2960/J XXI.GP
Eingelangt am: 22.10.2001
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend Bezügbegrenzungsgesetz/Abgeordneter zum Nationalrat Günter Kößl
Wie durch Berichte verschiedener Medien (Niederösterreichische Nachrichten,
Kurier) im September 2001 bekannt wurde, hat der Abgeordnete zum Nationalrat
Günter Kößl neben seinen beiden öffentlichen Bezügen als Nationalratsabgeordneter
und Vizebürgermeister der Stadtgemeinde Amstetten von Beginn dieser
Legislaturperiode bis Juni 2001 auch weiterhin einen Bezug als Gendarmeriebeamter
(25 % Dienstausübung) erhalten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wäre aber
im Fall des Zusammentreffens von mehr als 2 Bezügen von Dienstgebern, die der
Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, der jeweils geringste Bezug zu kürzen.
Der Abgeordnete zum Nationalrat Günter Kößl meinte gegenüber den angeführten
Medien dennoch, dass dieser dritte Bezug rechtens gewesen sei. Er verwies darauf,
dass diese Rechtsansicht auch vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes
bestätigt wurde.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes für Fragen des
Bezügebegrenzungsgesetzes zuständig? Wenn ja, warum?
2. Wurde dem Abgeordneten Kößl vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes
die Auskunft erteilt, dass ein dritter Bezug aus seiner Tätigkeit als
Gendarmeriebeamter neben seinen beiden öffentlichen Bezügen als
Nationalratsabgeordneter und Vizebürgermeister der Stadtgemeinde Amstetten
rechtlich zulässig sei?
2.a) Wenn ja, wodurch begründete der Verfassungsdienst diese Rechtsmeinung?