2870/J XXI.GP

Eingelangt am: 26.09.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend FGG - Studie und Konsequenzen für zukünftige Ausgliederungen

 

 

 

 

 

In der Anfragebeantwortung 2203/AB blieben einige Aspekte ungeklärt. Außerdem

widersprechen sich Aussagen der Antwort Graphiken der Studien. Die

Untersuchungen des Rechungshofes und der Arbeiterkammer bewerten darüber

hinaus die untersuchten Ausgliederungen kritischer als die FGG.

 

Insgesamt ortete der Rechnungshof wesentliche und grundsätzliche Fehler im

Zusammenhang mit Ausgliederungen und zog entsprechende Schlussfolgerungen,

die im Sinne einer seriösen und erfolgsorientierten sowie auf Evaluierungen

aufbauenden Haushaltsplanung berücksichtigt werden sollten.

 

VII.   Wesentliche, grundsätzliche vom Rechnungshof festgestellte Fehler im Zusammenhang mit

          Ausgliederungen

 

Aufgrund der von ihm durchgeführten Prüfungen von Ausgliederungsvorhaben musste der

Rechnungshof eine ganze Reihe von Fehlern feststellen, die mit mehr oder minder großer Häufigkeit

auftreten und von denen im Folgenden die Wichtigsten angeführt sind:

 

1.   Fehleinschätzung der rechtlichen Rahmenbedingungen

 

      So wurden zB im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Bundesrechenzentrum GmbH die

      vergaberechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union nicht berücksichtigt, was die

      Erreichung des für den ausgegliederten Rechtsträger vorgegebenen Zieles, am freien Markt

      Aufträge zu akquirieren, zunichte machte.

 

2.   Zu großer Zeitdruck bei der Vornahme von Ausgliederungen

 

      Eine unter Zeitdruck stehende oder infolge des Zeitdrucks überhaupt unterlassene Analyse des

      bestehenden Zustandes des auszugliedernden Rechtsträgers und seiner Chancen nach

      erfolgter Ausgliederung führt in der Regel zu Pannen im Ausgliederungsprozess, zu

      Anlaufschwierigkeiten der ausgegliederten Einrichtung und zu nachträglich nur mühsam zu

      beseitigenden Problemen.

      Auch insoweit ist als Beispiel hiefür die Ausgliederung der Bundesrechenzentrum GmbH, aber

      auch der Bundesversuchswirtschaften und der Austro Control GmbH zu nennen.

 

3.   Fehlendes Ausgliederungskonzept

 

      Zumeist als Folge des Zeitdrucks konnte der Rechnungshof feststellen, dass es in einigen

      Fällen zu Ausgliederungen ohne Ausgliederungskonzept kam.

 

      Dies war beispielsweise bei der Ausgliederung der Bundesversuchswirtschaften der Fall.

 

4.   Fehlende Prüfung von Alternativen

 

      Dieser Mangel war zB dafür mitentscheidend, dass es zur Ausgliederung der Austro Control

      GmbH und nicht zu der vom Rechnungshof schon seit vielen Jahren empfohlenen

      Zusammenlegung der drei Wetterdienste kam, die einen Beitrag zu einer echten

      Verwaltungsreform geleistet hätte.

 

      Auch werden Ausgliederungen vorgenommen, ohne dass - wie zB im Zusammenhang mit der

      Ausgliederung der Bundesversuchswirtschaften - zuvor der Frage nachgegangen wurde, ob

      die dem ausgegliederten Rechtsträger überantwortete Aufgabe für die öffentliche Hand

      verzichtbar erscheint und aus der staatlichen Angebotspalette eliminiert werden könnte.

      Letzteres würde allerdings voraussetzen, dass sich die Politiker endlich einmal dazu

      durchringen, einen Katalog der für sie unverzichtbaren staatlichen Kernaufgaben zu erstellen,

      der im Übrigen der Ausgangspunkt für eine weiterführende Aufgaben - und Strukturreform sein

      müsste.

 

5.   Mangel an klaren Zielvorgaben für den ausgegliederten Rechtsträger

 

      Bisweilen ist nicht erkennbar, welche Ziele mit der Ausgliederung erreicht werden sollen; soll

      damit beispielsweise etwa eine Budgetentlastung oder aber eine Verbesserung der

      betriebswirtschaftlichen Bedingungen für den ausgegliederten Rechtsträger erzielt werden?

