3219/J XXI.GP

Eingelangt am: 13.12.2001

 

 


ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend “Kraftfahrzeugüberprüfung, Verwaltungsreform und

Konsumentenschutz"

Im Zuge der sog. Verwaltungsreform kommt es u.a. zu einer “Vereinfachung" beim
§ 57 a KFG (Wiederkehrende Begutachtung).

Dabei soll wieder zum Zustand des Jahres 1973 zurückgekehrt werden. Die
Prüfungsintervalle würden dann für Neufahrzeuge drei Jahre nach Zulassung,
weitere zwei Jahre und danach jährlich sein. Diese Maßnahme soll zu einer
Reduzierung im Verwaltungsaufwand führen und damit Kosten sparen. Daneben
wurde diese Maßnahme als “bürgerfreundlich" bezeichnet.

Die Intention der damaligen Einführung der jährlich vorgeschriebenen Überprüfung
war jedoch nicht das Leben der Bürger zu erschweren, sondern die
Verkehrssicherheit zu erhöhen und durch die ebenfalls vorgeschriebenen
Abgaskontrollen die Umwelt etwas zu entlasten.

Die offensichtliche Annahme, dass ein Fahrzeug sich in den ersten drei Jahre seines
Betriebes automatisch in Ordnung befindet, ist spekulativ. Sie ignoriert mögliche
Produktfehler und sämtliche Ereignisse und deren Folgen welche im Straßenverkehr
auftreten können, Fahrverhalten, Fahrleistungen, unsachgemäß durchgeführte
Reparaturen etc.

Daher hat die § 57 a Überprüfung in der derzeitigen Form auch eine
konsumentenpolitische Bedeutung. Ein Käufer von Gebrauchtfahrzeugen kann sich
zumindest auf die dort angewiesenen jährlichen Überprüfung von insgesamt 200
kontrollierten Punkten zur Verkehrs- und Betriebssicherheit verlassen. Hilfskriterien
welche ein Konsument - beim Kauf eines bis zu drei Jahren alten Gebrauchtwagens -
nun nicht mehr hat.

Besonders bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass
mit einer Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, die mit 1. Juli 2001
in Kraft getreten ist, die Anforderungen an die prüfenden Betriebe gerade erst
erheblich verschärft wurde. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Mechaniker, die die
Überprüfung selbst durchführen, und auch der Meister zusätzlich zu ihrer
Berufsausbildung eine 36-stündige Grundausbildung absolvieren, wenn sie erstmals
zur § 57 a Überprüfung zugelassen werden. Danach ist in periodischen Abständen
von 3 Jahren eine achtstündige Weiterbildung zu absolvieren, dies gilt auch für
Betriebe welche solche Überprüfungen bereits durchführen dürfen.
Eine Novellierung welche den Stellenwert der § 57 a Überprüfung eigentlich
unterstrichen hat.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende Anfrage:

1. Welche Haltung nehmen Sie als zuständiger Minister für den Konsumentenschutz
zu einem Entfall der jährlichen § 57 a Überprüfung KFG bei neuen Fahrzeugen in
den ersten fünf Jahren ein?


2.  Wie können Sie als zuständiger Minister für den Konsumentenschutz garantieren
bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme es zu keiner
Verschlechterung beim Gebrauchtwagenkauf für Konsumentinnen in Österreich
kommen wird?

3.  Welche Tipps geben Sie - als für den Konsumentenschutz zuständiger Minister -
nun Gebrauchtwagenkäuferinnen?

4.  Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer
Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner
Beeinträchtigung des Konsumentenschutzes (Produktsicherheit) kommen wird?
Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis
verfasst?

5. Wie oft und bei welchen Kfz musste in der EU aufgrund dieser regelmäßigen
Überprüfungen (Wiederkehrende Begutachtung) in den EU-Mitgliedsstaaten
Maßnahmen nach dem jeweiligen Produktsicherheitsgesetz (EU-
Produktsicherheitsrichtlinie) ergriffen werden?

6. Wie oft wurden 1998, 1999, 2000 und 2001 durch die Kfz-Hersteller im EWR in
Verkehr gebrachten Kfz Rückholaktionen veranlasst?

7. Welche Hersteller haben diese bei welchen Automarken/Modelle veranlasst?