2692/J XXI.GP
Eingelangt am:06.07.2001
der Abgeordneten Anna Huber und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen bezüglich KEST - Refundierung und
Begründungen von Steuerbescheiden.
Eine Ausgleichszulagenbezieherin erbt einen Geldbetrag. Die Sachwalterin der
Pensionistin legt diesen Betrag als Kapitalsparbuch an und führt nach Ablauf der
Sperrfrist den Zinsertrag einmalig in der Steuererklärung an um die geleistete
Kapitalertragssteuer rückerstattet zu bekommen. Dem Steuerbescheid des
Finanzamtes lag folgende Begründung bei. (siehe Beilage)
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage:
1. Sind Sie der Meinung, ein Steuerpflichtiger könnte diese Begründung beim
Durchlesen verstehen?
2. Was werden Sie unternehmen, damit auch ein Nichtfachmann auf dem Gebiet
der Steuern und Finanzen die Begründung verstehen kann?
3. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass in Zukunft die Begründungen in einer
allgemein verständlichen Sprache und Form abgefasst werden?
4. Welche Schritte werden Sie hiezu unternehmen?
5. In welchem Zeitraum soll das geschehen?
Finanzamt Bruck a.d. Mur 2. Mai 2001
Referat 02
8600 An der Postwiese 8, Tel.: (03862) 51531
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Bescheidergebnis in Schilling 3.493,00
Bescheidergebnis in Euro 253,85
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Begründung:
Gemäß § 97 Abs.1 und 2 EStG 1988 ist die Einkommensteuer für endbesteuerte Kapitalerträge mit dem
Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. In einer Kontrollrechnung wird die auf die endbesteuerten Kapitaler -
träge entfallende Tarifsteuer mit der Kapitalertragsteuer dieser Kapitalerträge verglichen. Sollte die Tarif -
steuer geringer sein als die Kapitalertragsteuer, werden die endbesteuerten Kapitalerträge in das
steuerpflichtige Einkommen einbezogen und die Kapitalertragsteuer angerechnet. Soweit dieser Kapitaler -
tragsteuer keine auf andere Einkünfte entfallende Einkommensteuer gegenübersteht, ist die Kapitalertrag -
steuer zu erstatten. Vermittelt der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdiener - oder
Kinderabsetzbetrag, ist nur die den Alleinverdiener - oder Kinderabsetzbetrag übersteigende Kapitalertrag -
steuer zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn
Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der
Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid
für 2000 vom 2. Mai 2001, Referat 02) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutref -
fend sind.