 

      Der Nachteil einer unterlassenen Zielsetzung führt dazu, dass in der Folge keine echte

      Evaluierung des ausgegliederten Rechtsträgers vorgenommen und später die Behauptung

      aufgestellt werden kann, die Ausgliederung habe sich „bewährt“, obwohl jegliche Parameter für

      die Vornahme einer solchen Beurteilung fehlen.

 

      Dieser Mangel war in der Anfangszeit der Ausgliederungen häufig zu registrieren, ist jedoch

      heute seltener anzutreffen.

 

6.   Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

 

      Der Rechnungshof konnte die Feststellung treffen, dass von den Politikern die wirtschaftlichen

      Rahmenbedingungen falsch eingeschätzt und dem ausgegliederten Rechtsträger ein Ziel

      vorgegeben wurde, das bei realistischer Einschätzung nicht oder kaum erreichbar erscheint, zB

      weil am Markt keine privatwirtschaftliche Nachfrage nach der angebotenen Leistung besteht.

 

      Unter diesem Mangel haben zB die ausgegliederten Bundesversuchswirtschaften zu leiden.

 

7.   Systemfremde Motive für Ausgliederungen

 

      Ausgliederungen, die - wie dies in der Intention der Bundesregierung liegt - nur deshalb

      vorgenommen werden, um die Zahl der öffentlich Bediensteten abzubauen, begegnen

      verständlicherweise der Skepsis des Rechnungshofes, weil er hierin keinen wirklich rational

      nachvollziehbaren Gesichtspunkt zu erblicken vermag.

 

      Wenn die Regierung tatsächlich der Meinung sein sollte, dass es zu viele öffentlich Bedienstete

      gibt, dann sollte sie besser eine grundlegende Strukturreform unter Einbindung der

      Beamtenschaft - angehen.

8.   Unterlassung einer Kosten - Nutzen - Analyse

 

      Einer der bei Ausgliederungen am häufigsten anzutreffenden Fehler besteht darin, eine

      realistische Kosten - Nutzen - Analyse der zukünftigen Entwicklung des auszugliedernden

      Rechtsträgers zu unterlassen. Vielfach werden in den Erläuternden Bemerkungen zum

      betreffenden Ausgliederungsgesetz nur die echten oder scheinbaren Vorteile, nicht aber auch

      die zu erwartenden Nachteile angeführt. Diese können betriebswirtschaftlicher,

      volkswirtschaftlicher, ökologischer, gesellschaftspolitischer oder auch ganz anderer Art sein.

 

      Schließlich sollte unter diesem Gesichtspunkt auch nicht außer Betracht bleiben, dass der mit

      Ausgliederungen vielfach verbundene Auftrag, der neue Rechtsträger möge sich auf die Suche

      nach kapitalkräftigen Sponsoren begeben, das Problem der möglichen Abhängigkeit staatlicher

      Einrichtungen von - bekanntlich nicht uneigennützigen - privaten Geldgebern aufwirft. In

      vielleicht etwas überzogener Schärfe, vom Ansatz her jedoch nicht unzutreffend, wird in diesem

      Zusammenhang auch schon davon gesprochen, der Staat würde seine Einrichtungen „auf den

      Strich“ schicken.

 

9.   Vernachlässigung der Verlierer von Ausgliederungen

 

      Nicht selten fällt Betroffenen von Ausgliederungen die Rolle der Verlierer zu; in der Regel sind

      dies die Bediensteten, deren dienstrechtliche Stellung sich verschlechtert. Zumeist ist dies dann

      der Fall, wenn die Belegschaft nicht in das Ausgliederungsverfahren einbezogen wurde und

      keine Möglichkeit der Mitsprache hatte. Damit ist aber auch für den ausgegliederten

      Rechtsträger ein eklatanter Nachteil verbunden, da demotivierte Mitarbeiter ein denkbar

      schlechtes Humankapital darstellen.

 

      Das Verständnis der Bediensteten für die Verschlechterung ihrer Situation wird noch geringer,

      wenn - was gleichfalls vielfach anzutreffen ist - die Leiter der ausgegliederten Einrichtungen

      ihr Gehalt gegenüber dem Zeitpunkt vor der Ausgliederung nicht unbeträchtlich steigern. Auch

      kommt es nicht selten zu einer Verdoppelung oder sogar Verdreifachung der Zahl der

      Spitzenfunktionäre, ohne dass hiefür eine einsichtige Begründung gegeben werden könnte.

