2825/J XXI.GP
Eingelangt am: 26-09-2001
der Abgeordneten Gaugg, Dr. Feurstein
und Kollegen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Neukonstituierung des Verwaltungsrates des Hauptverbandes
Mit der 58. ASVG-Novelle wurde der Hauptverband der Sozialversicherungsträger neu
organisiert. Auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wurde neu geregelt.
Diesem gehören nunmehr 14 stimmberechtigte Mitglieder an, wobei sechs Mitglieder
von der Bundesarbeitskammer, sechs Mitglieder von der Wirtschaftskammer Österreich,
ein Mitglied von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und ein Mitglied von der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nominiert werden. Zwei weitere
Mitglieder ohne Stimmrecht werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen sowie vom Bundesminister für Finanzen entsendet.
Die Konstituierung des Verwaltungsrates fand am 14. September 2001 statt.
Bei der konstituierenden Sitzung soll Medienberichten zufolge zunächst der
sozialdemokratische Arbeitnehmervertreter Mag. Bernhard Achitz zum Präsidenten
gewählt worden sein, der jedoch nicht Präsident werden wollte und seine Wahl nicht
annahm. Desweiteren wurde die FSG (Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter)
mehrmals aufgefordert, einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten des
Hauptverbandes zu nominieren. Das wurde von den Vertretern der FSG abgelehnt. In
der Folge wurde das von der GÖD nominierte Mitglied Dr. Herwig Frad zum
Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt, zum Vizepräsidenten wurde Dr. Martin
Gleitsmann gewählt.
Aufgrund des dargestellten Ablaufes stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die nachstehende
1. Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation im Zusammenhang mit den
Unvereinbarkeitsbestimmungen betreffend den Verwaltungsrat?
2. Wie beurteilen Sie die Unvereinbarkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit den
von der Bundesarbeitskammer nominierten Vorsitzenden der Gewerkschaft der
Eisenbahner Wilhelm Haberzettl?
3. Stimmt es, daß selbst die Arbeiterkammer in ihrem Nominierungsschreiben vom 31.
August 2001 festgestellt hat, daß die Nominierung Wilhelm Haberzettls der
Unvereinbarkeitsregel widerspricht?
4. Waren Wilhelm Haberzettl und das für ihn nominierte und bestellte Ersatzmitglied
Manfred Felix ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung eingeladen?
5. War das für Haberzettl nominierte und bestellte Ersatzmitglied bei der
konstituierenden Sitzung anwesend?
Wenn nein, welche Begründung gab das Ersatzmitglied für seine Nichtteilnahme an
dieser wichtigen Sitzung ab?
6. Wie beurteilen Sie das Verhalten dieses Ersatzmitgliedes im Hinblick auf die in §§
421 Abs. 7 und 8 sowie 424 ASVG normierten Pflichten der Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Verwaltungsrates?
7. Wie beurteilen Sie den Wahlvorgang betreffend den Präsidenten des
Verwaltungsrates aus rechtlicher Sicht?
8. Wurde Wilhelm Haberzettl in der konstituierenden Sitzung vor seiner Enthebung als
Versicherungsvertreter angehört?
9. Stimmt es, daß Wilhelm Haberzettl mehrfach erklärt hat, er wolle nicht Präsident des
Hauptverbandes werden?
10. Auf welche rechtlichen Grundlagen und Beurteilungen stützt sich die Enthebung
Wilhelm Haberzettls im einzelnen?
11. Stimmt es, daß Dr. Frad als Präsident des Hauptverbandes in Angelegenheiten des
Hauptverbandes weisungsfrei ist?
12. Welche Maßnahmen haben Sie getroffen oder werden Sie treffen, um die
neugewählte Führung des Verwaltungsrates bei den dringend notwendigen
Reformen zu unterstützen?
13. Welche Aktivitäten wurden bzw. werden im Zusammenhang mit der Bestellung der
neuen Geschäftsführung des Hauptverbandes gesetzt?