2978/J XXI.GP
Eingelangt am: 23.10.2001
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Bundesbeschaffung GmbH
Durch die 208. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen wurden jene Güter
und Dienstleistungen bestimmt, die nach dem Gesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beschaffen sind. Bei
einigen der genannten Güter und Dienstleistungen scheint eine praktikable
Handhabung gerade im Schulbereich kaum möglich. Im Bereich der
Datenverarbeitung wird nicht nur die Anschaffung von PCs und Servern genannt,
sondern auch Instandhaltung Lind sonstige Hardware. Unter den Anwendungsbereich
der Verordnung fällt auch die Beschaffung von Treibstoffen sowie die Personen - und
Güterbeförderung. Zur Illustration der Schwierigkeiten in Schulen seien einige
Beispiele genannt, die uns nahe gebracht worden sind: „Ich stelle mir vor, ein
Computer an der Schule braucht eine Graphikkarte, weil die alte nicht mehr
funktioniert. Ich möchte nicht wissen, wie lange es braucht, bis das gewünschte
Stück an die Schule kommt. Das Gerät steht also still. Wenn es sich um einen Fehler
im Verwaltungsnetzwerk handelt, können wir die Schule schließen und ein paar
Wochen Urlaub machen.“
„Unsere Schule besitzt eine Schneefräse. Dieser geht bei der Räumung das Benzin
aus. Die Schule stellte einen Antrag an die Bundesbeschaffung GmbH, um 10 l
Treibstoff zu beziehen bzw. die schriftliche Erlaubnis zu erhalten, diese zu kaufen.“
Nicht handhabbar scheint die Verordnung auch im Bereich von Personentransporten.
Es kann ja wohl nicht ernsthaft daran gedacht sein, die Bundesbeschaffung GmbH
bei Exkursionen mit der Frage zu betrauen, mit welchen Verkehrsmitteln diese
erfolgen sollen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie beurteilen Sie die genannten Beispiele im Zusammenhang mit der
Verordnung 208?
2. Muss bei Instandhaltungsarbeiten in Schulen im Bereich der
Informationstechnologie sowie beim Ankauf von Hardwareelementen tatsächlich
die Bundesbeschaffung Agentur die nötigen Veranlassungen treffen? Wenn nein,
welche Schritte sind im Zusammenhang mit der genannten Verordnung zu
setzen? Wenn ja, wie soll dieser Vorgang im Sinn einer effizienten Verwaltung
ablaufen?
3. Wie ist die genannte Verordnung im Zusammenhang mit Personenbeförderungen
im Schulbereich (Exkursionen, Sportwochen etc.) anzuwenden?
4. Schulautonomie wird von der Bundesregierung immer als wichtiges Ziel genannt.
Stellt die genannte Verordnung im Bereich tagtäglicher Dienstleistungs - und
Beschaffungsvorgänge nicht viel mehr einen Schritt in Richtung Zentralismus
dar?
5. Wird es für die österreichischen Schulen noch weitere Klarstellungen geben, wie
die genannte Verordnung in der Praxis anzuwenden ist?