2779/J XXI.GP
Eingelangt am: 13.07.2001
der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend die rechtliche Stellung der Landesumweltanwaltschaft Tirol bei
Verträglichkeitsprüfungen nach Art. 6 der europäischen Flora - Fauna - Habitat -
Richtlinie (FFH - RL)
Die FFH - RL schreibt unter anderem ein Verschlechterungsverbot für Natura 2000
Gebiete vor, sowie die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung, wenn Pläne und
Projekte solche Gebiete tangieren und erhebliche Beeinträchtigungen des
Schutzzieles nicht ausgeschlossen werden können.
Wie die Praxis in Tirol gezeigt hat, sind dabei derzeit die rechtlichen Möglichkeiten
der Landesumweltanwaltschaft nicht dazu geeignet, die Einhaltung dieser Richtlinie
einer wirksamen Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw.
Verfassungsgerichtshof zu unterziehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Sind Sie der Überzeugung, daß in Angelegenheiten der Umsetzung der
europäischen Naturschutzrichtlinien Rechtssicherheit besteht, zumal im Tiroler
Naturschutzgesetz diese Richtlinien immer noch nicht umgesetzt sind?
2. Sind Sie der Überzeugung, daß in Angelegenheiten der Umsetzung der
europäischen Naturschutzrichtlinien in Bezug auf die Rechtsstellung der
Landesumweltanwaltschaft Tirol Rechtssicherheit besteht?
3. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen treffen innerstaatlich das Land Tirol
(in rechtlicher und finanzieller Hinsicht), wenn im Falle einer Verurteilung durch
den EUGH die Republik Österreich den anfallenden Pauschalbetrag bzw. das
Zwangsgeld nach Art. 171 EG - Vertrag zu bezahlen hat, Tirol aber im Rahmen
seiner Naturschutzkompetenz für den Klagsgrund verantwortlich ist?
4. Hat der Bundesgesetzgeber geregelt, daß die Einhaltung der FFH - und
Vogelschutzrichtlinie einer wirksamen Nachprüfung durch den Verwaltungs - bzw.
Verfassungsgerichtshof unterzogen werden müssen, zumal der Bund als
Vertragspartner der EU
gegenüber verantwortlich ist?
5. In anderen Rechtsbereichen wie Agrarrichtlinie, Öko - Audit Richtlinie und
Umweltverträglichkeitsprüfungs - Richtlinie wurde in Umsetzung des EU - Rechts
dem Landesumweltanwalt Tirol bereits Beschwerderecht vor dem Verwaltungs -
und Verfassungsgerichtshof eingeräumt.
Sind Sie der Rechtsmeinung, dass in Angleichung dieser angeführten
Rechtsbereiche auch in den Naturschutzgesetzen der Länder in Beziehung zu
den diesbezüglichen EU - Richtlinien (FFH - und Vogelschutzrichtlinie) die volle
Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft zwingend notwendig ist bzw. wird?