2920/J XXI.GP
Eingelangt am: 12.10.2001
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Verkehr, Technologie und Innovation
betreffend ,,Kraftfahrzeugüberprüfung und Verwaltungsreform“
Im Zuge der Verwaltungsreform soll es - nach Aussagen vom 2. Oktober 2001 durch
die Frau Vizekanzler - zu einer „Vereinfachung“ beim § 57 a KFG (Wiederkehrende
Begutachtung) kommen. Laut Presseberichten haben Sie und Ihr Ministerium eine
entsprechende Vorlage ausgearbeitet.
Dabei soll wieder zum Zustand des Jahres 1973 zurückgekehrt werden. Die
Prüfungsintervalle würden dann für Neufahrzeuge drei Jahre nach Zulassung,
weitere zwei Jahre und danach jährlich sein. Diese Maßnahme soll zu einer
Reduzierung im Verwaltungsaufwand führen und damit Kosten sparen. Daneben
wurde diese Maßnahme von Ihnen als „bürgerfreundlich“ bezeichnet.
Die Intention der damaligen Einführung der jährlich vorgeschriebenen Überprüfung
war jedoch nicht das Leben der Bürger zu erschweren, sondern die
Verkehrssicherheit zu erhöhen und durch die ebenfalls vorgeschriebenen
Abgaskontrollen die Umwelt etwas zu entlasten.
Die offensichtliche Annahme, dass ein Fahrzeug sich in den ersten drei Jahre seines
Betriebes automatisch in Ordnung befindet, ist spekulativ. Sie ignoriert mögliche
Produktfehler und sämtliche Ereignisse und deren Folgen welche im Straßenverkehr
auftreten können, Fahrverhalten, Fahrleistungen, unsachgemäß durchgeführte
Reparaturen etc.
Da sich der § 57 a KFG sich auf alle Fahrzeuge bezieht gilt dies auch für die
Überprüfung von Lastkraftwagen. Damit würden auch LKW in den ersten fünf Jahren
lediglich zweimal zu einer Sicherheits - und Abgaskontrolle vorgeladen werden, ein
Zustand den nur Frächter aus Kostengründen freuen kann.
Der Schutz aller Verkehrsteilnehmer muss absoluten Vorrang vor einer minimalen
Erhöhung der Bequemlichkeit der Kraftfahrzeugsbesitzer haben.
Da in der Regel die § 57 a Überprüfungen von privaten Unternehmen durchgeführt
werden, stellt sich auch die Frage nach der zu erwartenden Verwaltungseinsparung.
Die Kfz - Werkstätten befürchten bis zu 30 % Umsatzrückgang und den Verlust von
zahlreichen Arbeitskräften.
Besonders bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass
mit einer Novelle zur Prüf - und Begutachtungsstellenverordnung, die mit 1. Juli 2001
in Kraft getreten ist, die Anforderungen an die prüfenden Betriebe gerade erst
erheblich verschärft wurde. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Mechaniker, die die
Überprüfung selbst durchführen, und auch der Meister zusätzlich zu ihrer
Berufsausbildung eine 36 - stündige Grundausbildung absolvieren, wenn sie erstmals
zur § 57 a Überprüfung zugelassen werden. Danach ist in periodischen Abständen
von 3 Jahren eine achtstündige Weiterbildung zu absolvieren, dies gilt auch für
Betriebe welche solche Überprüfungen bereits durchführen dürfen.
Eine Novellierung welche den Stellenwert der § 57 a Überprüfung eigentlich
unterstrichen hat.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Verkehr, Technologie und Innovationen nachstehende Anfrage:
1. Weshalb halten Sie einen jährliche Überprüfung von neu zugelassenen
Fahrzeugen nach § 57 a KFG in der ersten fünf Jahren für nicht mehr notwendig?
2. Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer
Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner
Beeinträchtigung der Verkehrsicherheit kommen wird?
Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis
verfasst?
3. Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme
es zu keiner Verschlechterung der Verkehrssicherheit kommen wird?
4. Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer
Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner
Beeinträchtigung der Umweltsituation kommen wird?
Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis
verfasst?
5. Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme
es zu keiner Verschlechterung der Umweltsituation kommen wird
6. Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., welche Auswirkungen eine
solche Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren auf die
Branche der Kfz - Werkstätten hat?
Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis
verfasst?
7. Wie viele Zulassungen von neuen Fahrzeugen gab es jährlich seit 1995 bis zum
Stichtag 30.9.2001?
Aufschlüsselung auf Personen Kraftwagen und Lastkraftwagen.
Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.
8. Wie viele § 57 a Überprüfungen gab es jährlich seit 1995 bis zum Stichtag
30.9.2001?
Aufschlüsselung auf Personenkraftwagen und Lastkraftwagen.
Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.
9. Wie viele Betriebe dürfen in Österreich die jährlichen Sicherheitsüberprüfungen
durchführen (Aufschlüsselung auf die Bundesländer und Betriebstyp)?
10. Sind von dieser möglichen Neuregelung bei der § 57 a Überprüfung
Lastkraftwagen ausgenommen?
Wenn ja, in welcher Form und bleibt bei Lastkraftwagen die jährliche
Überprüfung?
11. Welche exakten Vereinfachungen im Ablauf der zuständigen Verwaltungsstellen
ist durch
eine Verlängerung der Prüfungsintervallen bei neuen Fahrzeugen
gegeben?
12. Wie viele Dienstposten können dadurch eingespart werden?
13. Wie hoch ist das Einsparungspotential durch diese Maßnahmen für den Bund?
14. Gab es bislang in dieser Frage Kontakt mit dem Kuratorium für
Verkehrssicherheit, dem ARBÖ oder dem ÖAMTC?
Wenn ja, wie waren deren Stellungnahmen dazu?
Wenn nein, weshalb halten Sie das nicht für notwendig?
15. Von welchem Ministerium kam der Vorschlag im Zuge der Verwaltungsreform
eine Verlängerung der Prüfungsintervallen bei neuen Fahrzeugen durchzuführen?
16. Gab es bereits Gespräche, welche Auswirkungen eine solche Änderung der
Prüfintervalle auf die Betriebe haben, die für die Durchführung der § 57 a -
Überprüfung berechtigt sind? Wenn ja, mit welchen Stellen und deren
Stellungnahmen dazu?
17. Mit welchen Auswirkungen rechnen Sie für betroffene Betriebe?
18. Weshalb ist im Entwurf zur 22. Novelle des KFG dieses Vorhaben den § 57 a
dahingehend zu ändern nicht enthalten?
19. Werden Sie als zuständige Ministerin eine derartige Änderung des § 57 a KFG
durchführen?
20. Welche Begründung bzw. Gründe lagen von Ihrer Seite vor die Änderung der
Prüf - und Begutachtungsverordnung (BGBl. II Nr.165/2001) in dieser Form
durchzuführen?
21. Welche spezielle Begründung gab es für die Einführung des § 3 („Persönliche
Qualifikation und geeignetes Personal“)?
22. Halten Sie es bei einer Erhöhung der Prüfintervalle der § 57 a Überprüfung für
sinnvoll bzw. notwendig, dass die Verordnung mit der die Prüf - und
Begutachtungsstellenverordnung geändert wurde (BGBl. II Nr. 165/2001) wieder
teilweise rückgängig gemacht bzw. vollkommen aufgehoben wird.
Wenn ja, in welcher Form und wann soll dies geschehen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Halten Sie im speziellen den § 3 („Persönliche Qualifikation und geeignetes
Personal“) in dieser Form dann für weiter notwendig? Ihre Begründung dazu.