2900/J XXI.GP

Eingelangt am: 8.10.2001

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

und Genossinnen

an den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

 

In der Anfragebeantwortung 2730 AB erfolgt eine Darstellung der gravierenden

Fehleinschätzung hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen und damit verbunden den

finanziellen Einnahmeerwartung des BMSG durch die ungerechte und auch unsoziale

Streichung der beitragsfreien Mitversicherung in der Krankenversicherung.

 

Die Antort zu Frage 10 lautet: „Auch wenn die finanziellen Mehreinnahmen unter den

Erwartungen geblieben sind, hat diese Maßnahme zu mehr Beitragsgerechtigkeit in der

Krankenversicherung geführt“.

 

Nun erhalten Abgeordnete unter anderem folgenden Brief

 

Betrifft: Einspruch Hausfrauensteuer

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Vorschreibung des Zusatzbeitrags gemäß § 51d

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (,‚Hausfrauensteuer“).

 

Begründung:

Meine Gattin war seit Abschluss Ihrer Krankenpflegeschule im Jahre 1981 bis März 1997

nahezu durchgehend als Diplomkrankenschwester tätig und daher versichert. Auf Grund

eines schweren Arbeitsunfalls Ende November 1996 (Oberschenkelhalsbruch!), dessen

Ausmaß trotz Konsultation mehrerer Fachärzte und Unfallambulanzen erst Ende Dezember

1996 nach mehr als 3 Wochen äußerst starker Schmerzen erkannt wurde und der eine sehr

belastende Operation erforderte (Verplattung und Verschraubung des linken Oberschenkels).

Da auch nach der Operation das kranke Bein bis heute nicht mehr im vollen Umfang

belastbar war, war an eine weitere Ausübung des schweren Berufs meiner Gattin nicht mehr

zu denken. Das Dienstverhältnis mit ihrem Arbeitgeber (Land NÖ) wurde daher

einvernehmlich gelöst.

 

Dazu kommt, dass meine Gattin durch das traumatische Ereignis des Unfalls mit der Folge

einer langen verunstaltenden Narbe, immer wiederkehrenden Schmerzen, eingeschränkter

Belastbarkeit des Beins und zusätzlich eines Abortus in der dritten Schwangerschaftswoche

im August 1997 auch psychisch nicht mehr so belastbar ist, wie es für die Ausübung des

Krankenpflegeberufs erforderlich wäre.

 

Leider hat es meine Gattin auch infolge der auf Grund des Unfalls resultierenden psychischen

Probleme verabsäumt, um entsprechende Unterstützung wie Unfallrente, Arbeitslosengeld

etc. anzusuchen, und sich der im Zuge dieser Verfahren ziemlich anstrengenden Prozeduren

zu unterziehen. Sie ist daher nicht bei mir mitversichert, weil sie nur Hausfrau sein will,

sondern im Gegenteil, sie wird durch die erzwungene Untätigkeit noch zusätzlich belastet.

Obwohl dem Sozialsystem durch die Nichtanspruchname von Leistungen, die meiner Gattin

an sich zugestanden wären (jedenfalls Arbeitslosengeld und Unfallrente und aber

wahrscheinlich auch Notstandshilfe im Falle ihrer Nichtverheiratung), Geld erspart wurde,

werden meine Gattin und ich jetzt durch die Vorschreibung der Hausfrauensteuer quasi

bestraft für ein Ereignis, das im Zuge der Berufsausübung meiner Gattin und nicht etwa

durch einen Freizeitunfall eingetreten war.

 

Ich werde daher die mir vorgeschriebenen Beträge nur unter Vorbehalt leisten.

 

Insbesondere behalte ich mir auch das Recht vor, alle geleisteten Beträge zurückzufordern,

falls durch eine Erkenntnis eines dafür zuständigen österreichischen oder europäischen

Gerichtshofes die Passagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgehoben werden

sollten, welche den Zusatzbeitrag gem. § 51d betreffen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen nachfolgende

 

ANFRAGE:

 

1. Wodurch ist beim oben angeführten Beispiel ein mehr an Beitragsgerechtigkeit

gegeben?

 

2. Was ist ein Mehr an Beitragsgerechtigkeit, wenn Menschen viele Jahre ihre

Krankenversicherungsbeiträge geleistet haben und beispielsweise trotz Arbeitslosigkeit

keinen Leistungsanspruch wegen Einkommensanrechnung in der Arbeitslosenversicherung

haben, nun einen Zusatzbeitrag leisten müssen?

 

3. Sie haben in einer Anfragebeantwortung ausgeführt:

 

„Die Abschaffung der beitragsfreien Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung

beruht wie alle vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhöhung der Treffsicherheit des

Sozialsystems auf dem Gedanken, dass sich soziale Gerechtigkeit durch alle politischen

Maßnahmen ziehen muss und sozialstaatliche Leistungen auf nachvollziehbaren Kriterien

sowie gesicherten Finanzierungsgrundlagen basieren sollen und nicht undifferenziert verteilt

werden sollen. So wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 für Angehörige - mit Ausnahme

der Kinder und Enkel - grundsätzlich ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe

von 3,4 % der Beitragsgrundlage des (der) Versicherten zu entrichten sein.

Die Gratismitversicherung bleibt jedoch nach der Regierungsvorlage eines

Budgetbegleitgesetzes 2001(311 der Beilagen) weiterhin für alle Personen erhalten, die sich

- der Kindererziehung widmen oder

- vier Jahre lang gewidmet haben, weiters für Personen, die Pflegegeld zumindest in Höhe

der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den einschlägigen Bestimmungen der

Landespflegegeldgesetze beziehen oder

- den erheblich behinderten Versicherten (die erheblich behinderte Versicherte) pflegen. Als

erheblich behindert gelten solche Personen, die Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe

der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den einschlägigen Bestimmungen der

Landespflegegeldgesetze haben.

Darüber hinaus wird hinsichtlich dieses Zusatzbeitrages eine Befreiungs - und

Herabsetzungsmöglichkeit bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit durch eigene

Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeräumt

werden.“ Wo sehen Sie den Vertrauensschutz für Menschen gewährleistet, die aus

Altersgründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können?

 

4. Von rund 1,4 Mio. Menschen - welche vor dieser Maßnahme beitragsfrei

mitversichert waren - haben laut Angaben in der Anfragebeantwortung 2730 AB rund

21.000 Menschen einen Zusatzbeitrag zu leisten.

a) Wie viele sind davon Frauen?

b) Wie viele sind davon Frauen über 55 Jahre?

c) Wie viele waren davon irgendwann bereits auf Grund einer Berufstätigkeit versichert?