2919/J XXI.GP

Eingelangt am: 12.10.2001

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für öffentliche Leistungen und Sport

betreffend ,, Kraftfahrzeugüberprüfung und Verwaltungsreform“

 

Im Zuge der Verwaltungsreform soll es - nach Ihren Aussagen vom 2. Oktober 2001 -

zu einer ,,Vereinfachung" beim § 57 a KFG (Wiederkehrende Begutachtung)

kommen.

Dabei soll wieder zum Zustand des Jahres 1973 zurückgekehrt werden. Die

Prüfungsintervalle würden dann für Neufahrzeuge drei Jahre nach Zulassung,

weitere zwei Jahre und danach jährlich sein. Diese Maßnahme soll zu einer

Reduzierung im Verwaltungsaufwand führen und damit Kosten sparen. Daneben

wurde diese Maßnahme von Ihnen als ,,bürgerfreundlich" bezeichnet.

 

Die Intention der damaligen Einführung der jährlich vorgeschriebenen Überprüfung

war jedoch nicht das Leben der Bürger zu erschweren, sondern die

Verkehrssicherheit zu erhöhen und durch die ebenfalls vorgeschriebenen

Abgaskontrollen die Umwelt etwas zu entlasten.

Die offensichtliche Annahme, dass ein Fahrzeug sich in den ersten drei Jahre seines

Betriebes automatisch in Ordnung befindet, ist spekulativ. Sie ignoriert mögliche

Produktfehler und sämtliche Ereignisse und deren Folgen welche im Straßenverkehr

auftreten können, Fahrverhalten, Fahrleistungen, unsachgemäß durchgeführte

Reparaturen etc.

Da sich der § 57 a KFG sich auf alle Fahrzeuge bezieht gilt dies auch für die

Überprüfung von Lastkraftwagen. Damit würden auch LKW in den ersten fünf Jahren

lediglich zweimal zu einer Sicherheits -  und Abgaskontrolle vorgeladen werden, ein

Zustand den nur Frächter aus Kostengründen freuen kann.

Der Schutz aller Verkehrsteilnehmer muss absoluten Vorrang vor einer minimalen

Erhöhung der Bequemlichkeit der Kraftfahrzeugsbesitzer haben.

 

Da in der Regel die § 57 a Überprüfungen von privaten Unternehmen durchgeführt

werden, stellt sich auch die Frage nach der zu erwartenden Verwaltungseinsparung.

Die Kfz-Werkstätten befürchten bis zu 30 % Umsatzrückgang und den Verlust von

zahlreichen Arbeitskräften.

 

Besonders bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass

mit einer Novelle zur Prüf -  und Begutachtungsstellenverordnung, die mit 1. Juli 2001

in Kraft getreten ist, die Anforderungen an die prüfenden Betriebe gerade erst

erheblich verschärft wurde. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Mechaniker, die die

Überprüfung selbst durchführen, und auch der Meister zusätzlich zu ihrer

Berufsausbildung eine 36 - stündige Grundausbildung absolvieren, wenn sie erstmals

zur § 57 a Überprüfung zugelassen werden. Danach ist in periodischen Abständen

von 3 Jahren eine achtstündige Weiterbildung zu absolvieren, dies gilt auch für

Betriebe welche solche Überprüfungen bereits durchführen dürfen.

Eine Novellierung welche den Stellenwert der § 57 a Überprüfung eigentlich

unterstrichen hat.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für

öffentliche Leistung und Sport nachstehende Anfrage:

 

1. Weshalb halten Sie einen jährliche Überprüfung von neu zugelassenen

    Fahrzeugen nach § 57 a KFG in der ersten fünf Jahren für nicht mehr notwendig?

 

2. Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer

     Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner

     Beeinträchtigung der Verkehrsicherheit kommen wird?

     Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis

     verfasst?

 

3. Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme

     es zu keiner Verschlechterung der Verkehrssicherheit kommen wird

 

4. Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer

     Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner

     Beeinträchtigung der Umweltsituation kommen wird?

     Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis

     verfasst?

 

5. Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme

     es zu keiner Verschlechterung der Umweltsituation kommen wird

 

6. Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., welche Auswirkungen eine

     solche Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren auf die

     Branche der Kfz - Werkstätten hat?

     Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis

     verfasst?

 

7. Wie viele Zulassungen von neuen Fahrzeugen gab es jährlich seit 1995 bis zum

     Stichtag 30.9.2001?

     Aufschlüsselung auf Personenkraftwagen und Lastkraftwagen

     Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.

 

8. Wie viele § 57 a Überprüfungen gab es jährlich seit 1995 bis zum Stichtag

     30.9.2001?

     Aufschlüsselung auf Personenkraftwagen und Lastkraftwagen.

     Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.

 

9. Wie viele Betriebe dürfen in Österreich die jährlichen Sicherheitsüberprüfungen

    durchführen (Aufschlüsselung auf die Bundesländer und Betriebstyp)?

 

10. Sind von dieser möglichen Neuregelung bei der § 57 a Überprüfung

       Lastkraftwagen ausgenommen?

       Wenn ja, in welcher Form und bleibt bei Lastkraftwagen die jährliche

       Überprüfung?

 

11. Welche exakten Vereinfachungen im Ablauf der zuständigen Verwaltungsstellen

       ist durch eine Verlängerung der Prüfungsintervallen bei neuen Fahrzeugen

       gegeben?

 

12. Wie viele Dienstposten können dadurch wo eingespart werden?

 

13. Wie hoch ist das Einsparungspotential durch diese Maßnahme für den Bund?

 

14. Gab es bislang in dieser Frage Kontakt mit dem Kuratorium für

       Verkehrssicherheit, dem ARBÖ oder dem ÖAMTC?

       Wenn ja, wie waren deren Stellungnahmen dazu?

       Wenn nein, weshalb halten Sie das nicht für notwendig?

 

15. Von welchem Ministerium kam der Vorschlag im Zuge der Verwaltungsreform

       eine Verlängerung der Prüfungsintervallen bei neuen Fahrzeugen durchzuführen?

 

16. Gab es bereits Gespräche, welche Auswirkungen eine solche Änderung der

       Prüfintervalle auf die Betriebe haben, die für die Durchführung der § 57 a -

       Überprüfung berechtigt sind? Wenn ja, mit welchen Stellen und deren

       Stellungnahmen dazu?

 

17. Mit welchen Auswirkungen rechnen Sie für betroffene Betriebe?

 

18. Weshalb ist im Entwurf zur 22. Novelle des KFG dieses Vorhaben den § 57 a

      dahingehend zu ändern nicht enthalten?

 

19. Halten Sie es bei einer Erhöhung der Prüfintervalle der § 57 a Überprüfung für

       sinnvoll bzw. notwendig, dass die Verordnung mit der die Prüf -  und

       Begutachtungsstellenverordnung geändert wurde (BGBl. II Nr. 165/2001) wieder

       teilweise rückgängig gemacht bzw. vollkommen aufgehoben wird.

       Wenn ja, in welcher Form und wann soll dies geschehen?

       Wenn nein, weshalb nicht?

       Halten Sie im speziellen den § 3 („Persönliche Qualifikation und geeignetes

       Personal“) in dieser Form dann für weiter notwendig? Ihre Begründung dazu.