringer sein als die Kapitalertragsteuer, werden die endbesteuerten Kapitalerträge in das

steuerpflichtige Einkommen einbezogen und die Kapitalertragsteuer angerechnet. Soweit dieser Kapitaler -

tragsteuer keine auf andere Einkünfte entfallende Einkommensteuer gegenübersteht, ist die Kapitalertrag -

steuer zu erstatten. Vermittelt der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdiener - oder

Kinderabsetzbetrag, ist nur die den Alleinverdiener - oder Kinderabsetzbetrag übersteigende Kapitalertrag -

steuer zu erstatten.

 

Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn

Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines

Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der

Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid

für 2000 vom 2. Mai 2001, Referat 02) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen

zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der

Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutref -

fend sind.