      Andererseits ist aber auch zu beobachten, dass sich nach erfolgter Ausgliederung beachtliche

      gehaltsmäßige Verbesserungen auch für die Belegschaft ergeben.

 

VIII.   Vor - und Nachteile von Ausgliederungen

 

Beim Versuch, sich aufgrund der Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofes einen Überblick über

die Vor - und Nachteile der Ausgliederungen zu verschaffen, ergibt sich ein sehr differenziertes Bild.

 

So ziemlich allen Ausgliederungen ist gemeinsam, dass sie den ihnen zugedachten Vorteil von mehr

Staatsferne und Lösung von den stringenten Regeln des Haushaltsrechts nützen und damit mehr

Flexibilität in der Personalwirtschaft sowie in betriebswirtschaftlicher Hinsicht entwickeln konnten.

 

Die erwähnte Staatsferne hat allerdings auch für die meisten Ausgliederungen die Einschränkung der

parlamentarischen Kontrollrechte und der Prüfungszuständigkeit der Volksanwaltschaft mit sich

gebracht, ein demokratie - und kontrollpolitisches Phänomen, das aber - soweit dies überblickbar

ist - von Seiten der Politiker, ja selbst der Parlamentarier kaum in Diskussion gezogen wird. Darin

manifestiert sich eine - auf längere Sicht - nicht unproblematische Priorität ökonomischer vor demo -

kratiepolitischen Interessen.

 

Neben diesen auf nahezu alle Ausgliederungen zutreffenden Vor - und Nachteilen genereller Natur

lassen sich im Übrigen aber kaum mehr allgemein gültige Aussagen treffen. Die vom Rechnungshof

vorgenommenen Prüfungen erbrachten vielmehr ein sehr heterogenes Ergebnis. Die dabei

festgestellten Vorteile sind höchst unterschiedlich, desgleichen die Nachteile. Bisweilen überwiegen

jene, bisweilen diese. Eine dahin gehende Aussage, die bisherigen Ausgliederungen seien

grundsätzlich von Vorteil oder von Nachteil, lässt sich mit Sicherheit nicht treffen. Vielmehr gilt es,

jeden Einzelfall zu untersuchen, daraus die jeweiligen Feststellungen zu treffen und die

entsprechenden Beurteilungen vorzunehmen.

 

In einer Erkenntnis allerdings wurde der Rechnungshof aufgrund seiner Prüfungen bestätigt:

Ausgliederungen stellen keinen Wert an sich dar; es ist daher falsch zu meinen, Probleme, die sich da

und dort in der Verwaltung stellen, einfach dadurch lösen zu können, dass man Zuflucht zu

Ausgliederungen nimmt, und anzunehmen, damit schon die Problemlösung gefunden zu haben. Eine

derartige Fehlannahme verleitet leicht zu dem weiteren Trugschluss, Ausgliederungen würden in

jedem Fall nur oder doch überwiegend Vorteile mit sich bringen, und in weiterer Folge zu der vom

Rechnungshof schon seit jeher kritisierten „Ausgliederungseuphorie".

 

Angesichts der in jüngster Zeit beschlossenen und in naher Zukunft noch beabsichtigten, auch

keineswegs auf den Bundesbereich beschränkten Vielzahl an Ausgliederungen scheint allerdings die

Annahme nicht unbegründet, dass man auf Seiten der Politik in Ausgliederungen das Allheilmittel

sowohl zur Erreichung des Nulldefizits als auch einer Verwaltungsreform erblickt.

 

Der Rechnungshof kann vor einer solchen Einstellung nur dringend warnen. Inwieweit die

Ausgliederungen nun tatsächlich einen Beitrag leisten können, das Nulldefizit zu erreichen, muss in

letzter Konsequenz der Entscheidung in Brüssel vorbehalten bleiben. Die Annahme, sich mit

Ausgliederungen eine Verwaltungs - und Strukturreform ersparen zu können, wäre trügerisch und mit

negativen Konsequenzen für künftige Budgets sowie mit steuerlichen Belastungen verbunden, die

angesichts deren gegenwärtig schon beachtlicher, europaweit im Spitzenfeld liegender Höhe für

niemanden, weder für die Bevölkerung noch für die Wirtschaft tolerabel erscheinen.

