2960/J XXI.GP

Eingelangt am: 22.10.2001

 

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Bezügbegrenzungsgesetz/Abgeordneter zum Nationalrat Günter Kößl

 

 

Wie durch Berichte verschiedener Medien (Niederösterreichische Nachrichten,

Kurier) im September 2001 bekannt wurde, hat der Abgeordnete zum Nationalrat

Günter Kößl neben seinen beiden öffentlichen Bezügen als Nationalratsabgeordneter

und Vizebürgermeister der Stadtgemeinde Amstetten von Beginn dieser

Legislaturperiode bis Juni 2001 auch weiterhin einen Bezug als Gendarmeriebeamter

(25 % Dienstausübung) erhalten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wäre aber

im Fall des Zusammentreffens von mehr als 2 Bezügen von Dienstgebern, die der

Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, der jeweils geringste Bezug zu kürzen.

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Günter Kößl meinte gegenüber den angeführten

Medien dennoch, dass dieser dritte Bezug rechtens gewesen sei. Er verwies darauf,

dass diese Rechtsansicht auch vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes

bestätigt wurde.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Ist der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes für Fragen des

    Bezügebegrenzungsgesetzes zuständig? Wenn ja, warum?

 

2. Wurde dem Abgeordneten Kößl vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes

    die Auskunft erteilt, dass ein dritter Bezug aus seiner Tätigkeit als

    Gendarmeriebeamter neben seinen beiden öffentlichen Bezügen als

    Nationalratsabgeordneter und Vizebürgermeister der Stadtgemeinde Amstetten

    rechtlich zulässig sei?

 

2.a) Wenn ja, wodurch begründete der Verfassungsdienst diese Rechtsmeinung?