3219/J XXI.GP
Eingelangt am: 13.12.2001
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend “Kraftfahrzeugüberprüfung, Verwaltungsreform und
Konsumentenschutz"
Im Zuge der sog. Verwaltungsreform
kommt es u.a. zu einer “Vereinfachung" beim
§ 57 a KFG (Wiederkehrende Begutachtung).
Dabei soll wieder zum Zustand des
Jahres 1973 zurückgekehrt werden. Die
Prüfungsintervalle würden dann für Neufahrzeuge drei Jahre nach
Zulassung,
weitere zwei Jahre und danach jährlich sein. Diese Maßnahme soll zu
einer
Reduzierung im Verwaltungsaufwand führen und damit Kosten sparen. Daneben
wurde diese Maßnahme als “bürgerfreundlich" bezeichnet.
Die Intention der damaligen
Einführung der jährlich vorgeschriebenen Überprüfung
war jedoch nicht das Leben der Bürger zu erschweren, sondern die
Verkehrssicherheit zu erhöhen und durch die ebenfalls vorgeschriebenen
Abgaskontrollen die
Umwelt etwas zu entlasten.
Die offensichtliche Annahme, dass
ein Fahrzeug sich in den ersten drei Jahre seines
Betriebes automatisch
in Ordnung befindet, ist spekulativ. Sie ignoriert mögliche
Produktfehler und sämtliche Ereignisse und deren Folgen welche im
Straßenverkehr
auftreten können, Fahrverhalten, Fahrleistungen, unsachgemäß
durchgeführte
Reparaturen etc.
Daher hat die § 57 a
Überprüfung in der derzeitigen Form auch eine
konsumentenpolitische Bedeutung. Ein Käufer von Gebrauchtfahrzeugen kann
sich
zumindest auf die
dort angewiesenen jährlichen Überprüfung von insgesamt 200
kontrollierten Punkten zur Verkehrs- und Betriebssicherheit verlassen.
Hilfskriterien
welche ein Konsument
- beim Kauf eines bis zu drei Jahren alten Gebrauchtwagens -
nun nicht mehr hat.
Besonders bemerkenswert in diesem
Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass
mit einer Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, die mit 1.
Juli 2001
in Kraft getreten ist, die Anforderungen an die prüfenden Betriebe gerade
erst
erheblich verschärft wurde. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle
Mechaniker, die die
Überprüfung selbst durchführen, und auch der Meister
zusätzlich zu ihrer
Berufsausbildung eine 36-stündige Grundausbildung absolvieren, wenn sie
erstmals
zur § 57 a Überprüfung zugelassen werden. Danach ist in
periodischen Abständen
von 3 Jahren eine achtstündige Weiterbildung zu absolvieren, dies gilt
auch für
Betriebe welche solche Überprüfungen bereits durchführen
dürfen.
Eine Novellierung welche den Stellenwert der § 57 a Überprüfung
eigentlich
unterstrichen hat.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister
für Justiz
nachstehende Anfrage:
1.
Welche Haltung nehmen Sie als zuständiger Minister für den
Konsumentenschutz
zu einem Entfall der jährlichen § 57 a Überprüfung KFG bei
neuen Fahrzeugen in
den ersten fünf Jahren ein?
2.
Wie können Sie als zuständiger Minister für den
Konsumentenschutz garantieren
bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme es zu keiner
Verschlechterung beim Gebrauchtwagenkauf für Konsumentinnen in
Österreich
kommen wird?
3.
Welche Tipps geben Sie - als für den Konsumentenschutz zuständiger
Minister -
nun
Gebrauchtwagenkäuferinnen?
4.
Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer
Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu
keiner
Beeinträchtigung des Konsumentenschutzes (Produktsicherheit) kommen wird?
Wenn ja, wie lauten
diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis
verfasst?
5.
Wie oft und bei welchen Kfz musste in der EU aufgrund dieser
regelmäßigen
Überprüfungen (Wiederkehrende Begutachtung) in den
EU-Mitgliedsstaaten
Maßnahmen nach dem jeweiligen Produktsicherheitsgesetz (EU-
Produktsicherheitsrichtlinie) ergriffen werden?
6.
Wie oft wurden 1998, 1999, 2000 und 2001 durch die Kfz-Hersteller im EWR in
Verkehr gebrachten Kfz Rückholaktionen veranlasst?
7. Welche Hersteller haben diese bei welchen Automarken/Modelle veranlasst?