2803/J XXI.GP
Eingelangt am: 18.09.2001
der Abgeordneten Doris Bures
und GenossInnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend ungesetzlicher Vorgangsweise bei der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates
im Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch die Wirtschaftskammer Österreich
In der ORF On Homepage war am 14.09.01 zu lesen:
Zitat:.........
Mitgliedes des neuen Verwaltungsrates auf - nämlich am provisorischen Vorsitzenden Wilhelm
Mohaupt. Mohaupt war bis vor kurzem Generalsekretär des ÖVP - Seniorenbundes und damit
Parteiangestellter. Zitatende
Auch im Österreich 1 Morgenjournal, vom 14.9.2001 (Ausgabe 7 Uhr) war Folgendes zu hören:
Zitat:
Vor der heutigen Sitzung taucht nun aber auch Zweifeln der Zulässigkeit eines anderen Mitglieds
des neuen Verwaltungsrates auf nämlich am provisorischen Vorsitzenden Wilhelm Mohaupt.
Denn er war bis vor kurzem Generalsekretär des ÖVP - Seniorenbundes, damit Parteiangestellter
und das wäre Unvereinbar. Mohaupt hat diese Funktion vor kurzem zurück gelegt. Allerdings
erfüllt er erst seit einigen Tagen auch eine andere wichtige Voraussetzung nämlich die, der
Vertreter einer Sozialversicherung zu sein. Gegner des Hauptverbandes neu bezweifeln nun die
Zulässigkeit von Wilhelm Mohaupt, oder sehen darin aber zumindest eine äußerst schiefe Optik
Im § 441b ASVG ist u.a. festgeschrieben:
§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden.
Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der
Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber
und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer
entsendet, wobei neben der fachlichen Eignung
der Versicherungsvertreter insbesondere darauf
Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller
Dienstnehmer - und Dienstgebergruppen vertreten ist. Je ein Mitglied ist von der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das
derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§ 420 Abs. 4 bis 6, 422, 423
Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, für die betreffenden
Funktionen Versicherungsvertreter zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das
entsendende Organ sein Entsendungsrecht ausübt.
Im § 441e ASVG ist u.a. festgeschrieben:
Unvereinbarkeit
§441e. ..............
(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des
Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.
Im § 593 ASVG ist u.a. festgeschrieben:
..........................
(6) Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach §
441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 so zeitgerecht zu bestimmen,
dass sich dieser Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann.
Ist dies nicht möglich, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das
Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat aus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so
lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat vollzählig konstituiert hat. Die
erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des
Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen nachfolgende
1. Wen hat die Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der
Dienstgeber für den
Verwaltungsrat entsandt?
2. Waren die von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Mitglieder und
Ersatzmitglieder in den Verwaltungsrat zurzeit der „Entsendung“ Versicherungsvertreter der
Dienstgeber?
A) Wenn Nein, welche Mitglieder und Ersatzmitglieder waren keine Versicherungsvertreter?
3. Sind diese Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsrates noch immer keine
Versicherungsvertreter?
A) Wenn nein, wann und bei welchem Sozialversicherungsträger wurden diese Mitglieder und
Ersatzmitglieder Versicherungsvertreter (Vorlage der entsprechenden Schreiben)?
B) Wenn nein, wann haben die enthobenen Versicherungsvertreter, für die die Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Verwaltungsrates als Versicherungsvertreter bestellt wurden, die
Enthebung von ihrer Funktion verlangt (Vorlage der Schreiben)?
C) Lagen andere Gründe für die Enthebung dieser Versicherungsvertreter vor?
4. War Herr Ing. Wilhelm Mohaupt zurzeit der „Entsendung“ für den Verwaltungsrat ein
Arbeitnehmer des ÖVP Seniorenbundes, und damit ein Arbeitnehmer einer politischen
Partei?
A) Wenn ja, liegt hier nicht ein klarer Verstoß gegen § 441e Abs. 4 ASVG vor?
B) Welche aufsichtsbehördliche Massnahmen werden Sie in diesem Fall setzen?
5. War Herr Ing. Wilhelm Mohaupt zurzeit der „Entsendung“ für den Verwaltungsrat ein
Versicherungsvertreter?
A) Wenn nein, wann wurde Herr Ing. Wilhelm Mohaupt Versicherungsvertreter?
B) Wenn nein, liegt hier nicht ein klarer Verstoß gegen § 441b Abs. 1 ASVG vor?
C) Wenn nein, welche aufsichtsbehördliche Massnahmen werden Sie setzen?
6. Erfüllt Herr Ing. Wilhelm Mohaupt die Voraussetzungen für die Entsendung als
Versicherungsvertreter der Gruppe der Dienstgeber nach § 420 ASVG in ein Organ der
Selbstverwaltung eines Sozialversicherungsträgers?
7. § 593 Abs. 6 ASVG legt fest, dass die erste Sitzung des Verwaltungsrates von dem an
Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten ist. Wer ist
das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates?
8. Wann hat dieses an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates die Sitzung zum
Verwaltungsrat einberufen?
9. Wenn dieses an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates zurzeit der Einberufung
des Verwaltungsrates kein Versicherungsvertreter gewesen ist, wäre das ein klarer Verstoß
gegen das ASVG?
A) Wäre dann die Einberufung der ersten Sitzung des Verwaltungsrates nicht
rechtsunwirksam?
B) Welche aufsichtsbehördliche Massnahmen wurden Sie setzen?
10. Wenn dieses an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates zurzeit der Einberufung
des Verwaltungsrates ein Arbeitnehmer einer politischen Partei gewesen ist, wäre das ein
Verstoß gegen das ASVO?
A) Wäre dann die Einberufung der ersten Sitzung des Verwaltungsrates nicht
rechtsunwirksam?
B) Welche aufsichtsbehördliche Massnahmen wurden Sie setzen?