 

IX.   Schlussfolgerungen

 

Aufgrund der Prüfungserfahrungen kommt der Rechnungshof im Zusammenhang mit dem

Problemkomplex Ausgliederungen zu folgendem Resümee:

 

1.   Die bisherigen Ausgliederungen waren teils erfolgreich, teils weniger erfolgreich und teils nicht

      erfolgreich.

 

2.   Der Rechnungshof anerkennt daher einerseits, dass Ausgliederungen durchaus zweckmäßig

      sein können, warnt aber andererseits davor, diese Einschätzung ganz generell auf alle

      Ausgliederungen zu übertragen.

 

3.   Ausgliederungen als bloßer Selbstzweck haben daher zu unterbleiben.

 

4.   Vor jeder Ausgliederung sind Alternativen bis hin zum Verzicht auf die auszugliedernde Aufgabe

      oder deren Privatisierung zu prüfen.

 

5.   Jeder Ausgliederung hat eine Überprüfung auf ihre rechtliche Zulässigkeit unter Bedachtnahme

      auf die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorauszugehen.

 

6.   Vor jeder Ausgliederung ist eine exakte Kosten - Nutzen - Analyse der betreffenden

      auszugliedernden Einrichtung sowie ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

      mit der Zielsetzung vorzunehmen, ob die Ausgliederung im Einzelfall erfolgversprechend ist oder

      aber das anzustrebende Ziel nicht auch in der öffentlichen Verwaltung zumindest ebenso

      kostengünstig und zweckmäßig erreicht werden kann. Dabei ist auch der mit jeder

      Ausgliederung üblicherweise verbundenen Schmälerung der demokratie - und kontrollpolitischen

      Rechte der gebührende Stellenwert einzuräumen.

 

7.   Im Falle der Entscheidung für die Ausgliederung ist ein schlüssiges Ausgliederungskonzept

      unabdingbar, das der auszugliedernden Einrichtung klare, realistische und überprüfbare Ziele

      vorzugeben hat.

 

8.   Die zu wählende Rechtsform für den ausgegliederten Rechtsträger hat sich danach zu

      orientieren, ob dessen Aufgabenstellung eine hoheitliche, eine gemeinwirtschaftliche oder eine

      privatwirtschaftliche ist.

 

9.   In die Vorbereitung und in die Erstellung des Ausgliederungskonzepts sind die Bediensteten

      einzubeziehen.

 

10.  Jeder ausgegliederte Rechtsträger ist in regelmäßigen Abständen vom Eigentümer hinsichtlich

       der Erreichung der vorgegebenen Ziele zu evaluieren.

 

       Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Beurteilung muss auch berücksichtigt

       werden, dass der öffentliche Eigentümer dem ausgegliederten Rechtsträger vielfach bessere

      Bedingungen einräumt als der Einrichtung, solange sie noch in der öffentlichen Verwaltung

      angelagert war. Bei einem Vergleich zwischen dem ausgegliederten Rechtsträger und seiner

      Vorläufereinrichtung in der Verwaltung muss daher Chancengleichheit bestehen. Nur dadurch

      lässt sich seriöserweise eine echte Aussage darüber treffen, ob die Ausgliederung tatsächlich

      einen Vorteil gebracht hat oder ob nicht das angepeilte Ziel ebenso gut ohne Ausgliederung

      hätte erreicht werden können.

 

11. Der öffentlichen Hand muss stets bewusst sein, dass die Ausgliederung öffentlicher Aufgaben

      nicht die Beendigung ihrer Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung bedeutet, ohne

      dass damit ein Qualitätsverlust verbunden sein darf. Dies wahrzunehmen und sicherzustellen,

      ist unveräußerlich, keiner Ausgliederung zugänglich und eine unabdingbare Verpflichtung für

      das Gemeinwohl.

