2825/J XXI.GP

Eingelangt am: 26-09-2001

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Gaugg, Dr. Feurstein

und Kollegen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Neukonstituierung des Verwaltungsrates des Hauptverbandes

 

 

 

Mit der 58. ASVG-Novelle wurde der Hauptverband der Sozialversicherungsträger neu

organisiert. Auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wurde neu geregelt.

Diesem gehören nunmehr 14 stimmberechtigte Mitglieder an, wobei sechs Mitglieder

von der Bundesarbeitskammer, sechs Mitglieder von der Wirtschaftskammer Österreich,

ein Mitglied von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und ein Mitglied von der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nominiert werden. Zwei weitere

Mitglieder ohne Stimmrecht werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen sowie vom Bundesminister für Finanzen entsendet.

 

Die Konstituierung des Verwaltungsrates fand am 14. September 2001 statt.

 

Bei der konstituierenden Sitzung soll Medienberichten zufolge zunächst der

sozialdemokratische Arbeitnehmervertreter Mag. Bernhard Achitz zum Präsidenten

gewählt worden sein, der jedoch nicht Präsident werden wollte und seine Wahl nicht

annahm. Desweiteren wurde die FSG (Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter)

mehrmals aufgefordert, einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten des

Hauptverbandes zu nominieren. Das wurde von den Vertretern der FSG abgelehnt. In

der Folge wurde das von der GÖD nominierte Mitglied Dr. Herwig Frad zum

Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt, zum Vizepräsidenten wurde Dr. Martin

Gleitsmann gewählt.

Aufgrund des dargestellten Ablaufes stellen die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die nachstehende

 

ANFRAGE

 

1.   Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation im Zusammenhang mit den

      Unvereinbarkeitsbestimmungen betreffend den Verwaltungsrat?

 

2.   Wie beurteilen Sie die Unvereinbarkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit den

      von der Bundesarbeitskammer nominierten Vorsitzenden der Gewerkschaft der

      Eisenbahner Wilhelm Haberzettl?

 

3.   Stimmt es, daß selbst die Arbeiterkammer in ihrem Nominierungsschreiben vom 31.

      August 2001 festgestellt hat, daß die Nominierung Wilhelm Haberzettls der

      Unvereinbarkeitsregel widerspricht?

 

4.   Waren Wilhelm Haberzettl und das für ihn nominierte und bestellte Ersatzmitglied

      Manfred Felix ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung eingeladen?

 

5.   War das für Haberzettl nominierte und bestellte Ersatzmitglied bei der

      konstituierenden Sitzung anwesend?

      Wenn nein, welche Begründung gab das Ersatzmitglied für seine Nichtteilnahme an

      dieser wichtigen Sitzung ab?

 

6.   Wie beurteilen Sie das Verhalten dieses Ersatzmitgliedes im Hinblick auf die in §§

      421 Abs. 7 und 8 sowie 424 ASVG normierten Pflichten der Mitglieder und

      Ersatzmitglieder des Verwaltungsrates?

 

7.   Wie beurteilen Sie den Wahlvorgang betreffend den Präsidenten des

      Verwaltungsrates aus rechtlicher Sicht?

 

8.   Wurde Wilhelm Haberzettl in der konstituierenden Sitzung vor seiner Enthebung als

      Versicherungsvertreter angehört?

9.   Stimmt es, daß Wilhelm Haberzettl mehrfach erklärt hat, er wolle nicht Präsident des

      Hauptverbandes werden?

 

10.  Auf welche rechtlichen Grundlagen und Beurteilungen stützt sich die Enthebung

       Wilhelm Haberzettls im einzelnen?

 

11. Stimmt es, daß Dr. Frad als Präsident des Hauptverbandes in Angelegenheiten des

      Hauptverbandes weisungsfrei ist?

 

12. Welche Maßnahmen haben Sie getroffen oder werden Sie treffen, um die

      neugewählte Führung des Verwaltungsrates bei den dringend notwendigen

      Reformen zu unterstützen?

 

13. Welche Aktivitäten wurden bzw. werden im Zusammenhang mit der Bestellung der

      neuen Geschäftsführung des Hauptverbandes gesetzt?