2812/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.09.2001
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a vor, dass alle DienstgeberInnen, die 25
oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25
DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte
behinderte Person einzustellen.
Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon
betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen
Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in
erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht
nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von
behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2000 die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz von folgenden Anstalten erfüllt?
a) WGKK
b) KFA
c) NÖGKK
d) BGKK
e) StmkGKK
f) KGKK
g) SGKK
h) TGKK
i) VGKK
j) OÖGKK
k) Bauarbeiter Url. u. Abf. Kassa
l) Parmaz. Geh.K. f. Österr.
m) BKK d. Wr. Verkehrsbetriebe
n) Hauptverband der SV - Träger
erfüllt?
(Aufstellung laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:
1. Personalstand insgesamt: 2.303
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte 21
2.282
3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25) 91
abzüglich
4. beschäftigte begünstigte Behinderte 21
hiervon doppel anrechenbar 9 30
5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT - 61