 

(Dr. Franz Fiedler 11. Juni 2001)

 

Nachdem im Herbst die Ausgliederung diverser Bundesinstitute aus dem Agrar - und

Lebensmittelbereich erfolgen sollen, erhebt sich die Frage, inwieweit die

Erfahrungen und Evaluierungen in dieses zukünftige Ausgliederungskonzept der

Agentur für Ernährungssicherheit einfließen werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.   Aus welchen Gründen verweigern Sie die Publikation der gesamten Studie, da

      aus Datenschutzgründen ev betriebswirtschaftliche Details entfernt werden

      könnten?

 

2.   Wann werden die Evaluierungen von Ausgliederungen der ÖBB, Post und

      Telekom nachgeholt?

 

3.   Aus welchen Gründen beschönigten Sie in Ihrer Antwort die Aussagen der

      Diagramme und Bewertungsprofile der einzelnen Projekte?

 

4.   Aus welchen Gründen verzichteten Sie auf einen Vergleich zwischen

      reformierten Verwaltungssystemen (Kostenrechung, . .) mit ausgegliederten

      Betrieben?

 

5.   Sowohl der Rechnungshof als auch die Arbeiterkammer stellten eine

      Personalreduktion als Ursache für verbesserte Bilanzen der ausgegliederten

      Unternehmungen fest, warum verzichteten Sie in der Beantwortung der Frage 1

      (2203/AB) auf die Erwähnung diese Tatsache, die Sie in Frage 9 sehr wohl

      erwähnen? Auf welche Art kam es zu einer "Steigerung des

      Beschäftigtenstandes“ (Teilzeit, geringfügig Beschäftigte,...?)?

 

6.   Auf welche Weise errechneten Sie das Ausmaß der Ersparnisse von 5 Mrd

      ATS, von denen wahrscheinlich ein Großteil auf die BIG und die Austro Control

      zurückgehen?

 

7.   Wie lauten die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen (Frage 12 von 2205/J)?

8.   Wie wurde die wirtschaftliche „Performance“ der ausgegliederten Betriebe

      bewertet (Ergänzung zur Antwort 2203/AB auf Frage 14 von 22051J)?

 

9.   Wie beurteilen Sie folgende Feststellung des Rechnungshofes:

 

     „Mit Ausgliederungen ist im Allgemeinen eine Beschränkung der parlamentarischen

      Budgethoheit verbunden, weil sich die Einflussnahme des Parlaments zumeist auf das

      Errichtungsgesetz des ausgegliederten Rechtsträgers beschränkt; sein weiteres finanzielles

      Handeln unterliegt nicht - wie dies beim Bundeshaushalt der Fall ist - der jährlichen

      parlamentarischen Willensbildung bzw Genehmigung. Darüber hinaus werden die

      vorgegebenen Budgetgrundsätze geschmälert bzw beeinträchtigt, weil zB

 

     (1) der Bundeshaushalt nicht mehr vollständig ist, da im Wesentlichen nur noch die Dotierungen

     der ausgegliederten Einrichtungen als Ausgaben des Bundeshaushalts aufscheinen;

 

     (2) der Grundsatz der Budgetklarheit (Gliederungsvorschriften des Bundeshaushalts) nicht auf

     das ausgelagerte finanzielle Handeln übertragen wird;

 

     (3) die zumeist mit Haftungsübernahmen des Bundes langfristig eingegangenen

     Verbindlichkeiten der ausgegliederten Rechtsträger entgegen dem Grundsatz der

     Budgetwahrheit nicht als Finanzschulden des Bundes ersichtlich gemacht sind („Graue

     Finanzschuld“), womit die am Stand bzw am Neuzugang der Finanzschulden des

     Bundeshaushalts („Budgetdefizit“) ausgerichteten Kennzahlen (zB im Vergleich zum

     Bruttoinlandsprodukt) zur Beurteilung des Fortschreitens der Budgetkonsolidierung nur

     eingeschränkt zutreffen und tatsächlich erheblich ungünstiger sind;

 

     (4) sich die freie verfüg - bzw einsetzbare Wirtschaftskraft („Manövriermasse“) der öffentlichen

     Hand entgegen dem Grundsatz der Budgeteinheit zunehmend vom Bundeshaushalt auf die von

     ihm ausgegliederten Rechtsträger verlagert und sich in diesem Ausmaß die Bedeutung des

     Budgets als wirtschaftspolitisches Instrument zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen

     Gleichgewichts im Sinne des Art 13 Abs 2 des Bundes - Verfassungsgesetzes (B - VG) verringert,

     während

 

     (5) die finanziellen Verpflichtungen der ausgegliederten Rechtsträger zeitversetzt auf den

     Bundeshaushalt zurückfallen, womit sich der vermeintliche Ausweg aus der Budgetenge vielfach

     nur als Umweg in spätere Budgets darstellt.“

 

10. In welcher Form werden Sie dieser Kritik berücksichtigen?

 

11. Wie beurteilen Sie folgende Problemsicht des Rechnungshofes, welche

      Konsequenzen werden Sie ziehen?

