2779/J XXI.GP

Eingelangt am: 13.07.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend die rechtliche Stellung der Landesumweltanwaltschaft Tirol bei

Verträglichkeitsprüfungen nach Art. 6 der europäischen Flora - Fauna - Habitat -

Richtlinie (FFH - RL)

 

Die FFH - RL schreibt unter anderem ein Verschlechterungsverbot für Natura 2000

Gebiete vor, sowie die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung, wenn Pläne und

Projekte solche Gebiete tangieren und erhebliche Beeinträchtigungen des

Schutzzieles nicht ausgeschlossen werden können.

 

Wie die Praxis in Tirol gezeigt hat, sind dabei derzeit die rechtlichen Möglichkeiten

der Landesumweltanwaltschaft nicht dazu geeignet, die Einhaltung dieser Richtlinie

einer wirksamen Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw.

Verfassungsgerichtshof zu unterziehen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Sind Sie der Überzeugung, daß in Angelegenheiten der Umsetzung der

    europäischen Naturschutzrichtlinien Rechtssicherheit besteht, zumal im Tiroler

    Naturschutzgesetz diese Richtlinien immer noch nicht umgesetzt sind?

 

2. Sind Sie der Überzeugung, daß in Angelegenheiten der Umsetzung der

    europäischen Naturschutzrichtlinien in Bezug auf die Rechtsstellung der

    Landesumweltanwaltschaft Tirol Rechtssicherheit besteht?

 

3. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen treffen innerstaatlich das Land Tirol

    (in rechtlicher und finanzieller Hinsicht), wenn im Falle einer Verurteilung durch

    den EUGH die Republik Österreich den anfallenden Pauschalbetrag bzw. das

     Zwangsgeld nach Art. 171 EG - Vertrag zu bezahlen hat, Tirol aber im Rahmen

     seiner Naturschutzkompetenz für den Klagsgrund verantwortlich ist?

 

4. Hat der Bundesgesetzgeber geregelt, daß die Einhaltung der FFH -  und

    Vogelschutzrichtlinie einer wirksamen Nachprüfung durch den Verwaltungs -  bzw.

    Verfassungsgerichtshof unterzogen werden müssen, zumal der Bund als

    Vertragspartner der EU gegenüber verantwortlich ist?

5. In anderen Rechtsbereichen wie Agrarrichtlinie, Öko - Audit Richtlinie und

     Umweltverträglichkeitsprüfungs - Richtlinie wurde in Umsetzung des EU - Rechts

     dem Landesumweltanwalt Tirol bereits Beschwerderecht vor dem Verwaltungs -

     und Verfassungsgerichtshof eingeräumt.

     Sind Sie der Rechtsmeinung, dass in Angleichung dieser angeführten

     Rechtsbereiche auch in den Naturschutzgesetzen der Länder in Beziehung zu

     den diesbezüglichen EU - Richtlinien (FFH -  und Vogelschutzrichtlinie) die volle

     Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft zwingend notwendig ist bzw. wird?