2811/J XXI.GP

Eingelangt am: 19.09.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 

betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen, die 25

oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25

DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte

behinderte Person einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon

betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen

Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in

erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht

nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von

behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2000 die Einstellungspflicht gemäß

       Behinderteneinstellungsgesetz in den Ländern

 

       a) Wien

       b) Niederösterreich

       c) Burgenland

       d) Oberösterreich

       e) Salzburg

       f) Tirol

      g) Vorarlberg

       h) Steiermark

       i) Kärnten

 

       erfüllt?

      (Aufstellung laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:

      1. Personalstand insgesamt:                                                      2.303

      2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                                      21

                                                                                                              2.282

    3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25)                                               91

         abzüglich

    4. beschäftigte begünstigte Behinderte      21

        hiervon doppelt anrechenbar                     9                                 30

    5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT   - 61