      • Die ausgegliederten Gesellschaften verbleiben in der Regel weiterhin zu 100 % im

         Staatsbesitz (d.h. die öffentliche Hand gibt daher in Wahrheit keine Aufgaben ab).

      • Die Aufsicht und Kontrolle über die Gesellschaften bereiten Schwierigkeiten, da einige

        Gesellschaften ein „Eigenleben“ entwickeln.

     • Durch die Ausgliederungen gehen die Vorteile einer einheitlichen Bundes -

        haushaltsführung (Veranschlagung und Verrechnung, Fremdmittelaufnahme und -

        verwaltung, Wirtschaftspolitik) wieder verloren. Damit ergibt sich die Gefahr eines

        Rückfalls in die zersplitterte Fonds - und Kassenwirtschaft, wie sie bis etwa zur ersten   

        Hälfte des 18. Jahrhundert bestanden hat.

     • Bei Anerkennung der Tatsache, dass Ausgliederungen im Einzelfall durchaus

        zweckmäßig sein können, empfahl der Rechnungshof im TB 1991.

     • den Nutzen einer Aufgabenübertragung (Ausgabeneinsparung, Steigerung der Effizienz,

        verstärkte Gebührenfinanzierung) genau darzustellen.

     • „Fluchtversuche“ aus der öffentlichen Finanzkontrolle von Vornherein zu unterbinden;

     • statt formaler Ausgliederungen eine echte Abgabe von öffentlichen Aufgaben zu erwägen

        („Entschlackung“ der öffentlichen Verwaltung).“

12. Inwieweit ist für Sie“die Durchbrechung der Einheit des Bundeshaushalts und

      die damit Hand in Hand gehende Einschränkung der Rechte des Parlaments“

      angesichts der teilweise negativ ausgefallenen Evaluierung erfolgter

      Ausgliederungen ein zu hoher demokratiepolitischer Preis für vergleichsweise

      geringe budgetäre Vorteile (5 Mrd ATS)?

 

13. Da sich die Ausgliederung der Bundesversuchswirtschaften (RH TB 1999,

      S 251 ff) nicht bewährt hat und die budgetären Erwartungen nicht erfüllt

      wurden, erscheint eine sorgfältigere Abwägung der Ausgliederung diverser

      Anstalten der Landwirtschaft und Lebensmittelkontrolle durch das

      Ernährungssicherheitsgesetz dringend erforderlich. Die Kritik des RH aus 1999

 

      • die zu knappe Phase der Vorbereitung für die Ausgliederung,

      • das fehlende Ausgliederungskonzept und

      • die fehlende Überlegung von Alternativen.

 

      Die ausgegliederte Gesellschaft wiederum konnte die mit der Ausgliederung verbundenen

      budgetären Erwartungen nicht erfüllen. Entgegen der ursprünglichen Annahme war eine

      privatwirtschaftliche Nachfrage nach Forschungs - und Versuchsleistungen der Gesellschaft

      kaum gegeben, sodass sie auf Aufträge des Bundes angewiesen war“.

 

      trifft in vollem Umfang auch auf das oben genannte Ausgliederungsvorhaben

      zu. Warum werden die Fehler von 1997 wiederholt und damit der Ruin einer

      effizienten Lebensmittelkontrolle riskiert?

 

14. Auf welche Weise werden Sie die vom RH konstatierten Fehler (vgl

      Begründung) in Hinkunft vermeiden?

 

15. In welcher Form werden Sie die Schlussfolgerungen (vgl Einleitung) des

      Rechnungshofes konkret berücksichtigen?

 

16. In welcher Form werden Sie die Schlussfolgerungen (vgl Einleitung) des

      Rechnungshofes beim Ernährungssicherheitsgesetz berücksichtigen?