3193/J XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Ridi M. Steibl
und Kollegen
an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend die “Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit
gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln" (BGBIII Nr. 395/2001)
Die obengenannte Verordnung für
Gefahrenguttransporte wurde mit 1. Dezember
2001 dahingehend abgeändert, dass Gefahrenguttransporte in Tunnels mit
Gegenverkehr erst ab einer Länge von 5.000 Metern Länge ein
Begleitfahrzeug
anfordern müssen. Sind die einröhrigen Tunnels 1.000 bis 5.000 Meter
lang, so
reicht nach der neuen Rechtslage eine orange Warnleuchte auf den
Gefahrenguttransporten.
Für Tunnels unter 1.000 Meter Länge gibt es keinerlei
Vorschriften, auch die Meldepflicht für Gefahrenguttransporte durch
Autobahntunnels
ist gefallen. Die Neuregelungen werden seitens des Ministeriums für
Verkehr,
Innovation und
Technologie mit einem sonstigen Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht
begründet.
Nach Meinung sämtlicher Experten
für Verkehrssicherheit scheinen die
Neuregelungen äußerst bedenklich, zumal der LKW-Verkehr auf Österreichs
Straßen
in den nächsten Jahren nach letzten Schätzungen um ca. 60 % ansteigen
wird.
Damit unmittelbar verbunden ist ein Wachsen des Sicherheitsrisikos sowie der
Unfallhäufigkeit. Eine Lockerung der Tunnelsicherheitsvorschriften scheint
in diesem
Zusammenhang nicht gerechtfertigt.
Betroffene Gefahrenguttransport-Begleit-Unternehmer kritisieren
vehement, dass
weder seitens der zuständigen Interessensvertretung, noch seitens des
Ministeriums
Verständigungen und Vorabinformation bezüglich der geplanten
Neuregelungen
stattgefunden haben. Binnen kürzester Zeit müssen diese betroffenen
Betriebe nun
über Mitarbeiterkündigungen, Auflassung des Fuhrparks und
sämtliche
Umstrukturierungen innerhalb ihres Unternehmens entscheiden, Vorkehrungen in
wirtschaftlicher Hinsicht waren den Betroffenen nicht möglich.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher an die Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und
Technologie folgende
ANFRAGE
1) Wie können Sie diese neue
Verordnung angesichts der angeführten
Sicherheitsrisikos rechtfertigen, zumal der Wortlaut der Verordnung massive
Verschlechterungen und nur einzelne Verbesserungen enthält?
2) Sind Sie bereit, die Bedenken der
Verkehrssicherheitsexperten ernst zu
nehmen und einzelne
Bestimmungen nochmals zu überdenken?
3) Wie können Sie es sich
erklären, dass betroffene Unternehmer keinerlei
Informationen im Vorfeld erhielten?
4) Werden Sie sich für spezielle
Interimsverordnungen im Bereich besonders
gefährlicher
Tunnelabschnitte (z.B. Baustellen) einsetzen, sofern die
Verordnung
ungeändert aufrecht bleibt?